Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

614 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
fahrt zugewiesenen Aufgaben sich die nötigen Mittel durch Erhebung 
von Steuern (Distriktsumlagen) zu verschaffen. (Lerm. S. 23 ff.) 
Als Mitglieder der Distriktsgemeinden erscheinen die zu diesen 
Verbänden vereinigten einzelnen (politischen) Gemeinden und aus- 
märkischen Bezirke. 
Die Distriktsgemeinden sind nun aber nicht blos (mit Rechts- 
persönlichkeit ausgestattete) Körperschaften des öffentlichen Rechtes, 
sondern auch — in vermögensrechtlicher Beziehung — juristische 
Personen des Privatrechtes; als letztere können sie Sachen und Rechte 
erwerben, besitzen und veräußern. Es gelten daher nach dieser Richtung 
Art. 2. 
Der Distriktsrat wird gebildet: 
a. aus den Vertretern 1) sämtlicher :) zu dem Distrikte gehörigen 
Gemeinden ) in der Art, daß Gemeinden bis zu 2000 Seelen) 
Einen, größere Gemeinden für je 2000 Seelen mehr Einen 
weiteren Abgeordneten zu wählen haben); 
b. aus den Eigentümern desjenigen Grundbesitzes, von welchem die 
höchste Grundsteuer im Distrikte entrichtet wird, oder aus den 
Bevollmächtigten dieser Eigentümer, mit Ein Achtel der Zahl 
der Vertreter der Gemeinden lit. a 4) 5: 
C. aus den Vertretern des unter lit. b nicht begriffenen größeren 
Grundbesitzes mit Ein Viertel der Zahl der Vertreter der Ge- 
meinden): 
  
Zu Art. 2. 
1) Ueber die „Befähigung“ zur Vertretung des Distriktes siehe Anm. 2 bei 
Art. 4, ferner über die „Wählbarkeit“ noch weiter Art. 7. 
*!) Es ist also jede Gemeinde des Distriktes vertreten; die ausmärkischen 
Bezirke haben als solche keine Vertretung im Distriktsrate. 
:) Hiezu siehe § 2 bezw. 8§ 2 bis 15 der Wahlinstruktion. 
Weiter siehe nachstehenden Art. 3, ferner Art. 9 Abs. 1 und 2, auch 3 
und 4. (Ueberhaupt verweisen wir zu Art. 2 bis 7 auf die schon oben erwähnte 
Min.-E. vom 10. Juni 1852 mit Instruktion für die Wahlen der Distrikts= und 
Landräte (citiert: Wahlinstruktion), abgedruckt bei Lerm. S. 210 bis 225 und 
Web. 4, 476 ff.) Vergl. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 32, 354 ff. 
*) Siehe Wahlinstruktion § 16 Lerm. S. 215 und 45 ff., ferner Art. 4 
des Gesetzes. · 
s)MaßgebeudfürdieSteueristderEintragimrentamtlichenGrundftc"ucr- 
katafter.DieBestimmunginArt.11Abs.IIIderGem.-Ordn.findethier 
analogeAnwendung.(Vergl.auchEutscl).desVerw.-Gcr.-HofesBd.4,251und 
Bd. 9, 170 oben bei Art. 17 der Gem.-Ordn. Anm. 135, endlich § 81 des 
Grundsteuergesetzes.) Siehe auch Art. 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 des Gesetzes und 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 31: das den Eigentümern desjenigen Grund- 
besitzes, von welchem die höchste Grundsteuer im Distrikte entrichtet wird, zu- 
stehende Recht auf Teilnahme am Distriktsrate kann im Falle gemeinschaftlichen 
Besitzes entweder durch einen der Miteigentümer oder durch einen bevollmächtigten 
Stellvertreter ausgeübt werden. Der Umstand, daß einzelne der Miteigentümer 
das bayr. Indigenat nicht besitzen, hindert die übrigen Eigentümer nicht, jenes 
Recht in der bezeichneten Weise auszuüben. 
*!) Siehe Wahlinstruktion § 17 und Lerm. S. 216 u. 48 ff., auch Art. 2 
Abs. 2, Art. 5 bis 7, 8 Abs. 3 und 9 dieses Gesetzes. Dem Grunddbesitze als
	        
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