616 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
Bezüglich der Zwangsvollstreckung in Privatrechtssachen findet
analoge Anwendung, was oben S. 24 f. bei den politischen Gemeinden
gesagt ist. Ueber die Zwangsvollstreckung in Verwaltungsstreitsachen
siehe Art. 46 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.; über die Zwangsbefugnisse
der Staatsaufsichtsbehörde siehe Art. 29 Abs. II des Distriktsr.-Ges.
Das den Distriktsgemeinden — wenn auch in weit geringerem
Maße als den politischen Gemeinden — verliehene Recht der Selbst-
verwaltung einerseits und die Stellung der distriktsgemeindlichen
(lediglich von Staatswegen geschaffenen) Verbände zum Staate andrer-
seits muß von selbst dazu führen, daß der Staat — ähnlich wie bei
den politischen Gemeinden, aber noch in ausgeprägterem Maße —
sich das Recht vorbehält, von allen Vorgängen in der Verwaltung
der den Distriktsgemeinden zur eigenen Besorgung überwiesenen öffent-
lich-rechtlichen Gegenstände Kenntnis zu nehmen und ganz besonders
darüber zu wachen, daß diese Verwaltung seitens der Distrikts
gemeinden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt bezw. daß
die distriktsgemeindlichen Verbände den ihnen zugewiesenen Aufgaben
in einer den öffentlichen Interessen entsprechenden, das öffentliche
Wohl fördernden Weise gerecht werden.
Demgemäß stehen die Distriktsgemeinden unter fortgesetzter
Staatsaussicht; die letztere wird ausgeübt durch die der betr. Distrikts-
gemeinde bezw. dem einschlägigen kgl. Bezirksamte vorgesetzte kgl.
Kreisregierung und erstreckt sich die Befugnis der Staatsaufsichtsstelle
insbesondere auch darauf, zur Erreichung des staatsaufsichtlichen
Zweckes bestimmte Aufträge an die Distriktsgemeinde zu erlassen und
im Falle der Nichtbeachtung oder des Nichtvollzuges derselben den
Art. 3.
Die Vertreter der Gemeinden 1) werden:
a. in Gemeinden mit magistratischer Verfassung von den in Einen
Wahlkörper vereinigten Magistraten und Gemeindebevollmäch-
tigten,
b. in den Landgemeinden von dem Gemeindeausschusse,
c. in der Pfalz von dem Gemeinderate
aus den wirklichen Gemeindemitgliedern?) — in der Pfalz aus den
Ortsbürgern —, welche eine direkte Steuer in dem Gemeindebezirke ent-
richten, nach absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren
mittelst Wahlzettel gewählt.
Zu Art. 3.
1) Siehe Art. 2 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes und §§ 2 bis 15 der Wahl-
instruktion.
:) Wählbar sind nur die Gemeindebürger, vergl. Min.-E. vom
1. Dezember 1869 (Web. 4, 480 Anm. 2), ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 32,
363 Anm.
Zur Giltigkeit einer Wahl ist Abstimmung von mindestens zwei Drittel
der Wähler nötig (8 10 der Wahlinstruktion und Art. 6 Abs. 1). Siehe auch
Art. 9 Abs. 1 und 2. Wahlen von Ersatzleuten gibt es nicht.