Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

616 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
Bezüglich der Zwangsvollstreckung in Privatrechtssachen findet 
analoge Anwendung, was oben S. 24 f. bei den politischen Gemeinden 
gesagt ist. Ueber die Zwangsvollstreckung in Verwaltungsstreitsachen 
siehe Art. 46 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.; über die Zwangsbefugnisse 
der Staatsaufsichtsbehörde siehe Art. 29 Abs. II des Distriktsr.-Ges. 
Das den Distriktsgemeinden — wenn auch in weit geringerem 
Maße als den politischen Gemeinden — verliehene Recht der Selbst- 
verwaltung einerseits und die Stellung der distriktsgemeindlichen 
(lediglich von Staatswegen geschaffenen) Verbände zum Staate andrer- 
seits muß von selbst dazu führen, daß der Staat — ähnlich wie bei 
den politischen Gemeinden, aber noch in ausgeprägterem Maße — 
sich das Recht vorbehält, von allen Vorgängen in der Verwaltung 
der den Distriktsgemeinden zur eigenen Besorgung überwiesenen öffent- 
lich-rechtlichen Gegenstände Kenntnis zu nehmen und ganz besonders 
darüber zu wachen, daß diese Verwaltung seitens der Distrikts 
gemeinden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt bezw. daß 
die distriktsgemeindlichen Verbände den ihnen zugewiesenen Aufgaben 
in einer den öffentlichen Interessen entsprechenden, das öffentliche 
Wohl fördernden Weise gerecht werden. 
Demgemäß stehen die Distriktsgemeinden unter fortgesetzter 
Staatsaussicht; die letztere wird ausgeübt durch die der betr. Distrikts- 
gemeinde bezw. dem einschlägigen kgl. Bezirksamte vorgesetzte kgl. 
Kreisregierung und erstreckt sich die Befugnis der Staatsaufsichtsstelle 
insbesondere auch darauf, zur Erreichung des staatsaufsichtlichen 
Zweckes bestimmte Aufträge an die Distriktsgemeinde zu erlassen und 
im Falle der Nichtbeachtung oder des Nichtvollzuges derselben den 
Art. 3. 
Die Vertreter der Gemeinden 1) werden: 
a. in Gemeinden mit magistratischer Verfassung von den in Einen 
Wahlkörper vereinigten Magistraten und Gemeindebevollmäch- 
tigten, 
b. in den Landgemeinden von dem Gemeindeausschusse, 
c. in der Pfalz von dem Gemeinderate 
aus den wirklichen Gemeindemitgliedern?) — in der Pfalz aus den 
Ortsbürgern —, welche eine direkte Steuer in dem Gemeindebezirke ent- 
richten, nach absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren 
mittelst Wahlzettel gewählt. 
Zu Art. 3. 
1) Siehe Art. 2 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes und §§ 2 bis 15 der Wahl- 
instruktion. 
:) Wählbar sind nur die Gemeindebürger, vergl. Min.-E. vom 
1. Dezember 1869 (Web. 4, 480 Anm. 2), ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 32, 
363 Anm. 
Zur Giltigkeit einer Wahl ist Abstimmung von mindestens zwei Drittel 
der Wähler nötig (8 10 der Wahlinstruktion und Art. 6 Abs. 1). Siehe auch 
Art. 9 Abs. 1 und 2. Wahlen von Ersatzleuten gibt es nicht.
	        
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