Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 617 
Willen des Staates dadurch zur Geltung zu bringen, daß die ge— 
troffenen Anordnungen nun von den staatlichen Organen selbst in 
Vollzug gesetzt werden (vergl. z. B. Art. 29 Abs. II d. Ges.). Andrer- 
seits aber beschließen über die Art und Weise der Erfüllung der 
den Distriktsgemeinden auferlegten Verbindlichkeiten sowie bezüglich 
der freiwilligen Uebernahme von Lasten nach Art. 29 Abs. 1 d. Ges. 
die Gemeindeverbände selbst durch ihre gesetzliche Vertretung, den 
Distriktsrat (vergl. Art. 27 Abs. I.), und ist es daher Sache der 
distriktsgemeindlichen Selbstverwaltung, nicht blos selbst festzu- 
setzen, ob und welche Lasten die Distriktsgemeinde nach Art. 29 Abs. I 
freiwillig übernehmen will, sondern auch in erster Linie die Art 
und Weise zu bestimmen, in welcher der distriktive Verband inner- 
halb der vom Gesetze gezogenen Schranken die ihm gesetzlich über- 
wiesenen Aufgaben lösen bezw. auferlegte Verbindlichkeiten erfüllen 
wolle, wenn auch dieses Selbstverwaltungsrecht wieder durch die nach 
Art. 23 d. Ges. eingerichtete Kuratel (— gemäß welcher alle Ver- 
handlungen des Distriktsrates der vorgesetzten Kreisregierung vorzu- 
Art. 4. 
Die Eigentümer des in Art. 2 lit. b bezeichneten Grundbesitzes!) 
sind nur dann zur Teilnahme an dem Distriktsrate und zur Bevoll- 
atigng eines Stellvertreters?) berechtigt, wenn sie das Indigenat 
besitzen). 
Gehört ein solcher Grundbesitz einem Minderjährigen 1), einer in- 
ländischen Stiftung oder Korporation?), so sind deren gesetzliche Ver- 
Zu Art. 4. 
) Diese bedürfen weder der Verfügungsfähigkeit noch der physischen Per- 
sönlichkeit, doch müssen sie Inländer bezw. inländisch sein. Siehe Anm. 3. 
2) Diese Stellvertreter müssen natürlich die Befähigung zur Vertretung des 
Distriktes haben, also Gemeindebürger in einer Gemeinde des Distriktes, ferner 
30 Jahre alt sein und die Wählbarkeit zu einem Gemeindeamte besitzen. Außer- 
dem siehe Anm. 8, auch 6 und 7, desgleichen 10. 
*) Indigenat ist gleich „bayerische Staatsangehörigkeit". 
Inländisch ist eine Stiftung, Korporation oder sonstige juristische Person 
dann, wenn sie in Bayern ihren Sitz bezw. nach § 19 der Civil-Proz.-Ordn. 
ihren Gerichtsstand hat. 
*) Zu den „Minderjährigen“" im Sinne dieser Bestimmung gehören auch 
alle diejenigen, für welche — ohne Rücksicht auf das Alter — aus irgend einem 
sonstigen Grunde eine Vormundschaft oder Kuratel bestellt ist. 
"5) d. h. überhaupt jeder juristischen Person; und zwar gehören hieher 
nicht blos die juristischen Personen bezw. Korporationen des öffentlichen Rechtes, 
wie z. B. die zum Distrikt gehörigen politischen oder Ortsgemeinden (vergl. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 90 unten in Anm. 10), sondern auch alle 
privatrechtlichen Vereinigungen, welchen juristische Persönlichkeit zukommt lvergl. 
z. B. 88 124, 161 Abs. 2, 210 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, 
ferner Art. 10 d. Gesetzes vom 29. April 1869 über die privatrechtliche Stellung 
von Vereinen (Web. 8, 62), ferner § 17 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 — 
Web. 19, 569 — die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften betr.], endlich 
auch die ruhende Erbschaft, soferne der Erblasser die bayr. Staatsangehörigkeit 
besessen hat.
	        
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