620 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
. Diese Vermögensausscheidungen sind öffentlich-rechtlicher Natur,
da sie ihren Grund in der bisherigen Zugehörigkeit des ausscheidenden
Bezirkes zu der öffentlich-rechtlichen Korporation, der Distriktsgemeinde,
Art. 7.
Sämtliche Mitglieder des Distriktsrates müssen das 30. Lebensjahr
zurückgelegt haben.
Was von der Wahl der Gemeindevertretung ausschließt, schließt
auch von der Wahl (Art. 3 und 5) und dem Eintritte in den Distrikts-
rat (Art. 4) aus. 1)2)
Art. 8.
Eine Ablehnung oder freiwillige Niederlegung der Wahl!) findet
nur statt 2:
a. wegen zurückgelegten 60. Lebensjahres;
b. wegen nachgewiesener geistiger oder körperlicher Unfähigkeit;
C. wenn der Gewählte schon einmal die Stelle eines Distriktsrates
sechs Jahre lang ununterbrochen bekleidet hat 5).
Der Distriktsrat entscheidet hierüber ohne Zulassung einer Berufung.
Der Verlust der die Wählbarkeit bedingenden Eigenschaften hat den
Austritt zur notwendigen Folge.
Zu Art. 7.
1) Ausgeschlossen vom Distriktsrate sind demnach: Nichtbayern; nicht-
bayrische Stiftungen, Korporationen, juristische Personen; ferner alle, welchen die
Berechtigung zu Gemeindcämtern zu wählen und gewählt zu werden entzogen ist
und zwar so lange als dieser Zustand dauert. Siehe hiezu Art. 170, 172, 173
Abs. IV und 175 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. und die einschlägigen Anm. hiezu
ferner Art. 100, 102, 103 Abs. III und 104 der pfälz. Gem.-Ordn.
*!) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 133: Allenthalben nehmen auf
Grund des Art. 2 lit. b d. Ges. an den Distriktsräten Großbegüterte Anteil,
welche in keiner Gemeinde des Distriktes ihren Wohnsitz haben. Diese Praxis
beruht auf einer richtigen Auslegung des Art. 7 Abs. 2 d. Ges., welcher nicht die
positiven Erfordernisse der Gem.-Ordn., sondern nur die negativen Ausschließungs-
gründe auf den Distriktsrat für anwendbar erklären will. Die positiven Erfor-
dernisse eines Ortsbürgers (wirklichen Gemeindegliedes) verlangt das Distriktsr.-
Ges. in Art. 3 nur für die Vertreter der Gemeinden im Distriktsrate 2rc.
Zu Art. 8.
1) Die Bestimmung des Art. 8 (Ablehnung 2c. der Wahl) bezieht sich
also nur auf die gewählten Mitglieder des Distriktsrates; einen Verzicht oder
eine Ablehnung der Vertreter des höchstbesteuerten Grundbesitzes nach Art. 2
Abs. 1 lit. b kennt das Gesetz nicht. Vergl. jedoch Anm. 3.
2) Vergl. hiezu Art. 174 der Gem.-Ordn. über Ablehnung von Gemeinde-
wahlen.
h *„) Hier macht es keinen Unterschied, zu welcher Zeit diese ununterbrochene
sechsjährige Dienstleistung erfolgt ist, ferner ob der Betreffende als gewählter
Distriktsrat (siehe Anm. 1) oder als Vertreter des höchstbesteuerten Grundbesitzes
Mitglied des Distriktsrates war.
*) Doch steht diese Bestimmung der Befugnis der Kreisregierung nicht
entgegen, daß sie mit den übrigen Beschlüssen des Distriktsrates auch die hier
gemeinten prüfe und allenfallsige Gesetzwidrigkeiten beanstande, wenn sie auch den
betr. Beschluß nicht abändern kann.