Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

620 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
. Diese Vermögensausscheidungen sind öffentlich-rechtlicher Natur, 
da sie ihren Grund in der bisherigen Zugehörigkeit des ausscheidenden 
Bezirkes zu der öffentlich-rechtlichen Korporation, der Distriktsgemeinde, 
Art. 7. 
Sämtliche Mitglieder des Distriktsrates müssen das 30. Lebensjahr 
zurückgelegt haben. 
Was von der Wahl der Gemeindevertretung ausschließt, schließt 
auch von der Wahl (Art. 3 und 5) und dem Eintritte in den Distrikts- 
rat (Art. 4) aus. 1)2) 
  
Art. 8. 
Eine Ablehnung oder freiwillige Niederlegung der Wahl!) findet 
nur statt 2: 
a. wegen zurückgelegten 60. Lebensjahres; 
b. wegen nachgewiesener geistiger oder körperlicher Unfähigkeit; 
C. wenn der Gewählte schon einmal die Stelle eines Distriktsrates 
sechs Jahre lang ununterbrochen bekleidet hat 5). 
Der Distriktsrat entscheidet hierüber ohne Zulassung einer Berufung. 
Der Verlust der die Wählbarkeit bedingenden Eigenschaften hat den 
Austritt zur notwendigen Folge. 
Zu Art. 7. 
1) Ausgeschlossen vom Distriktsrate sind demnach: Nichtbayern; nicht- 
bayrische Stiftungen, Korporationen, juristische Personen; ferner alle, welchen die 
Berechtigung zu Gemeindcämtern zu wählen und gewählt zu werden entzogen ist 
und zwar so lange als dieser Zustand dauert. Siehe hiezu Art. 170, 172, 173 
Abs. IV und 175 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. und die einschlägigen Anm. hiezu 
ferner Art. 100, 102, 103 Abs. III und 104 der pfälz. Gem.-Ordn. 
*!) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 133: Allenthalben nehmen auf 
Grund des Art. 2 lit. b d. Ges. an den Distriktsräten Großbegüterte Anteil, 
welche in keiner Gemeinde des Distriktes ihren Wohnsitz haben. Diese Praxis 
beruht auf einer richtigen Auslegung des Art. 7 Abs. 2 d. Ges., welcher nicht die 
positiven Erfordernisse der Gem.-Ordn., sondern nur die negativen Ausschließungs- 
gründe auf den Distriktsrat für anwendbar erklären will. Die positiven Erfor- 
dernisse eines Ortsbürgers (wirklichen Gemeindegliedes) verlangt das Distriktsr.- 
Ges. in Art. 3 nur für die Vertreter der Gemeinden im Distriktsrate 2rc. 
Zu Art. 8. 
1) Die Bestimmung des Art. 8 (Ablehnung 2c. der Wahl) bezieht sich 
also nur auf die gewählten Mitglieder des Distriktsrates; einen Verzicht oder 
eine Ablehnung der Vertreter des höchstbesteuerten Grundbesitzes nach Art. 2 
Abs. 1 lit. b kennt das Gesetz nicht. Vergl. jedoch Anm. 3. 
2) Vergl. hiezu Art. 174 der Gem.-Ordn. über Ablehnung von Gemeinde- 
wahlen. 
h *„) Hier macht es keinen Unterschied, zu welcher Zeit diese ununterbrochene 
sechsjährige Dienstleistung erfolgt ist, ferner ob der Betreffende als gewählter 
Distriktsrat (siehe Anm. 1) oder als Vertreter des höchstbesteuerten Grundbesitzes 
Mitglied des Distriktsrates war. 
*) Doch steht diese Bestimmung der Befugnis der Kreisregierung nicht 
entgegen, daß sie mit den übrigen Beschlüssen des Distriktsrates auch die hier 
gemeinten prüfe und allenfallsige Gesetzwidrigkeiten beanstande, wenn sie auch den 
betr. Beschluß nicht abändern kann.
	        
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