Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 623
Bezüglich aller Angelegenheiten, welche sich zur kollegialen Be-
ratung und Beschlußfassung eignen, faßt der Distriktsausschuß seine
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. (Art. 17.)
Der Vollzug dieser Beschlüsse, ebenso die Besorgung derjenigen
Geschäfte, welche sich nicht zur kollegialen Behandlung eignen, obliegt
dem Ausschußvorstande, welcher überhaupt in der Regel als diejenige
physische Person erscheint, die für den Distriktsausschuß und daher in
letzter Reihe für die Distriktsgemeinde selbst handelt.
Der Distriktsausschuß versammelt sich nur auf Einladung des
— —
Im Falle des Art. 2 lit. b kann jeder der dort bezeichneten Eigen-
tümer nur Eine Stimme in dem Distriktsrate in Anspruch nehmen und
im Falle gemeinschaftlichen Besitzes dieselbe nur durch einen Stellvertreter
ausgeübt werden).
Art. 11. )
Zum Wirkungskreise des Distriktsrates?) gehören alle Angelegen—
heiten 3), welche die der Distriktsgemeinde als Korporation") zustehenden
Rechte und Verbindlichkeiten betreffen 3), insbesondere # a):
Zuständig in erster Instanz zu entscheiden ist solchen Falles die kgl. Kreis-
regierung. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 126 oben bei Art. 2
Anm. 7 lit. a und Bd. 3, 262: Ueber die bestrittene Berechtigung eines dem
Distriktsrate auf Grund des Art. 2 Abs. 1 lit. b des Distriktsr.-Ges. angehörigen
Mitgliedes zur ferneren Teilnahme am Distriktsrate ist nicht vom Distriktsrat
endgiltig zu beschließen, sondern nach Vernehmung des Distriktsrates im Ver-
waltungsrechtswege zu entscheiden und zwar in 1. Instanz nicht von der vor-
gesetzten Distriktsverwaltungsbehörde, sondern von der einschlägigen Kreisregierung
Kammer des Innern. » »
Die Erhebung des Verwaltungsrechtsstreites ist an keine Frist gebunden;
doch hat die geschehene Erhebung die Folge, daß der Beanstandete bis zur Ent-
scheidung von der Teilnahme am Distriktsrate ausgeschlossen ist. Eine weitere
Folge der Rechtshängigkeit ist, daß der seinerzeitigen Entscheidung des Verwaltungs-
richters die Thatsachen und Umstände zu Grunde zu legen sind, welche zur Zeit
der Anhängigmachung des Streites gegeben waren. — Die Beschwerde gegen die
Regierungsentscheidung (I. Instanz) geht an den Verw.-Ger.-Hof (letzte Instanz).
Zu Art. 11.
1) Siehe Lerm. §§ 14—16 S. 59—73; v. Seyd. Bd. 2, 142 ff. u. 703 f.
2) Vergl. hiezu auch die Anm. zu Art. 16.
*) Die der Distriktsgemeinde als Korporation (siehe nachstehende Anm. 4)
zustehenden Rechte und Verbindlichkeiten bezw. die hierauf bezüglichen Angelegen-
heiten, welche sämtlich dem Distriktsrate zugewiesen sind, teilen siche
a. in solche, welche sich auf den Bestand, die Existenz, das Gebiet, sowie
auf die Vertretung der Distriktsgemeinde, auf die Bildung des Distrikts-
rates, die Aufstellung des Distriktsausschusses und des Distriktskassiers,
b. in solche, welche sich auf die Besorgung und Erfüllung der den
Distriktsgemeinden vom Gesetze über wiesenen Aufgaben,
c. in solche, welche sich auf die Beschaffung der Mittel zur Be-
friedigung der sich bei den Distriktsgemeinden ergebenden Bedürfnisse
und
d. in solche, welche sich speziell auf die Führung des distriktsgemeind-
lichen Haushaltes beziehen.