Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 623 
Bezüglich aller Angelegenheiten, welche sich zur kollegialen Be- 
ratung und Beschlußfassung eignen, faßt der Distriktsausschuß seine 
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. (Art. 17.) 
Der Vollzug dieser Beschlüsse, ebenso die Besorgung derjenigen 
Geschäfte, welche sich nicht zur kollegialen Behandlung eignen, obliegt 
dem Ausschußvorstande, welcher überhaupt in der Regel als diejenige 
physische Person erscheint, die für den Distriktsausschuß und daher in 
letzter Reihe für die Distriktsgemeinde selbst handelt. 
Der Distriktsausschuß versammelt sich nur auf Einladung des 
— — 
Im Falle des Art. 2 lit. b kann jeder der dort bezeichneten Eigen- 
tümer nur Eine Stimme in dem Distriktsrate in Anspruch nehmen und 
im Falle gemeinschaftlichen Besitzes dieselbe nur durch einen Stellvertreter 
ausgeübt werden). 
Art. 11. ) 
Zum Wirkungskreise des Distriktsrates?) gehören alle Angelegen— 
heiten 3), welche die der Distriktsgemeinde als Korporation") zustehenden 
Rechte und Verbindlichkeiten betreffen 3), insbesondere # a): 
Zuständig in erster Instanz zu entscheiden ist solchen Falles die kgl. Kreis- 
regierung. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 126 oben bei Art. 2 
Anm. 7 lit. a und Bd. 3, 262: Ueber die bestrittene Berechtigung eines dem 
Distriktsrate auf Grund des Art. 2 Abs. 1 lit. b des Distriktsr.-Ges. angehörigen 
Mitgliedes zur ferneren Teilnahme am Distriktsrate ist nicht vom Distriktsrat 
endgiltig zu beschließen, sondern nach Vernehmung des Distriktsrates im Ver- 
waltungsrechtswege zu entscheiden und zwar in 1. Instanz nicht von der vor- 
gesetzten Distriktsverwaltungsbehörde, sondern von der einschlägigen Kreisregierung 
Kammer des Innern. » » 
Die Erhebung des Verwaltungsrechtsstreites ist an keine Frist gebunden; 
doch hat die geschehene Erhebung die Folge, daß der Beanstandete bis zur Ent- 
scheidung von der Teilnahme am Distriktsrate ausgeschlossen ist. Eine weitere 
Folge der Rechtshängigkeit ist, daß der seinerzeitigen Entscheidung des Verwaltungs- 
richters die Thatsachen und Umstände zu Grunde zu legen sind, welche zur Zeit 
der Anhängigmachung des Streites gegeben waren. — Die Beschwerde gegen die 
Regierungsentscheidung (I. Instanz) geht an den Verw.-Ger.-Hof (letzte Instanz). 
Zu Art. 11. 
1) Siehe Lerm. §§ 14—16 S. 59—73; v. Seyd. Bd. 2, 142 ff. u. 703 f. 
2) Vergl. hiezu auch die Anm. zu Art. 16. 
*) Die der Distriktsgemeinde als Korporation (siehe nachstehende Anm. 4) 
zustehenden Rechte und Verbindlichkeiten bezw. die hierauf bezüglichen Angelegen- 
heiten, welche sämtlich dem Distriktsrate zugewiesen sind, teilen siche 
a. in solche, welche sich auf den Bestand, die Existenz, das Gebiet, sowie 
auf die Vertretung der Distriktsgemeinde, auf die Bildung des Distrikts- 
rates, die Aufstellung des Distriktsausschusses und des Distriktskassiers, 
b. in solche, welche sich auf die Besorgung und Erfüllung der den 
Distriktsgemeinden vom Gesetze über wiesenen Aufgaben, 
c. in solche, welche sich auf die Beschaffung der Mittel zur Be- 
friedigung der sich bei den Distriktsgemeinden ergebenden Bedürfnisse 
und 
d. in solche, welche sich speziell auf die Führung des distriktsgemeind- 
lichen Haushaltes beziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.