Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 627 
sächlich vollbringt und hiebei die Interessen des Distriktsverbandes in 
jeder Beziehung selbständig vertritt und vertreten kann (überhaupt sich 
innerhalb der oben angeführten Schranken bezüglich seiner Verwal— 
tungsthätigkeit größerer Selbständigkeit erfreut), so erscheint er doch 
andrerseits wieder nur als ein Organ des Distriktsrates. 
endlich 
i. über den Zustand des Distriktes und über etwa wahrgenommene 
Gebrechen der Verwaltung desselben sich zu äußern und hierauf 
bezügliche Anträge und Beschwerden zu stellen?)2#). 
  
28) Siehe hiezu Min.-E. vom 7. April 1854 und die Bemerkung in Web. 
4, 408 Anm. 12: das Gesetz beabsichtigt, indem es diese wichtige Befugnis in die 
Zuständigkeit der Vertretungen der Distriktsgemeinden legt, einerseits das Interesse 
der Distriktsräte an dem Verwaltungszustande der Distrikte zu beleben, andrerseits 
die Kreisregierungen durch die freimütigen Aeußerungen jener Vertretungen über 
die bestehenden Bedürfnisse, über etwaige Gebrechen oder wohlgeordnete Zustände 
stets in voller, aus den Wahrnehmungen der unmittelbar Beteiligten geschöpften 
Kenntnis zu erhalten, um hiernach die dem öffentlichen Wohle entsprechenden 
Maßregeln bemessen zu können. Aus diesen Erwägungen hat das kgl. Staats- 
ministerium des Innern durch Entschl. vom 7. April 1854 angeordnet, daß die 
sämtlichen Distriktsräte auf die ihnen nach Art. 11 lit. f des Distriktsr.-Ges. ein- 
geräumte Befugnis ausdrücklich aufmerksam gemacht werden, und daß, wenn in 
den Jahresversammlungen derselben kein Anlaß zur Ausübung der obigen Be- 
fugnis für gegeben erachtet wird, dieses am Schlusse des Protokolles ausdrücklich 
bemerkt werde. 
3") Bezüglich der Zuständigkeit und des Wirkungskreises des Distriktsrates 
siehe außerdem noch folgende gesetzliche Bestimmungen: 
a. Art. 8 Abs. 2, 10, 13—15, 16 lit. g, 20—22, 25—27 und 36 des 
Distriktsr.-Ges. 
b. § 2 mit § 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883/10. 
April 1892; vergl. § 84 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes mit § 1 
Abs. 1 der Verordn. vom 8. Juni 1892 (Web. 21, 395, Ges.= und 
Verordn.-Bl. 185) über die Ausdehnung der Krankenversicherung durch 
statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes, in Bayern 
des Distriktsrates. 
Hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 325: Die Kranken- 
versicherungspflicht kann auf Dienstboten nur durch statutarische 
Bestimmung der Gemeinde, somit nicht, wie bei den in der Land- 
und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeitern, auch durch einen Distrikts- 
ratsbeschluß ausgedehnt werden. 
In der Landwirtschaft gegen Lohn beschäftigte Personen, welche 
zum Hausstande des Dienstherrn gehören, bei demselben wohnen und 
von ihm verköstigt werden, zählen zum landwirtschaftlichen Gesinde 
(Dienstboten), nicht aber zu den landwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne 
des § 2 Abs. 1 Ziff. 6 des Reichs-Ges. über die Krankenversicherung 
der Arbeiter vom 15. Juni 1883. 
. § 43 Abs. 2 und 43 a des Krankenversicherungsgesetzes über Errichtung 
von Ortskrankenkassen durch Beschluß eines weiteren Kommunalver= 
bandes (des Distriktsrates). « 
d. § 134 Abs. 2 und § 142 Abs. 1 des Gesetzes über die landwirtschaft- 
liche Unfall= und Krankenversicherung vom 5. Mai 1886 (Ausdehnung 
der Bestimmung über Krankenversicherung). 
40“
	        
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