628 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
Der letztere darf nun zwar die dem Ausschusse gesetzlich zuge-
wiesenen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigen, zeigt aber doch durch
seine eigenen innerhalb seiner gesetzmäßigen Zuständigkeit gefaßten
Art. 12.
Der Distriktsrat versammelt sich jährlich in der Regel einmal 1)2)
e. § 13 des Invaliditäts= und Altersversicherungs-Gesetzes vom 22. Juni
1889 mit § 13 der bayr. Vollz.-Verordn. vom 27. Juli 1890 über
Umwandlung eines Teiles der Rente für land= und forstwirtschaftliche
Arbeiter durch statutarische Bestimmung der Distriktsräte.
f. Art. 6 und 14 des Polizei-Str.--Ges.-B. bezüglich der Einvernahme und
des Beschwerderechtes des Distriktsrates beim Erlasse von distrikts-
polizeilichen Vorschriften.
g. Art. 24 des Vermarkungsgesetzes vom 16. Mai 1868: Beratung der
Dienstesinstruktion für die Feldgeschworenen.
b. Art. 2 der Körordnung vom 26. März 1881: Wahl der Mitglieder
für den Körausschuß und Art. 9 Abs. 1 des Körgesetzes vom 5. April
1888: Wahl eines Sachverständigen für den Körausschuß. 6
i. Art. 4 des Ausführungsgesetzes vom 21. März 1881 zum Viehseuchen-
gesetz und Ziff. 2 Abs. 2 der Min.-Bek. vom 24. März 1881 (Web.
14, 748), ferner Art. 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1892 über Milz-
brand-Entschädigung (Web. 21, 368): Bezeichnung von Sachverständigen
für die betr. Verlust-Abschätzungskommissionen.
k. § 40 und 87 des Reichs-Ger.-Verf.-Gesetzes vom 27. Januar 1877 und
Art. 24 des Ausführungsgesetzes hiezu vom 23. Februar 1879: Die
Wahl der Vertrauensmänner zur Bildung der Schöffen= und Geschwo-
renenlisten. ·
I. § 30 Ziff. 4 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874, § 2 Ziff. 6
der Ersatz-Ordn. Wahl der bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission
und der Oberersatzkommission.
m. § 7 Abs. 1 des Quartierleistungsgesetzes und § 4 der Vollzugs-Instr.
hiezu vom 8. Juli 1875 (Web. 11, 87): Abordnung von Mitgliedern
in die Kommission für die Verteilung der Einquartierung.
Mn. §§ 17 ff. des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873;: über die
Lieferungsverbände.
o. Art. 32 ff. des Einkommensteuergesetzes, Art. 17 des Kapitalrentensteuer-
und Art. 29 ff. des Gewerbesteuergesetzes vom 19. Mai 1881: Die
Wahl der Steuerausschußmitglieder.
p. Art. 2 lit. a, 3 und 8 des Landratsgesetzes: Vertretung der Distrikts-
gemeinden im Landrat.
Zu Art. 12.
1) Das sind die alljährlichen ordentlichen Jahresversammlungen. Siehe
hiezu Min.-E. vom 14. Oktober 1869 „die Distriktsverhandlungen betr.“ (Web.
8, 393, Lerm. S. 238), besonders Ziff. 1: Die Bezirksämter haben die ordent-
lichen Jahresversammlungen der Distriktsräte in den Monaten Oktober und No-
vember eines jeden Jahres für das nächstfolgende Verwaltungsjahr so zeitig ab-
zuhalten, daß die Verhandlungen der Distriktsräte bis Mitte November an die
vorgesetzte kgl. Kreisregierung, Kammer des Innern, behufs deren Bescheidung
eingesendet werden können. Siehe auch Min.-E. vom 10. Juni 1852 Ziff. 3
(Web. 4, 477) und Min.-E. vom 2. Dezember 1865 Ziff. 1 (Web. 6, 539), auch
Lerm. S. 236.
2) Sämtliche Mitglieder des Distriktsrates sind verpflichtet, in den Ver-
sammlungen desselben zu erscheinen und sich an den Verhandlungen, besonders an