Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

630 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
Distriktsrates (Art. 11) hat nicht etwa den Sinn der gegenseitigen 
strengen Abgrenzung oder gar Abschließung, sondern vielmehr den der 
gegenseitigen Ergänzung der Kompetenzen der beiden hier in Frage 
stehenden Organe, welche ganz naturgemäß in ähnlicher Weise zu ein— 
anderstehen und zu einander gehören, wie die nach Art. 106 Abs. J 
oder V der Gem.-Ordn. gebildeten Ausschüsse zu ihren betr. Kollegien. 
Wie dort so ist auch hier die Ausschußbildung dem Erfahrungssatz 
entsprungen, daß vielköpfige Kollegien gewisse Dinge nur in schleppen- 
der oder sonst unvollkommener Weise zu behandeln vermögen, während 
die Behandlung im kleineren Ausschusse weit mehr ein richtiges und 
gründliches Anfassen und Durcharbeiten erhoffen läßt. (Siehe hiezu 
Lerm. S. 83/84.) 
Bei und nach alledem erscheint als die wirklich gesetzliche Ver- 
tretung der Distriktsgemeinde, gewissermaßen als der eigentliche Kern 
dieser Vertretung 
Der Distriktsrat. 
  
Ohne diese Einberufung darf der Distriktsrat nicht zusammen- 
treten, und nach dem von dem vorsitzenden Distriktsverwaltungsbeamten 
erklärten Schlusse nicht versammelt bleiben. 
Der König kann den Distriktsrat auflösen, in welchem Falle binnen 
8 Wochen eine neue Wahl stattzufinden hat. 
Die Neugewählten versehen sodann ihre Stellen bis zur nächsten 
ordentlichen Wahl. 
Art. 13. 
Zu einem giltigen Beschlusse 1) des Distriktsrates ist die Anwesen- 
heit von wenigstens zwei Dritteilen seiner Mitglieder erforderlich 2). 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit-) gefaßt #. 
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorstand, der außer- 
dem nicht mitzustimmen hat. 
Die Uebertragung des Stimmrechts ist nicht gestattet 0. 
—.. 
Zu Art. 13. 
1) Daß ein giltiger Beschluß gegeben ist, dazu ist auch die Protokollierung 
des Beschlusses nötig. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1, 
nach welcher die Beschlüsse der kgl. Regierung vorgelegt 2c. werden müssen. 
Siehe Lerm. S. 77 Anm. 14. 
*!) Der Berechnung dieser zwei Drittel liegt nicht die Zahl der gerade zur 
betr. Versammlung Berufenen, sondern die Zahl derjenigen Mitglieder zu Grunde, 
welche sich für den betr. Distriktsrat aus den Bestimmungen des Art. 2 d. Ges. 
ergibt d. h. also die gesetzliche, nicht die gerade faktisch vorhandene Zahl. 
Demgemäß kann auch eine Berufung und bezw. Beschlußfassung des Distrikts- 
rates erfolgen, wenn ein oder mehrere Sitze in demselben noch nicht besetzt bezw. 
erledigt sind, soferne nur wenigstens zwei Drittel der nach Art. 2 sich ergebenden 
Zahl, von Mitgliedern vorhanden bezw. zugegen sind und an der Abstimmung sich 
eteiligen. 
„:) und zwar durch einfache oder relative Mehrheit, soferne das Gesetz (wie 
bei Art. 15 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1) nicht anders bestimmt. 
*!) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Ist das Privatinteresse eines
	        
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