634 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
Nach Art. 12 Abs. 5 und 6 kann der König den Distriktsrat auf—
lösen, in welchem Falle binnen 8 Wochen eine neue Wahl stattzu-
finden hat. Die Neugewählten versehen sodann ihre Stellen bis zur
nächsten ordentlichen Wahl. Ueber die Zusammensetzung und Bildung
des Distriktsrates siehe Art. 2 d. Ges. und die Anmerkungen hiezu,
ferner Lerm. S. 38 bis 59 8S§ 5 bis inkl. 13); speziell auch über den
Art. 16. 1)
Der Distriktsausschuß 2) hat:
a. die Verwaltung des Vermögens der Distriktsgemeinde zu leiten )
und die Distriktsgemeinde in jenen Fällen zu vertreten, welche
nicht zur Zuständigkeit des Distriktsrates verwiesen sind 3):
speziell die Distriktsausschußmitglieder Beamte (nicht einmal im Sinne des § 359
des Reichs-Str.-Ges.-B.) sind.
Als Ausschußmitglied aber haftet er für allen Schaden, welchen er
entweder für sich allein (z. B. als Vorstand, vielleicht durch seinen Stichentscheid)
oder im Verein mit den übrigen Mitgliedern entweder Dritten oder der Distrikts-
gemeinde — sei es durch schuldhafte Ueberschreitung seiner Befugnisse, sei es durch
ihm zur Last fallende und daher von ihm zu vertretende Unterlassungen — zu-
gefügt hat. Da er aber, wie oben gesagt ist, als Ausschußmitglied oder Vorstand
kein Beamter ist, so hat auf ihn die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 des Verw.=
Ger.-Hofs-Gesetzes keine Anwendung. Siehe auch oben Anm. 9.
Zu Art. 16.
1) Zu Art. 16 siehe Lerm. § 19 S. 81 ff.
*!) Nach den Motiven ist der Distriktsausschuß bestimmt, „eine wesentliche
Lücke zu ergänzen, indem er die laufenden Geschäfte besorgen und die distriktiven
Interessen in allen Fällen wahren soll, in welchen der Distriktsrat solches zu thun
nicht in der Lage ist"“.
") Zu dieser Leitung der Vermögensverwaltung gehört insbesondere (siehe
Lerm. S. 82):
a. Die Ausleihung bezw. Anlage von Distriktskapitalien;
(Hiezu siehe die analog auch hier anwendbare Verordn. vom 31. Juli
1869 (Web. 8, 241) mit Vollz.-Vorschr. vom 6. August 1869 (Web.
8, 249) und Min.-E. vom 12. März 1885 abgedruckt oben S. 196
bis 204 und S. 207);
die Bestimmung des Zinsfußes; die Aufkündigung von Kapitalien.
b. Die Verpachtung bezw. Vermietung von Grundstücken resp. Gebäuden,
Bestimmung der Art der Bewirtschaftung von Grundstücken.
. Die Vertretung der Distriktsgemeinde in der Führung von Beschwerden
und von Rechtsstreitigkeiten sowohl civilrechtlicher als verwaltungsrecht-
licher Art sowie bei streitigen Verwaltungssachen, soweit nicht nach Art. 11
lit, e die Zuständigkeit des Distriktsrates selbst gegeben ist, ferner beim
Abschluß von Vergleichen und von Rechtsgeschäften, soweit nicht der
Distriktsrat selbst zuständig ist. Soweit letzteres der Fall ist, wäre
ein vom Distriktsausschusse abgeschlossenes Rechtsgeschäft ungiltig.
Näheres hierüber siehe Lerm. S. 84 f. Anm. 6.
d. Der Vollzug und bezw. die Durchführung des Distriktshaushaltes, wie
sich dies aus den einzelnen im Distrikts-Etat genehmigten Ziffern und
aus den hiezu allenfalls gefaßten Beschlüssen und ergangenen Ent-
schließungen ergibt. Zu diesem Vollzuge gehört auch die Vergebung
der genehmigten oder innerhalb der genehmigten Mittel zu vollziehenden
Arbeiten und Lieferungen.