Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

634 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
Nach Art. 12 Abs. 5 und 6 kann der König den Distriktsrat auf— 
lösen, in welchem Falle binnen 8 Wochen eine neue Wahl stattzu- 
finden hat. Die Neugewählten versehen sodann ihre Stellen bis zur 
nächsten ordentlichen Wahl. Ueber die Zusammensetzung und Bildung 
des Distriktsrates siehe Art. 2 d. Ges. und die Anmerkungen hiezu, 
ferner Lerm. S. 38 bis 59 8S§ 5 bis inkl. 13); speziell auch über den 
Art. 16. 1) 
Der Distriktsausschuß 2) hat: 
a. die Verwaltung des Vermögens der Distriktsgemeinde zu leiten ) 
und die Distriktsgemeinde in jenen Fällen zu vertreten, welche 
nicht zur Zuständigkeit des Distriktsrates verwiesen sind 3): 
  
speziell die Distriktsausschußmitglieder Beamte (nicht einmal im Sinne des § 359 
des Reichs-Str.-Ges.-B.) sind. 
Als Ausschußmitglied aber haftet er für allen Schaden, welchen er 
entweder für sich allein (z. B. als Vorstand, vielleicht durch seinen Stichentscheid) 
oder im Verein mit den übrigen Mitgliedern entweder Dritten oder der Distrikts- 
gemeinde — sei es durch schuldhafte Ueberschreitung seiner Befugnisse, sei es durch 
ihm zur Last fallende und daher von ihm zu vertretende Unterlassungen — zu- 
gefügt hat. Da er aber, wie oben gesagt ist, als Ausschußmitglied oder Vorstand 
kein Beamter ist, so hat auf ihn die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 des Verw.= 
Ger.-Hofs-Gesetzes keine Anwendung. Siehe auch oben Anm. 9. 
Zu Art. 16. 
1) Zu Art. 16 siehe Lerm. § 19 S. 81 ff. 
*!) Nach den Motiven ist der Distriktsausschuß bestimmt, „eine wesentliche 
Lücke zu ergänzen, indem er die laufenden Geschäfte besorgen und die distriktiven 
Interessen in allen Fällen wahren soll, in welchen der Distriktsrat solches zu thun 
nicht in der Lage ist"“. 
") Zu dieser Leitung der Vermögensverwaltung gehört insbesondere (siehe 
Lerm. S. 82): 
a. Die Ausleihung bezw. Anlage von Distriktskapitalien; 
(Hiezu siehe die analog auch hier anwendbare Verordn. vom 31. Juli 
1869 (Web. 8, 241) mit Vollz.-Vorschr. vom 6. August 1869 (Web. 
8, 249) und Min.-E. vom 12. März 1885 abgedruckt oben S. 196 
bis 204 und S. 207); 
die Bestimmung des Zinsfußes; die Aufkündigung von Kapitalien. 
b. Die Verpachtung bezw. Vermietung von Grundstücken resp. Gebäuden, 
Bestimmung der Art der Bewirtschaftung von Grundstücken. 
. Die Vertretung der Distriktsgemeinde in der Führung von Beschwerden 
und von Rechtsstreitigkeiten sowohl civilrechtlicher als verwaltungsrecht- 
licher Art sowie bei streitigen Verwaltungssachen, soweit nicht nach Art. 11 
lit, e die Zuständigkeit des Distriktsrates selbst gegeben ist, ferner beim 
Abschluß von Vergleichen und von Rechtsgeschäften, soweit nicht der 
Distriktsrat selbst zuständig ist. Soweit letzteres der Fall ist, wäre 
ein vom Distriktsausschusse abgeschlossenes Rechtsgeschäft ungiltig. 
Näheres hierüber siehe Lerm. S. 84 f. Anm. 6. 
d. Der Vollzug und bezw. die Durchführung des Distriktshaushaltes, wie 
sich dies aus den einzelnen im Distrikts-Etat genehmigten Ziffern und 
aus den hiezu allenfalls gefaßten Beschlüssen und ergangenen Ent- 
schließungen ergibt. Zu diesem Vollzuge gehört auch die Vergebung 
der genehmigten oder innerhalb der genehmigten Mittel zu vollziehenden 
Arbeiten und Lieferungen. 
 
	        
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