Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 635 
Wirkungskreis und die Zuständigkeit des Distriktsrates den Art. 11 
d. Ges. und die Anmerkungen hiezu, ferner Lerm. 88 14 -16 S. 
59—73. 
Bezüglich des Wirkungskreises und der Zuständigkeit 
des Distriktsrates ist außer den bei den einzelnen Anmerkungen zu 
Art. 11 gemachten Ausführungen, auf welche wir hiemit verweisen, 
noch Folgendes besonders hervorzuheben: 
Der Art. 11 d. Ges. behandelt diejenigen Geschäftsaufgaben des 
Distriktsrates, welche dem letzteren als Vertreter der Distriktsgemeinde 
in ihrer Eigenschaft als Korporation des öffentlichen Rechtes und bezw. 
auch als juristischer Person des Privatrechtes, überhaupt also als 
Körperschaft zustehen. 
  
b. die Aufsicht auf die Distriktsanstalten!): 
c. die Verrechnungs= und Zahlungsanweisungen durch den Vor- 
stand an den Distriktskassier zu erlassen), 
(l. alle an den Distriktsrat zu bringenden Gegenstände vorzuberaten 
und vollständig vorzubereiten) 
C. die Rechnungen des Distriktskassiers und der Distriktsanstalten 
vor der Vorlage an den Distriktsrat zu revidieren?: 
t. den jährlichen Bedarfsvoranschlag (Etat) herzustellen) und 
*“) inkl. der Vornahme der Besichtigungen, Visitationen, um den Betrieb 
und Bestand kennen zu lernen, z. B. auch Prüfung der in den Anstalten verab- 
reichten Kost, der dort herrschenden Reinlichkeit und sonstigen Zustände; einschließ- 
lich ferner der Prüfung allenfallsiger besonders zu treffender Maßnahmen. Ganz 
besonders aber ergibt sich aus dieser „Aufsicht auf die Distriktsanstalten“ zugleich 
die Aufsicht auf die Distriktsbediensteten inkl. der Befugnis zur Entlassung der- 
jenigen untergeordneten Diener, welche auf Grund der hier erwähnten Aufsichts- 
befugnis oder auf Grund der vorhandenen Hausordnungen oder sonst vom 
Distriktsrate bestimmten Ordnungen auch vom Ausschusse in selbständiger Weise 
aufgestellt werden. Siehe Lerm. S. 83 Ziff. 8 und S. 86 Anm. 14. 
5) Hiezu siehe auch Art. 21 Abs. VI. 
5) d. h. in Instruktion zu nehmen, die nötigen Erhebungen zu pflegen, 
das geeignete Material zu sammeln, zu ordnen und bereit zu legen, Anträge zu 
formulieren und zu begründen 2c. 
7) Hierüber siehe Text S. 644 und Art. 21 mit Anum. 
Diese Revision ist eine provisorische, die definitive erfolgt durch den Distrikts- 
rat, an welchen die Rechnungen nach Erledigung allenfallsiger Erinnerungen ge- 
geben werden. 
*) In diesem Rechte zur Herstellung des Etats liegt auch die Befugnis 
und die Verpflichtung zur Bethätigung aller hiezu nötigen Vorarbeiten, z. B. 
Sachverständige zu vernehmen, technische und sonstige Erhebungen zu pflegen, die 
hieraus anwachsenden Kosten auf die Distriktskasse anzuweisen. Alle derartigen 
Vorarbeiten werden vom Ausschußvorstande (nicht vom kgl. Bezirksamte) besorgt. 
Ueber die alljährliche Herstellung der Etatsvoranschläge und die formelle 
Einrichtung derselben, desgleichen der Voranschläge der Distriktsarmenpflege siehe 
Min.-E. vom 22. Januar 1855 (Web. 4, 673), den Haushalt der Distriktsräte 
betr., Min.-E. vom 19. April 1855 (Web. 4, 697 und Lerm. S. 227), den Voll- 
zug des Distriktsr.-Ges. betr., zugleich mit einem Formular über einen solchen 
Voranschlag, und Min.-E. vom 11. Jannar 1870 (Web. 8, 483 und Lerm. S. 
245), die Distriktsarmenpflege betr.
	        
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