Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

638 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
mann (bzw. dessen Stellvertreter) gemäß Art. 12 Abs. 1 d. Ges. den 
Vorsitz und die Leitung in den — regelmäßig einmal im Jahre statt- 
findenden — Versammlungen des Distriktsrates, ferner hat er bei den 
Abstimmungen, soferne Stimmengleichheit vorliegt, die Entscheidung 
zu geben; im übrigen hat er keine Befugnis mit abzustimmen (Art. 
13 Abs. 3). Die Einberufung des Distriktsrates — sowohl zu den 
ordentlichen als auch zu allenfallsigen außerordentlichen Versammlungen 
— erfolgt jedoch nicht durch seinen Vorstand, sondern durch die 
Distriktsverwaltungsbehörde bzw. durch den kgl. Bezirksamtmann als 
Vorstand dieser Behörde (Art. 12 Abs. 3); dagegen erfolgt die Ein- 
berufung des Distriktsratsausschusses durch seinen Vorstand (Art. 18. 
Satz 1 und Anm. 1 hiezu). 
Eine Thätigkeit von ganz besonderer Wichtigkeit und von außer- 
ordentlichem Einfluß auf das ganze Werden, Wachsen und Gedeihen des 
  
hebung des angefochtenen Beschlusses nach kollegialer Beratung zu ent- 
scheiden und im Falle der Aufhebung unter der Angabe der Gründe die 
Sache an den Distriktsausschuß zu neuer Beschlußfassung zurückzuweisen!) 5). 
Art. 18. 
Der Distriktsausschuß versammelt sich nur auf Einladung des Vor- 
standest). Die Einberufung hat jedoch zu erfolgen, wenn wenigstens die 
Hälfte der Mitglieder2) des Ausschusses darauf anträgt. — 
Die Bestimmungen des Art. 14 gelten auch für den Ausschuß). 
*) Selbstverständlich darf solchen Falls der Distriktsausschuß nicht auf 
seinem früheren Beschluß beharren bezw. denselben einfach wiederholen; derselbe 
hat vielmehr die betr. gesetzliche oder verordnungsmäßige Vorschrift bei Fassung 
seines neuerlichen Beschlusses zu beachten, foferne er nicht überhaupt von der betr. 
Angelegenheit ganz abstehen will — vorausgesetzt natürlich, daß dies nach Lage 
der Sache möglich bezw. gesetzlich zulässig ist. 
5) Siehe Anm. 3 zu Art. 18. 
Zu Art. 18. 
tes ) Also nicht des kgl. Bezirksamtmannes als solchen oder des kgl. Bezirks- 
amtes. 
*) Zu berücksichtigen ist hiebei, daß der kgl. Bezirksamtmann wohl Mit- 
glied des Ausschusses ist (siehe Lerm. S. 90 und bes. S. 93 Anm. 4 a), daß 
aber hier wie überall, wo eine bestimmte Zahl von Ausschußmitgliedern verlangt 
wird, nur die nach Art. 2 in den Distriktsrat berufenen und infolge dieser Mit- 
gliedschaft in den Ausschuß abgeordneten Mitglieder zu verstehen sind, (vergl. Lerm. 
S. 93 Anm. 4 a Abs. 2). In Art. 15 Abs. 4 ist auch der Bezirksamts-Vorstand 
im Gegensatz zu den in Abs. 1 daselbst genannten anderen 4—6 Ausschußmit- 
gliedern als geborener Ausschußvorstand besonders angeführt. Siehe Anm. zu 
Art. 15. 
9 Die Beschlüsse des Ausschusses sind ebenso wie die des Distriktsrates zu 
protokollieren und zwar sowohl die nach Art. 17 Abs. 1 als die nach Art. 25 
Abs. 1 gefaßten, wenn auch das Gesetz die Protokollierung nicht ausdrücklich als 
Voraussetzung für die Giltigkeit der Beschlüsse verlangt. Es kann auch der Ausschuß 
nicht bestimmen, daß ein Beschluß nicht protokolliert werden soll; ebenso kann 
auch der Vorstand die Protokollierung nicht verweigern (Siehe Lerm. S. 78f.). 
Beschlüsse, welche unter Verletzung des Art. 17 und 18 gefaßt sind, sind ungiltig 
und unvollziehbar. Siehe auch Lerm. S. 81 Anm. 12.
	        
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