Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 639 
Bezirkes, die Förderung seiner Wohlfahrt und die Beschaffenheit und 
den Wert seiner Einrichtungen kommt überhaupt dem Distriktsver- 
waltungsbeamten als Vorstand des Distriktsratsausschusses zu und 
zwar ganz speziell in seiner äußeren Wirksamkeit, in der praktischen 
und faktischen Ausführung der Distriktsrats-Beschlüsse, welche in seine 
Hände gelegt ist und welche von ihm „unter gleichzeitiger Mitwirkung, 
Ueberwachung und Kontrolle des Ausschusses“ bethätigt werden soll. 
(Näheres über die diesbezügliche Machtvollkommenheit und Zuständig- 
keit des Ausschuß-Vorstandes einerseits und des Distriktsausschusses 
andrerseits siehe Lerm. S. 91). Diese Mitwirkung des Ausschusses 
  
Art. 19. 
Im Falle der Auflösung des Distriktsrates hat der Distriktsaus- 
schuß seine Verrichtungen bis dahin fortzusetzen!), wo der Distriktsrat 
neu gewählt und der Ausschuß aus seiner Mitte neu bestellt sein wird. 
Art. 29. 
Neben dem Distriktsausschusse wählt der Distriktsrat mit absoluter 
Stimmenmehrheit für die Erhebung, Verwendung und Verrechnung des 
Distriktsgemeindeeinkommens einen Distriktskassier !)2), welcher von der 
Distriktsverwaltungsbehörde für sein Amt verpflichtet wird. 
Ob und welche Kaution derselbe zu leisten habe, bleibt dem Be- 
schlusse des Distriktsrates anheimgegeben?. 
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Zu Art. 19. 
1) Der Art. 19 statuiert eine Ausnahme von der Regel, daß der Ausschuß 
auf die Dauer des Bestehens des Distriktsrates gewählt ist. 
Zu Art. 20. 
1) Der Distriktskassier ist ein Bediensteter des Distrikts, welcher nach aus- 
drücklicher Bestimmung des Ges. aufgestellt werden muß. Derselbe kann nicht 
Mitglied des Ausschusses sein (verb.: neben dem Distriktsausschusse), er braucht 
auch nicht Mitglied des Distriktsrates zu sein, kann es aber sein. Weiteres siehe 
Text S. 639 f. Der Distriktskassier steht unter der fortgesetzten Kontrolle des 
Distriktsausschusses, welcher für die richtige Vornahme dieser Kontrolle verant- 
wortlich erscheint. Letztere ist vorzugsweise durch wiederholte Kassavisitationen zu 
bethätigen. Diese Visitationen sind vom Vorstande mindestens einmal jährlich, 
außerdem auch während des Jahres öfter unvermutet unter Beiziehung wenigstens 
eines Ausschußmitgliedes zu vollziehen und ist über die jedesmalige Vornahme 
ein Protokoll aufzunehmen und von den Visitierenden wie vom Kassier zu unter- 
zeichnen; überhaupt ist analog zu verfahren wie bei den Visitationen der gemeind- 
lichen Kassen. Vergl. hiezu Art. 107 der Gem.-Ordn. und die einschlägigen An- 
merkungen, oben S. 501 und Min.-E. vom 12. Oktober 1869 (Web. 8, 382 f.). 
*) Nach Art. 16 lit. g hat bei unvorhergesehener Erledigung der Kassiers- 
stelle einstweilen der Distriktsausschuß einen Kassier zu wählen, dessen Bestätigung 
bei der folgenden Distriktsratsversammlung vorbehalten bleibt. Auch diese einst- 
weilige Wahl muß mit absoluter Stimmenmehrheit erfolgen. " 
„:) Diese Bestimmung ist dem Distriktsrate ausschließlich anheimgegeben, 
also an eine Regierungsgenehmigung nicht gebunden; der Distriktsrat ist aber 
demnach auch nicht durch eine genehmigende Regierungsentschließung gedeckt, son- 
dern beim etwaigen Verzicht auf Kautionsbestellung eventuell für den hiedurch 
der Distriktsgemeinde zugehenden Schaden verantwortlich.
	        
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