Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

640 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
bringt es auch mit sich, daß der Ausschußvorstand verpflichtet ist, die 
Beschlüsse des Ausschusses — und zwar alle, auch diejenigen, welche 
nach seiner Anschauung nicht zum Wohle des Distriktes gereichen — 
in Vollzug zu setzen: es müßte denn sein, daß er nach pflichtmäßiger 
Ueberzeugung annehmen zu sollen glaubt, daß ein Beschluß des Aus- 
schusses den Gesetzen oder Verordnungen zuwiderlaufe; solchen 
Falles ist der Ausschußvorstand nicht blos berechtigt, sondern sogar 
verpflichtet, die Vollziehung des betr. Beschlusses zu vertagen und 
innerhalb 8 Tagen die betr. Verhandlungen der kgl. Kreisregierung 
vorzulegen, welch letztere sodann ohne Verzug über die Aufrechthaltung 
oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach kollegialer Beratung 
zu entscheiden und im Falle der Aufhebung unter Angabe der Gründe 
die Sache an den Distriktsausschuß zu neuer Beschlußfassung zurück- 
zuweisen hat (Art. 17). 
  
Art. 21. 
Der Kassier hat am Schlusse eines jeden Verwaltungsjahres Rech- 
nung zu stellen 1), welche nach vorausgegangener Revision im Ausschusse:) 
der Beratung des Distriktsrates 3) (Art. 11 lit. c) unterstellt wird. 
— 
  
Zu Art. 21. 
1) Diese Rechnungsstellung ist nach dem für die Voranschläge verordneten 
Schema zu bethätigen. Siehe Min.-E. vom 19. April 1855 „den Vollzug des 
Distriktsr.-Ges. betr.“ (Web. 4, 697 und Lerm. S. 227 f.). Weiter ist bei Lerm. 
S. 229 bis 236 ein von der kgl. Regierung von Mittelfranken auf Grund der 
Anweisungen der vorgenannten Min.-E. vom 19. April 1855 hergestelltes und 
entsprechend ergänztes Schema eines Distrikts-Voranschlages zum Abdruck ge- 
bracht, auf welches wir ebenso wie auf die Bemerkungen hiezu auf S. 228 hiemit 
verweisen; desgleichen auf die Min.-E. vom 11. Januar 1870, „die Distrikts- 
armenpflege betr.“ (Lerm. S. 245) bezüglich des Bedarfs der Distriktsarmenpflege. 
Ferner siehe Min.-E. vom 28. Juni 1866 (Web. 8, 394 Anm.) 
*) Diese erste Revision erfolgt also nicht vom kgl. Bezirksamte, sondern 
vom Ausschusse, in der Regel von einigen vom Vorstande hiemit betrauten Aus- 
schußmitgliedern oder besser vom Vorstande unter gleichzeitiger Beiziehung eines 
oder zweier Ausschußmitglieder. Allenfallsige Erinnerungen sind vor der Hin- 
übergabe an den Distriktsrat erst zu beheben. Siehe Text S. 644 f. 
6") Siehe hiezu Ziff. 3 der Min.-E. vom 14. Oktober 1869 „die Distrikts- 
ratsverhandlungen betr.“ (Web. 8, 394): „Die Vorlage der in Art. 11 lit, c des 
Distriktsr.-Ges. bezeichneten Rechnungen an den Distriktsrat hat in der Regel 
erst bei dem ordentlichen Zusammentritt des Distriktsrates in dem dem betreffenden 
Rechnungsjahre folgenden Jahre stattzufinden. Wird ausnahmsweise aus anderem 
Anlasse der Distriktsrat gemäß Art. 12 Abs. 2 zu einer außerordentlichen Ver- 
sammlung berufen, so hat die Rechnungsvorlage an den Distriktsrat schon bei 
dieser Gelegenheit mitzuerfolgen.“ 
(Dem Distriktsrat kommt die eigentliche Prüfung und Anerkennung bezw. 
Beanstandung der Rechnung zu.) 
Nachdem der Distriktsrat seine Erklärung über die Rechnungen abgegeben 
hat, sind dieselben sofort an die Kreisregierung behufs ihrer (letzten) Prüfung 
und Bescheidung in Vorlage zu bringen bezw. ist zuvor die Bereinigung der vom 
Distriktsrate gegen die Rechnungen erhobenen Beanstandungen herbeizuführen. 
Die kgl. Bezirksämter haben übrigens zu überwachen, daß die vom Distrikts-
	        
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