644 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
Nach Art. 21 Abs. 1 hat der Distriktskassier am Schlusse eines
jeden Verwaltungsjahres d. i. des Kalenderjahres Rechnung zu stellen.
Diese Rechnung geht zuerst zur Revision an den Distrikts-Aus-
schuß (nicht an das kgl. Bezirksamt). Der Ausschuß hat die Re-
vision der Distriktsrechnung in ähnlicher Weise zu bethätigen, wie das
kgl. Bezirksamt diejenigen der Landgemeinden oder in Städten das
Kollegium der Gemeindebevollmächtigten diejenigen der Stadtgemeinden.
Der kgl. Bezirksamtmann soll daher auch als Ausschußvorstand diese
Rechnung nicht allein für sich revidieren, sondern auch noch andere
Mitglieder des Ausschusses zur gründlichen Revision mit heranziehen
und die Resultate dieser eingehenden Prüfung — zumal wenn sich
Bedenken ergeben oder Beanstandungen zu erheben sind — durch den
Beschluß des gesamten Ausschusses genehmigen bezw. feststellen lassen.
Die also revidierte Rechnung ist — nachdem zuvor auch allenfallsige
Die aschwerdeaucführun ist bei der Distriktsverwaltungsbehörde
einzureichen ?) und von dieser ungesäumt mit den Verhandlungen einzu-
befördern 100.
Art. 24.
Den Berufungen kömmt aufschiebende Wirkung nicht zu, wenn Ge-
fahr auf dem Berzuge haftet ).
Art. 25.
Ist in einzelnen Fällen!!) die Ergreifung augenblicklicher Maßregeln
") Ist jedoch nach Art. 10 Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Gesetzes der Ver-
waltungsgerichtshof zuständig, so ist die Beschwerde an den letzteren bei der kgl.
Kreisregierung einzureichen, welche die beschwerende Verfügung erlassen hat. Siehe
vorstehende Aum. 7, ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 299 unten bei
Art. 38 Anm. 1.
10) Zu Art. 23 siehe folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 299:
Gegen die nach zulässigem Ermessen erfolgte Nichtgenehmigung eines Distrikts-
ratsbeschlusses seitens der kgl. Kreisregierung besteht, auch wenn sie mittelbar
zu einer Belastung der Distriktsgemeinde führen kann, kein Recht der Beschwerde
an den kgl. Verw.-Ger.-Hof.
Zu Art. 24.
1) Es kommt also den Berufungen in der Regel eine aufschiebende Wirkung
zu; ausnahmsweise wird aber der Vollzug der angefochtenen Entschließung dann
nicht sistiert, wenn infolge dieser Sistierung eine Gefahr, sei es für die allgemeine
Wohlfahrt oder auch nur für das Interesse der Distriktsgemeinde entstehen würde;
solchen Falles hat daher die kgl. Regierung das Recht, andrerseits auch die
Pflicht, ihre Entschließungen sofort in Vollzug setzen zu lassen, ohne Rücksicht auf
die erhobene Beschwerde und deren allenfallsigen Erfolg.
Zu Art. 25.
1) Bei der Auslegung des Art. 25 ist vor allem daran zu denken, daß er
eine Ausnahmsbestimmung enthält und daher strictissime zu interpretieren ist.
Es muß sich also wirklich um Maßregeln handeln, welche augenblicklich d. h. un-
verzüglich getroffen werden müssen, um dringende d. h. unmittelbar bevor-