Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

644 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
Nach Art. 21 Abs. 1 hat der Distriktskassier am Schlusse eines 
jeden Verwaltungsjahres d. i. des Kalenderjahres Rechnung zu stellen. 
Diese Rechnung geht zuerst zur Revision an den Distrikts-Aus- 
schuß (nicht an das kgl. Bezirksamt). Der Ausschuß hat die Re- 
vision der Distriktsrechnung in ähnlicher Weise zu bethätigen, wie das 
kgl. Bezirksamt diejenigen der Landgemeinden oder in Städten das 
Kollegium der Gemeindebevollmächtigten diejenigen der Stadtgemeinden. 
Der kgl. Bezirksamtmann soll daher auch als Ausschußvorstand diese 
Rechnung nicht allein für sich revidieren, sondern auch noch andere 
Mitglieder des Ausschusses zur gründlichen Revision mit heranziehen 
und die Resultate dieser eingehenden Prüfung — zumal wenn sich 
Bedenken ergeben oder Beanstandungen zu erheben sind — durch den 
Beschluß des gesamten Ausschusses genehmigen bezw. feststellen lassen. 
Die also revidierte Rechnung ist — nachdem zuvor auch allenfallsige 
  
Die aschwerdeaucführun ist bei der Distriktsverwaltungsbehörde 
einzureichen ?) und von dieser ungesäumt mit den Verhandlungen einzu- 
befördern 100. 
Art. 24. 
Den Berufungen kömmt aufschiebende Wirkung nicht zu, wenn Ge- 
fahr auf dem Berzuge haftet ). 
Art. 25. 
Ist in einzelnen Fällen!!) die Ergreifung augenblicklicher Maßregeln 
") Ist jedoch nach Art. 10 Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Gesetzes der Ver- 
waltungsgerichtshof zuständig, so ist die Beschwerde an den letzteren bei der kgl. 
Kreisregierung einzureichen, welche die beschwerende Verfügung erlassen hat. Siehe 
vorstehende Aum. 7, ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 299 unten bei 
Art. 38 Anm. 1. 
10) Zu Art. 23 siehe folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 299: 
Gegen die nach zulässigem Ermessen erfolgte Nichtgenehmigung eines Distrikts- 
ratsbeschlusses seitens der kgl. Kreisregierung besteht, auch wenn sie mittelbar 
zu einer Belastung der Distriktsgemeinde führen kann, kein Recht der Beschwerde 
an den kgl. Verw.-Ger.-Hof. 
Zu Art. 24. 
1) Es kommt also den Berufungen in der Regel eine aufschiebende Wirkung 
zu; ausnahmsweise wird aber der Vollzug der angefochtenen Entschließung dann 
nicht sistiert, wenn infolge dieser Sistierung eine Gefahr, sei es für die allgemeine 
Wohlfahrt oder auch nur für das Interesse der Distriktsgemeinde entstehen würde; 
solchen Falles hat daher die kgl. Regierung das Recht, andrerseits auch die 
Pflicht, ihre Entschließungen sofort in Vollzug setzen zu lassen, ohne Rücksicht auf 
die erhobene Beschwerde und deren allenfallsigen Erfolg. 
Zu Art. 25. 
1) Bei der Auslegung des Art. 25 ist vor allem daran zu denken, daß er 
eine Ausnahmsbestimmung enthält und daher strictissime zu interpretieren ist. 
Es muß sich also wirklich um Maßregeln handeln, welche augenblicklich d. h. un- 
verzüglich getroffen werden müssen, um dringende d. h. unmittelbar bevor-
	        
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