Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 61 
gleichzeitig) nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen die Ein— 
reihung in die Klasse der Gemeinden mit städtischer Verfassung über— 
haupt erlangen. Zu bemerken ist hieher schließlich noch, daß Gemein— 
den, welche Stadt- und Marktrecht und demgemäß die städtische Ver— 
fassung gehabt haben, auch dann den Namen „Stadt“ oder „Markt“ 
weiter führen, d. h. die bis dahin geführten Wappen beibehalten, wenn 
sie die Landgemeinde-Verfassung annehmen (Art. 9 Abs. II). 
Die Instruktion der Anträge auf Abänderung der gemeindlichen 
Verfassung ꝛc. nach Art. 9 Abs. V I. c. gehört zur Kompetenz der 
einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörden. 
Was endlich die Form der oben erwähnten Abstimmungen aller 
Gemeindebürger anbelangt, so ist zu unterscheiden, ob die betr. Ge— 
meinde zur Zeit der Abstimmung die städtische oder die Landgemeinde— 
verfassung hat. Ersteren Falles hat die Abstimmung nach Art. 122, 
letzteren Falles nach Art. 146 ff. der Gem.-Ordn. zu erfolgen. 
Einer Erörterung bedürfen hier noch die Bestimmungen über 
die den Gemeinden zustehenden Befugnisse zur Führung von Wappen 
und Siegeln. 30) 
Die Befugnis zur Wappenführung geht aus der Bestimmung 
des Art. 9 Abs. II in so weit hervor, als den Gemeinden, welche 
„bisher d. h. bis zur Einführung der Gem.-Ordn. von 1869 ein 
besonderes Wappen zu führen berechtigt waren“, dasselbe auch weiter 
fortführen können. Hat dagegen eine Gemeinde bisher kein Wappen 
gehabt, oder will sie ihr bisheriges Wappen ändern, so kann eine der- 
artige Annahme eines neuen Wappens bezw. die Abänderung eines 
bereits vorhandenen Gemeindewappens nur auf Grund Königl. Ge- 
nehmigung erfolgen. Vergl. hiezu die Min.-E. vom 15. Dezember 
1835 „die Wappen der Gemeinden und Stiftungen nach Maßgabe 
des § 10 im revidierten Gemeindeedikt und der Min.-E. vom 24. No- 
vember 1835 betr.“ (Web. 3, 50 und 48); ferner Min.-E. vom 
10. März 1829 „das Siegel der Gemeinde Rothenfels betr.“ (Web. 
2, 466). „Die Stadt= und Marktgemeinden, welche zur Führung 
eigener Wappen berechtigt sind, dürfen diese Wappen in ihrem Amts- 
siegel auch für den Fall aufnehmen, wenn sie hinsichtlich ihrer Ver- 
waltungsform zur Zeit in die Klasse der Ruralgemeinden gehören 2c.“; 
ferner Min.-E. vom 24. Februar 1835 „das Wappen der Haupt- 
und Residenzstadt München betr. und „Min.-E. vom 22. März 1836 
„die Siegel der Landgemeinden betr.“ (Web. 3, 59), hiezu Ziff. 13 
bis 16 und 170 der Vollzugsvorschriften zum revidierten Gem.-Edikt 
vom 31. Oktober 1837, welche Bestimmungen lauten: 
36) Siehe hiezu Min.-E. vom 5. Dezember 1818, die Wappen der Städte 
und Märkte betr., (Web. 1, 746), sowie die in Note ' daselbst angeführten Min.-E. 
vom 24. Dezember 1834 und 9. Juni 1835, ferner vom 9. Dezember 1818 und 
25. Februar 1822 (Siegel der Magistrate und Gemeinvebevollmächtigten betr.), 
endlich vom 12. Juli 1830, die Wappen der Stadtgemeinde betr.
	        
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