Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 647 
Bei dieser Prüfung und Verbescheidung der Distrikts-Rechnungen 
durch die vorgesetzte Staatsaufsichtsstelle haben die Bestimmungen, 
welche für das Staatsrechnungswesen zu beachten sind, in Betracht 
1) die Verzinsung und Tilgung der Distriktsgemeindeschulden;) 
2) die Ergänzung des Grundstockvermögens der Distrikts- 
gemeinde;) 
3) die Unterhaltung ) bestehender oder künftig nen entstehender 
Distriktsanstalten;s) 
4) die Anlegung und Unterhaltung von Distriktsstraßen) 
5) die Beischaffung und Erhaltung der zum gemeinsamen Ge- 
brauche bestimmten Feuerlöschmaschinen; 10) 
6) die Kosten des Unterrichts der Schülerinnen der Entbindungs- 
kunst; 1) 
Bedürfnisse befriedigt werden, welche zu befriedigen gleichmäßig im Interesse der 
an der betr. Einrichtung Beteiligten gelegen ist. (Z. B. Distriktskrankenhaus, 
Kinderasyle, Feuerhaus, Feuerlöschmaschinen, Wasserleitung, Schulhaus 2c. re.) 
Vergl. Lerm. S. 143, siche ferner Lerm. S. 122 Anm. 2, weiter auch nach- 
stehende Anm. 8. 
6) Siehe hiezu Art. 11 lit. d (ferner Art. 27 lit. b Ziff. 2 und Art. 30 
Abs. 1 lit. a). Die Beschlußfassung über Aufnahme von Passivkapitalien steht 
nur dem Distriktsrate, nicht dem Ausschusse zu, letzterer hat nach Art. 16 lit. a 
nur die Leitung der Vermögensverwaltung, jedoch keine Befugnis zur Verfügung 
über die Substanz des Vermögens. 
!) Vergl. vorstehende Anm. 6. 
*) Die Unterhaltung der einmal eingerichteten Distriktsanstalten ist 
eine gesetzliche Last, dagegen ist die Herbeiführung bzw. Einführung einer solchen 
Anstalt dem freien Ermessen des Distriktsrates (Art. 29 Abs. I) anheimgegeben. Siehe 
jedoch Text S. 662 lit. g. Speziell über „Distriktsspar= und Vorschußkassen“ siehe 
Lerm. S. 144 Anm. 2; weiter über Naturalverpflegungsstationen die Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 26 unten Anm. 15 lit. i. Unter den „distriktiven An- 
stalten“ im Sinne des Art. 8 Ziff. 23 des Verw.-Ger.-Hofes sind nicht blos die 
Distriktsanstalten im engeren Sinne (siehe oben Anm. 5) sondern alle Einrich- 
tungen der Distriktsgemeinde zu verstehen, bezüglich welcher zwischen dem Distrikte 
einerseits und den zum Distrikte gehörigen Gemeinden (und Vesitzern ausmärkischer 
Bezirke) andrerseits Rechte und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art überhaupt 
begründet sind bzw. begründet sein können. Siehe Lerm. S. 122 f. Anm. 2 Abfs. 
3 a. E. und Abs. 4 und 5. Vergl. auch Anhang II Nachträge Ziff. 5 unten 
S. 701 bezüglich der Distriktssparkassen. 
pFHiezu siehe die ganz besonders bemerkenswerte Abhandlung über Distrikts- 
straßen bei Lerm. S. 126 bis 142; ferner vergl. die Abhandlung über öffentliche 
Wege speziell Gemeindewege und Ortsstraßen oben § 99 S. 328 ff., desgl. unten 
Text S. 667 ff. « 
Endlich siehe über „Distriktsstraßen“ noch Art. 28 Abs. 1 und Anm. hiezu; 
desgl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes unten Anm. 15 lit. b. 
70) Bei der erfreulichen Entwicklung des freiwilligen Feuerlöschwesens können 
die Distrikte dieser Verpflichtung vielfach dadurch nachkommen, daß sie den in den 
einzelnen Gemeinden bestehenden Feuerwehren Unterstützungsbeiträge gewähren. 
S. Lerm. S. 124 f. Anm. 10. Auf Grund der in den letzten Jahren gemachten 
Erfahrungen muß es als sehr wünschens= und erstrebenswert erachtet werden, 
die Feuerwehren in den von Ueberschwemmungen mehr bedrohten Gebieten 
zugleich als Wasserwehren auszubilden und einzurichten und dieselben mit 
den hiezu besonders nötigen Requisiten z. B. Kähnen 2c. zu versehen. 
10 in Vergl. hiezu § 6 Abs. 4 der Verordn. vom 23. April 1874 (Web. 
268.) 
 
	        
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