Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 649 
RC. 
f. 
—. 
Zu Abs. 1 lit. b Ziff. 4: Bd. 3, 637: Das Schneeräumen auf den 
Distriktsstraßen bildet einen Bestandteil der den Distriktsgemeinden ob- 
liegenden Straßenunterhaltung und zählt nicht zu den allgemeinen 
Staatslasten der Sicherheitspolizei. 
Zu Abs. 1 lit. b Ziff. 4: Bd. 5, 301: Zur Bescheidung der Be- 
schwerde gegen die Entschließung einer kgl. Regierung Kammer des 
Innern, wodurch einem Distriktsratsbeschlusse, eine bestehende Di- 
striktsstraße fernerhin nicht mehr zu unterhalten, die Genehmigung ver- 
sagt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, weil es 
sich hier nicht um Auferlegung einer Last handelt, sondern um Be- 
freiung von einer solchen. (Siehe auch Art. 28 Anm. 10.) 
Zu Abs. 1 lit. b Ziff. 4 Bd. 2, 667: Die Unterhaltung der in dem 
Bezirke einer unmittelbaren Stadtgemeinde gelegenen Fortsetzung einer 
Distriktsstraße ist eine dieser Gemeinde gemäß Art. 38 Abs. I der 
Gem.-Ordn. obliegende Verpflichtung. 
Zu Abs. 1 lit. b Z. 4 Bd. 3, 157: Die Unterhaltung und im Be- 
darfsfalle Nenanlegung von Distriktsstraßenstrecken, welche zugleich als 
Ortsstraßen dienen, mit den dazu gehörigen Brücken obliegt dem 
Distrikte und nicht der beteiligten politischen Gemeinde oder Ortschaft, 
soferne nicht eine Verpflichtung der letzteren durch einen besonderen 
Rechtstitel begründet ist rc. 
. Zu Abs. 1 lit. b Ziff. 4 (ferner zu Art. 28 und 30 Abs. 2) Bd. 6, 
219: Bei Prüfung der Frage, ob die Uebernahme der Straßen auf 
den Distrikt als eine gesetzlich begründete Belastung des Distrik- 
tes angesehen werden kann, ist, insoferne jene Uebernahme nicht auf 
Grund besonderer Rechtstitel oder infolge von früheren in Kraft be- 
stehenden Beschlüssen erfolgt ist, die Erwägung maßgebend, ob es sich 
um eine Leistung handelt, die dem Distrikte nach Art. 28 Abs. 1 ob— 
liegt, oder ob, insoferne nur eine fakul tative Leistung in Frage 
steht, die Uebernahme nach den desfallsigen Kriterien des Gesetzes zu- 
lässig erscheint. 
Weiter siehe noch zu Abs. 1 lit. b Ziff. 4: Bd. 4, 496 über die 
Pflicht zur Abänderung von Distriktsstraßen, welche gleichfalls unter 
Art. 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 fällt; hiezu Bd. 7, 244, weiter Bd. 7, 
218; Bd. 8, 301, und hiezu Bd. 16, 197 unten unter lit. k (Auf- 
stellung eines Distriktstechnikers für die Distriktsstraßen); Bd. 2, 111 
(Bestreitung der Baupflicht an einer Distriktsstraße; Kompetenz nach 
Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hof-Ges.) hiezu auch Bd. 2, 413, 
endlich Bd. 12, 225 unten bei Art. 28 Anm. 2. 
Weiter siehe noch zu Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 Bd. 14, 26: 
Bei Errichtung von Naturalverpflegsstationen durch die Distrikts- 
vertretung zu dem Zwecke, fremden mittellosen Wanderern Naturalver- 
pflegung gegen Arbeitsleistung zu gewähren, handelt es sich um eine 
in den Wirkungskreis der distriktiven Armenpflege fallende Angelegen- 
heit. Die Unterhaltung einer solchen von dem Distrikte mit Genehmi- 
gung der kal. Regierung auf die Dauer gegründeten Einrichtung bildet 
in so lange eine dem Distrikte gesetzlich obliegende Leistung, als 
nicht deren Wiederaufhebung vom Distrikte mit Zustimmung der kgl. 
Kreisregierung beschlossen worden ist. 
Endlich zu Absatz 1 lit. b Ziff. 4 Bd. 16, 197: Wenn durch die zu- 
ständige Verwaltungsbehörde festgestellt ist, daß zur ordnungsmäßigen 
Instandhaltung einer Distriktsstraße die Aufstellung eines weiteren 
Distriktswegmachers notwendig ist, so liegt in Bezug auf diesen Auf- 
wand keine dem freien Ermessen des Distriktsrates anheimgegebene 
Leistung, sondern eine an sich aufsichtlich erzwingbare Verpflichtung 
nach Art. 27 Abs. 1b Ziff. 4 des Distriktsrats-Ges. vor. (Vergl. auch 
Bd. 8, 301, siehe oben lit. h).
	        
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