Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

650 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
sie haben vielmehr dieselbe auch darauf zu erstrecken, daß die ein- 
schlägigen Ziffern, speziell die Ausgabeziffern, etatsmäßig, daß sie also 
genehmigt und auf Grund dieser Genehmigung in den Etat der 
Distriktsgemeinde eingesetzt sind, daß ferner die Einnahmen gehörig 
eingehoben und verrechnet, daß besonders das Grund= oder Stamm- 
vermögen des Distriktes erhalten und bezw. gesichert ist, daß die 
Schuldentilgungspläne genau eingehalten werden, speziell die Schulden- 
tilgung planmäßig erfolgt, daß das distriktive Vermögen, besonders 
die distriktiven Armenfonds thunlichst gemehrt und ihrer Bestimmung 
erhalten bleiben 2c. (Die einzelnen Verordnungen und Min.-Entschl., 
welche besonders für das distriktive Rechnungswesen inkl. Armenpflege 
in Betracht kommen, siehe in der Anm. 3 u. 4 lit. k. zu Art. 21.) 
Nach definitiver (letztinstanzieller) Festsetzung werden die distrik- 
tiven Rechnungsergebnisse durch das Kreisamtsblatt zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht (Art. 21 Abs. 4). 
Die Grundlage für die Verrechnung, also für das gesamte 
Rechnungswesen des Distriktes ist nun aber durch die Etats oder 
die jährlichen Voranschläge der Distriktsgemeinde gegeben. Ganz 
Art. 28. 
Als Distriktsstraßen sollen 1) nur jene Straßen erklärt werden, 1)2) 
Zu Art. 28. 
1) (oder dürfen) d. h. einerseits darf die Distriktsgemeinde (oder gegebenen 
Falles an ihrer Stelle die Staatsaufsichtsstelle) nur solche Straßen oder Wege zu 
Distriktsstraßen erheben, welche die in Art. 28 angeführte Eigenschaft (siehe Anm. 3) 
besitzen, andrerseits soll aber auch die Staatsaufsichtsstelle befugt sein, solche 
Straßen oder Wege als Distriktsstraßen zu erklären bezw. deren Anlegung und 
Unterhaltung anzuordnen, wenn auch der Distriktsrat hiemit nicht einverstanden 
ist. Siehe Art. 28 Abs. II und Text S. 668 f. 
Wie aber die Gemeindewege nur durch Erklärung als solche zu Ge- 
meindewegen werden, so wird in gleicher Weise ein (öffentlicher) Weg zur Distrikts- 
straße nur durch die ausdrückliche Erklärung, daß er Distriktsstraße 
sein soll. Durch die einfache bloße Thatsache, daß der Weg vom Distrikte unter- 
halten wird oder daß er faktisch einem nach Art. 28 geeigenschafteten Verkehr entspricht, 
wird dieser Weg nicht zur Distriktsstraße, sondern nur durch die Erklärung 
als solche Straße, welch erstere demgemäß auch in jeder Beziehung entscheidend ist. 
Diese Erklärung erfolgt durch Beschluß des Distriktsrates; dieser Beschluß ist nach 
Art. 23 von der vorgesetzten Staatsaussichtsstelle zu genehmigen. Weigert sich der 
Distriktsrat, eine Straße oder einen Weg, bei welchem alle Voraussetzungen des 
Art. 28 gegeben sind, zur Distriktsstraße zu erklären bezw. einen solchen Weg 
unter gleichen Voraussetzungen als Distriktsstraße anzulegen und zu unterhalten, 
so erfolgt die betr. Erklärung durch Verfügung der Staatsaufsichtsstelle. 
:) Auch die vor dem Distriktsr.-Ges. vorhandenen sogenannten Konkurrenz= 
straßen (bisherigen Distriktsstraßen) gingen mit dem Inslebentreten des Distriktsr.= 
Ges. auf den neugebildeten Distrikt nicht ohne weiteres über, sondern nur im 
Wege rechtsförmlicher Beschluß fassung des Distriktsrates. Der- 
artige Distriktsratsbeschlüsse beziehen sich ferner auf die übernommenen Straßen 
nur in demjenigen Bestande, den dieselben im Zeitpunkte der Beschlußfassung inne- 
hatten und erstrecken sich insbesondere nicht auf Objekte, welche nicht schon bis 
dahin als Bestandteil oder Zubehör der betreffenden Straßen auerkannt waren. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 225 ff. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.