Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 657 
ebenso wie für den Haushalt einer politischen Gemeinde bilden die 
Voranschläge auch die Grundlage für den Distriktshaushalt. An die 
Etats sind daher sowohl der Kassier als der Distriktsausschuß strenge 
gebunden und haften Ausschußmitglieder wie Kassier für die strikte 
Einhaltung derselben; ganz speziell erstreckt sich die Haftung des Kassiers 
auch darauf, daß er Zahlungen nicht leistet, für welche Mittel im Etat 
nicht vorgesehen sind. Die Zahlungsanweisungen erfolgen nach Art. 
16 lit. c. durch den Ausschuß. Der letztere darf daher — abgesehen 
von dem Falle des Art. 25 mit Art. 21 Abs. 6 — nur Anweisungen 
  
welche einen über die nachbarliche Verbindung einzelner Gemeinden er- 
eblich hinausgehenden Verkehr zu vermitteln bestimmt oder geeignet 
ind. 3) 1) 5) 6) - 5) 5) 10) 11) 12) 
*) Die Frage, ob im einzelnen Falle bei einer Straße oder einem Wege 
„ein über die nachbarliche Verbindung einzeluer Gemeinden erheblich hinaus— 
gehender Verkehr“ anzunehmen ist, läßt sich nicht allein aus dem Umstande beant— 
worten, ob oder daß der betreffende Weg mehreren Gemeinden dient und seine 
Unterhaltung in deren Interesse gelegen ist, sondern es muß hiezu auch noch der 
weitere Umstand treten, daß dieser Weg durch diesen Verkehr zwischen diesen 
mehreren Gemeinden in einer Weise in Anspruch genommen wird und demgemäß 
eine Belastung aufweist, welche über die bei bloßen Gemeindeverbindungswegen 
übliche um ein Erhebliches hinausgeht. Ob die betreffenden Gemeinden, zwischen 
welchen sich dieser Verkehr bewegt, zum Distrikte gehören, ist nicht maßgebend. 
Dieser Verkehr muß sich nur innerhalb des Distriktes und auf der betreffenden 
den Distrikt durchschneidenden oder berührenden Strecke bewegen. Siehe hiezu 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 220: Im Sinne des Art. 28 des Distriktsr.= 
Ges. ist bei Bemessung der Verkehrsbedentung eines als Distriktsstraße zu erklären- 
den Weges auch der Umstand in Betracht zu ziehen, ob sich dessen Zweckbe- 
stimmung auf die Verkehrsbeziehungen der von ihm berührten Ortschaften beschränkt, 
oder ob derselbe auch einen weiteren Verkehr der auf ihm verfrachteten Güter 
zu vermitteln bestimmt oder geeignet ist. „Die ganze Tendenz des Ge- 
setzes über die Distriktsräte geht dahin, für Einrichtungen, die 
über die Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden erheblich hinaus- 
gehen, den leistungsfähigeren Verband der Distriktsgemeinde 
heranzuziehen“, so z. B. für die — wenn auch den Distrikt nur auf kurzer 
Strecke berührenden — Zufuhrstraßen zu einer Eisenbahnstation, welche dadurch 
gewissermaßen zum Handelsweg für das betreffende Produkt, den betreffenden 
Handelsartikel wird z. B. Straßen von Steinbrüchen oder von ergiebigen Nutz- 
holzwäldern, größeren Ziegeleien, Cementwerken rc. zur Eisenbahn. Doch geben 
solche Faktoren in der Regel nicht allein für sich den Ausschlag, sondern sie sind 
nur — neben anderen — auch mit entsprechend zu berücksichtigen. 
!) Bei der Frage, ob eine schon bestehende Straße zur Distriktsstraße 
erhoben oder ob überhaupt eine Distriktsstraße neu angelegt werden oder endlich 
ob ein als Distriktsstraße bisher behandelter öffentlicher Weg dieser Eigenschaft 
wieder entkleidet werden soll, entscheidet der Distriktsrat bezw. gegebenen Falls die 
Staatsaufsichtsstelle nach freiem Ermessen: diese Frage ist also eine solche des 
freien administrativen Ermessens. Insbesondere steht den beteiligten Gemeinden 
ein verwaltungsrechtlich verfolgbarer Rechtsanspruch darauf nicht zu, daß 
Gemeindeverbindungswege, welche einen über die nachbarliche Verbindung einzelner 
Gemeinden erheblich hinausgehenden Verkehr zu vermitteln bestimmt oder geeignet 
sind, zu Distriktsstraßen erhoben werden. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 
226, hiezu ferner Bd. 3, 704, auch 1, 389. Siehe auch nächste Anm. 5 und 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 496 u. 7, 244 unten Anm. 7.
	        
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