Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 657
ebenso wie für den Haushalt einer politischen Gemeinde bilden die
Voranschläge auch die Grundlage für den Distriktshaushalt. An die
Etats sind daher sowohl der Kassier als der Distriktsausschuß strenge
gebunden und haften Ausschußmitglieder wie Kassier für die strikte
Einhaltung derselben; ganz speziell erstreckt sich die Haftung des Kassiers
auch darauf, daß er Zahlungen nicht leistet, für welche Mittel im Etat
nicht vorgesehen sind. Die Zahlungsanweisungen erfolgen nach Art.
16 lit. c. durch den Ausschuß. Der letztere darf daher — abgesehen
von dem Falle des Art. 25 mit Art. 21 Abs. 6 — nur Anweisungen
welche einen über die nachbarliche Verbindung einzelner Gemeinden er-
eblich hinausgehenden Verkehr zu vermitteln bestimmt oder geeignet
ind. 3) 1) 5) 6) - 5) 5) 10) 11) 12)
*) Die Frage, ob im einzelnen Falle bei einer Straße oder einem Wege
„ein über die nachbarliche Verbindung einzeluer Gemeinden erheblich hinaus—
gehender Verkehr“ anzunehmen ist, läßt sich nicht allein aus dem Umstande beant—
worten, ob oder daß der betreffende Weg mehreren Gemeinden dient und seine
Unterhaltung in deren Interesse gelegen ist, sondern es muß hiezu auch noch der
weitere Umstand treten, daß dieser Weg durch diesen Verkehr zwischen diesen
mehreren Gemeinden in einer Weise in Anspruch genommen wird und demgemäß
eine Belastung aufweist, welche über die bei bloßen Gemeindeverbindungswegen
übliche um ein Erhebliches hinausgeht. Ob die betreffenden Gemeinden, zwischen
welchen sich dieser Verkehr bewegt, zum Distrikte gehören, ist nicht maßgebend.
Dieser Verkehr muß sich nur innerhalb des Distriktes und auf der betreffenden
den Distrikt durchschneidenden oder berührenden Strecke bewegen. Siehe hiezu
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 220: Im Sinne des Art. 28 des Distriktsr.=
Ges. ist bei Bemessung der Verkehrsbedentung eines als Distriktsstraße zu erklären-
den Weges auch der Umstand in Betracht zu ziehen, ob sich dessen Zweckbe-
stimmung auf die Verkehrsbeziehungen der von ihm berührten Ortschaften beschränkt,
oder ob derselbe auch einen weiteren Verkehr der auf ihm verfrachteten Güter
zu vermitteln bestimmt oder geeignet ist. „Die ganze Tendenz des Ge-
setzes über die Distriktsräte geht dahin, für Einrichtungen, die
über die Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden erheblich hinaus-
gehen, den leistungsfähigeren Verband der Distriktsgemeinde
heranzuziehen“, so z. B. für die — wenn auch den Distrikt nur auf kurzer
Strecke berührenden — Zufuhrstraßen zu einer Eisenbahnstation, welche dadurch
gewissermaßen zum Handelsweg für das betreffende Produkt, den betreffenden
Handelsartikel wird z. B. Straßen von Steinbrüchen oder von ergiebigen Nutz-
holzwäldern, größeren Ziegeleien, Cementwerken rc. zur Eisenbahn. Doch geben
solche Faktoren in der Regel nicht allein für sich den Ausschlag, sondern sie sind
nur — neben anderen — auch mit entsprechend zu berücksichtigen.
!) Bei der Frage, ob eine schon bestehende Straße zur Distriktsstraße
erhoben oder ob überhaupt eine Distriktsstraße neu angelegt werden oder endlich
ob ein als Distriktsstraße bisher behandelter öffentlicher Weg dieser Eigenschaft
wieder entkleidet werden soll, entscheidet der Distriktsrat bezw. gegebenen Falls die
Staatsaufsichtsstelle nach freiem Ermessen: diese Frage ist also eine solche des
freien administrativen Ermessens. Insbesondere steht den beteiligten Gemeinden
ein verwaltungsrechtlich verfolgbarer Rechtsanspruch darauf nicht zu, daß
Gemeindeverbindungswege, welche einen über die nachbarliche Verbindung einzelner
Gemeinden erheblich hinausgehenden Verkehr zu vermitteln bestimmt oder geeignet
sind, zu Distriktsstraßen erhoben werden. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8,
226, hiezu ferner Bd. 3, 704, auch 1, 389. Siehe auch nächste Anm. 5 und
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 496 u. 7, 244 unten Anm. 7.