652 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
5) Dritte haben kein Recht darauf, einen Einspruch gegen die Erklärung
eines Weges als Distriktsstraße oder gegen Aenderungen oder die Aufhebung
solcher Straßen zu erheben. Siehe hiezu Entsch. bei Reger Bd. 8, 309, ferner
die Abhandlungen in Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 321 und 340; 31, 349; 36,
129 und 328.
Auch hat Niemand einen Anspruch darauf, daß eine Distriktsstraße in ihrer
bisherigen Lage und ihrem seitherigen Zustande beibehalten werde. Vergl. Krais
Handb. 4. Auflage Bd. III, 148, 3. Auflage Bd. III, 101; Reger, Entsch.
Bd. 1, 337; 3, 93; Erg.-Bd. 1, 202; Bl. für admin. Pr. 20, 338; 26, 157:
30, 108 u. 283 und die daselbst erwähnte oberstrichterliche Entsch.
6) Rechte und besonders Pflichten des öffentlichen Rechtes für eine Distrikts-
gemeinde beschränken und bezw. erstrecken sich ausschließlich auf den
Bezirk des Distriktes; über diesen hinaus kann der Distriktsgemeinde keine
öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder auch Befugnis zustehen. (Zur Ausgleichung
von Härten und Unbilligkeiten, welche aus diesem Grundsatze hervorgehen, dienen
die Bestimmungen in Art. 32 und besonders auch Art. 34 Abs. 1; siehe diese.)
Vgl. Entsch, des Verw.--Ger.-Hofes Bd. 2, 667 (676) oben Art. 27 Anm. 15 lit. e
und Bd. 10, 196.
· Die Distriktsgemeinde ist daher auch regelmäßig die alleinige Inhaberin
aller Rechte und Pflichten an den in ihrem Bezirke belegenen Distriktsstraßen.
Näheres hierüber siehe Lerm. S. 130 bis 135 Anm. 16 bis 18; vgl. aber auch
Art. 32 und besonders Art. 34 Anm. 1. Siehe serner Entsch. des Verw.-Ger.=
Hofes Bd. 12, 288 über Verpflichtung zur Bereinigung des Grundsteuerkatasters
in Bezug auf Distriktsstraßenflächen; ferner Min.-E. vom 3. Juli 1876 Ziff. 2
(Min.-Bl. 279; Weber 11, 571) über die an die Rentämter zu erstattenden An-
zeigen bei An= und Verlegung sowie Erweiterung von Distriktsstraßen.
Weiter Art. 8 Ziff. 16 d. Verw.-Ger.-H.-Ges. und Bestimmung des Ver-
markungsgesetzes vom 16. Mai 1868 (Weber 7, 292), nach welchem auch die
Distriktsgemeinden zur Vermarkung ihres Grundeigentums, also auch des ihnen
gehörigen Straßenareals gegebenen Falles verpflichtet sind. Ferner siehe Art. 1 A
Ziff. 5 des Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837, weiter Art. IV,
XVIII dess. und Art. 8 Ziff. 10 des Verw.-Ger.-H.-Ges., überhaupt die auch für die
Distriktsgemeinden giltigen Bestimmungen des Zwangsenteignungsgesetzes mit Art.
46 bis 55 (bes. 55) des bayer. Ausf.-Ges. zur Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. und
Konk.-Ordun, vom 23. Februar 1879 (Weber 3, 211, 215 f. Anm. 9. Vergl. auch
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 64 zu Art. 8 Ziff. 10 des Verw.-Ger.-Hof-
Ges. und Art. XV des Zwangsabtretungsgesetzes.
!) Die den Distriktsgemeinden überwiesene Verpflichtung der Anlage und
Unterhaltung der Distriktsstraßen schließt auch die Verpflichtung in sich, bestehende
Distriktsstraßen zweckentsprechend abzuändern, wenn dies im Interesse des öffent-
lichen Verkehrs geboten erscheint.
Die Beurteilung der Frage, ob diese letztere Voraussetzung gegeben, dann
ob die angeordnete Durchführung zweckmäßig ist und zur finanziellen Lage des
Distriktes im richtigen Verhältnis steht, ist als Ermessensfrage (vergl. oben Anm.
4) der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entrückt. Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 4, 496; siehe auch noch Bd. 2, 633 Anm. 15 lit. b zu Art. 27
desgl. 7, 244: Sowohl die Frage, welche Summe zur Bestreitung einer gesetzlichen
Distriktslast erforderlich ist, als auch die Frage, ob nicht durch Ueberweisung von
Leistungen eine Ueberbürdung des Distriktes eintritt, sowie auch die Frage über
die zweckmäßigste Richtung einer Distriktsstraße zählen zu den unter Art. 13
Ziff. 3 des Verw.-Ger.-Hof-Ges. fallenden Ermessensfragen.
") Speziell über die technische Anlage und Unterhaltung der Distriktsstraßen
siehe die bei Lerm. S. 132 aufgeführten Vorschriften in:
a) Min.-Bek. v. 7. Januar 1845 (Döll. V.-Samml. Bd. 31, 218, Web.
3, 568 f. nebst den Vorschriften über Erbauung und Unterhaltung der
Distriktsstraßen Web. 3, 569 bis 573);