Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 655
p) zum kgl. Verwaltungsgerichtshof in allen Fällen, in welchen behauptet
wird, daß durch durch die angefochtene Reg.-Entschl. dem Distrikte eine
im Gesetz nicht begründete Last auferlegt werden will oder worden
ist. Siehe nachstehend Anm. 15 am Eingang, ferner unten S. 691,
Anm. 3 zu Art. 38.
*52) Wie der Verwaltungsrichter gemäß Art. 10 Ziff. 1 des Verw.-Ger.=
Hof-Gesetzes (siehe vorst. Anm. 14 lit. b.) überhaupt über alle Verfügungen der
kgl. Kreisregierungen zu entscheiden hat, wenn gegen dieselben wegen Auferlegung
nicht begründeter Lasten oder wegen gesetzwidriger Verteilung der Distriktslasten
(also auch bezüglich der Unterhaltung der Distriktsstraßen) Beschwerde erhoben wird,
so ist in Bezug auf Distriktsstraßen noch besonders die verwaltungs gerichtliche
Zuständigkeit nach Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hof-Ges. gegeben bei allen be-
strittenen Rechtsansprüchen und Verbindlichkeiten in Bezug auf die öffentliche
Eigenschaft eines Weges (— und Distriktsstraßen sind öffentliche Wege —)
mit Zugehörungen, z. B. einer Brücke, oder eines Abzugskanales; desgl. bei
Streitigkeiten über Verbindlichkeiten in Bezug auf Herstellung und Unter-
haltung der nicht in die Klasse der Staatsstraßen fallenden öffentlichen Wege (also
auch der Distriktsstraßen), Brücken, Stege und Abzugskanäle.
Dabei wurde durch den Zusatz zu Art. 8 Ziff. 34 lit. c „unbeschadet der
gesetzlichen Befugnis der Verwaltungsbehörden, über die Anlage von Distrikts-
straßen 2c. und über deren Unterhaltung aus Distrikts= 2c. Mitteln zu beschließen“
die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 ausdrücklich vorbehalten, desgleichen auch
diejenige des Art. 20 Abs. 2 des Distr.-Ges., weil eben die in Art. 28 Abs. 2
und Art. 29 Abs. 2 statuierten Befugnisse „zunächst dem Staatsaussichtsrechte
angehören und in dieser Richtung der Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zu
befinden hat, als durch derlei Verfügungen das Selbstverwaltungsrecht einer poli-
tischen Korporation verletzt ist“. Vergl. Lerm. S. 139 Anm. 1. Siehe über-
baupt Näheres über „Streitigkeiten über die Straßenbaupflicht" Lerm. S. 138
is 142.
16) Zu Art. 10 Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Ges., desgl. zu Art. 8 Ziff. 34
desselben siehe nachstehende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a) zu Art. 10 Ziff. 1: Bd. 3, 87: Auf Grund Art. 10 Ziff. 1 des Verw.=
Ger.-Hof-Ges. kann nur gegen Beschlüsse oder Verfügungen der Kam-
mern des Innern, nicht aber der Kammern der Finuanzen Be-
schwerde zum Verw.-Ger.-Hof erhoben werden; ferner Bd. 1, 389; 2,
633; 3, 299; 3, 637; 3, 704; 4, 245; 4, 496; 5, 203; 5, 301; 6,
219 und hiezu Plenarentscheidung Bd. 12, 8 oben bei Art. 23 Anm.
6; Bd. 7, 244; 8, 301; 8, 226; 10, 350; 12, 299 oben bei Art. 23
Anm. 10; Bd. 13, 140; 13, 298; 16, 197.
b) zu Art. 8 Z. 34: Bd. 1, 95; 1, 278; 1, 405; 1, 417; 2, 86, 2, 111;
2, 189; 2, 211; 2, 530; 2, 7/10; 3, 38; 3, 488; 3, 521; 3, 619;
3, 654; 4, 108; 4, 236; 4, 438; 4, 452; 1, 565; 5, 127, 5, 170;
5, 236, 7, 207; 7, 218; 7, 238; S, 223; 8, 242; 8, 306; 11, 585
und 586; 11, 325; 11, 326; 12, 141; 12, 344; 13, 441; 14, 379;
15, 7; 18, 107; 18, 325: Die Bezeichnung „Abzugskanal“ in Art. 8,
Sif 34 umfaßt alle zur Ableitung von Abwasser und Unrat dienenden
Kanäle, gleichviel ob sie mit einem Wege in Verbindung stehen oder
nicht. Die hinsichtlich der Oeffentlichkeit der Wege geltenden Rechts-
grundsätze sind auf die Frage der Oeffentlichkeit von Abzugskanälen
entsprechend anzuwenden. (Und die Rechtsgrundsätze über öffentliche
Wege überhaupt gelten, wie bereits oben gesagt, auch für die Distrikts-
straßen insbesondere).
11) Bezüglich der seinerzeitigen Uebernahme der vor dem Distriktsr.-Ges.
bestandenen sogenannten Konkurrenzstraßen auf den Distrikt spricht die Vermutung.
Näheres hierüber siehe Lerm. S. 142.
15) Weiter siehe über Distriktsstraßen v. Seyd. Bd. 2, 141 bes. Bd. 3,
302 ff. endlich auch noch die Zusammenstellung der hauptsächlichsten Grundsätze
über Distriktsstraßen bei Sternau: Wörterbuch 2c. S. 115 f.