Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Ziff. 13. 
Ziff. 14. 
Zif.. 15. 
Ziff. 16. 
§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
Die aus der Klasse der magistratischen in jene der Land- 
gemeinden zurücktretenden Städte und Märkte bedürfen bei 
dem klaren Wortlaute des Gesetzes (revid. Gem.-Edikt § 10) zu 
der Fortführung ihrer Wappen keiner besonderen Ermächtigung. 
S. kgl. Majestät sind gerne geneigt, den Gemeinden ihre 
früheren historisch begründeten Wappen wieder zurückzugeben 
oder neue auf das historische Moment gegründete zu ge- 
währen; diesfallsige Gesuche sind durch das kgl. Staats- 
ministerium des Innern unter Beifügung korrekter Zeich- 
nungen oder Siegelabdrücke Allerhöchster Sanktion zu unter- 
stellen, und der Min.-Ausschreibung vom 5. Dezember 1818 
(Web. 1, 746) ist hiebei eine Anwendung nicht einzuräumen. 
Gleiche Allerhöchste Geneigtheit findet bezüglich der Stiftungs- 
wappen statt. 
Die infolge des Gesetzes vom 1. Juli 1834 neugebildeten 
Kirchenverwaltungen haben sich einfache Siegel mit der Um- 
schrift: „Verwaltung des katholischen — protestantischen — 
Kirchenvermögens zu N." zu bedienen. 
Ziff. 170. Den Gemeindebevollmächtigten ist die Führung eines Siegels 
mit dem Wappen ihrer Gemeinde und mit der Unschrift 
„Gemeindebevollmächtigte der Stadt (des Marktes) N.“ ge- 
stattet. Siehe nachstehende Min.-Bek. vom 20. November 
1883 lit. b. 
Besondere Beachtung verdienen die Bestimmungen 
1) der Min.-Bek. vom 20. November 1883 und 
2) vom 23. Februar 1884 über die Dienstsiegel der Ge- 
ad 
meindebehörden. 
1. Min.-Bek. vom 20. November 1883: „Dienstsiegel der 
Gemeindbehörden betr.“ 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu be- 
stimmen geruht: 
a. daß die Gemeindeverwaltungen des Königreichs, inso- 
weit die betr. Gemeinden nicht zur Führung eines 
eigenen Wappens berechtigt sind, fortau ein der neben- 
stehenden Zeichnung (diese s. Web. 16, 101) entsprechen- 
des Dienstsiegel mit der Inschrift: „Königreich Bayern, 
Gemeinde (Stadtgemeinde, Marktgemeinde) N.", bezw. 
was die Gemeinden mit magistratischer Verfassung be- 
trifft, mit der Inschrift: „Königreich Bayern. Magi- 
strat N.“" zu führen haben. 
b. Daß den Kollegien der Gemeindebevollmächtigten und 
der Armenpflegschaftsräte gestattet sei, das Siegel der 
treffenden Gemeinde, jedoch mit der Inschrift: „Die 
Gemeindebevollmächtigten der Stadtgemeinde (Markt- 
gemeinde) N. bezw. Armenpflegschaftsrat der Gemeinde 
(Stadt-, Marktgemeinde) N." zu führen.
	        
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