656 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
(Weiter siehe die bei Art. 21, Anm. 1, 3, 4 lit. f# angeführten
Min.-Entschl.)
Im engsten Zusammenhange mit dem distriktiven Etats= und
Rechnungswesen steht die Behandlung der Distriktslasten sowie
der Mittel zu deren Befriedigung, besonders der Distriktsumlagen.
Wir können es uns nicht versagen, hier auch noch in kurzen Umrissen
den Distriktslasten und den Distriktsumlagen eine besondere Behand-
lung erfahren zu lassen, «
Die Distriktslasten sind im Gesetze besonders in Art. 27,
29 auch 36 mit Art. 39 Abs. I des Armengesetzes behandelt.
Art. 29.
Andere als die in Artikel 25, 27 und 28 bezeichneten Distrikts-
lasten erfordern die Zustimmung des Distriktsrates. 1)2)
Die Deckung der gesetzlich begründeten Distriktsgemeindebedürfnisse
darf dagegen von dem Distriktsrate nicht verweigert werden 3) und mußt,)
im Falle entgegengesetzten Verfahrens des Distriktsrates von der vor-
gesetzten Kreisregierung durch Anordnung der nötigen?) Distriktsumlage,
vorbehaltlich der Berufung an das betreffende Staatsministerium bewirkt
werden. 1) 5)
Zu Art. 29.
1) Durch Art. 29 Abs. 1 ist der Distriktsgemeinde die Befugnis eingeräumt,
Distriktsanstalten freiwillig zu gründen. Sind dieselben aber einmal gegründet,
daun wird ihre Unterhaltung = unter Berücksichtigung jedoch des Art. 30 Abfs. 2
— zur Distriktslast nach Art. 27 lit. b Ziff. 3. Siehe z. B. Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 14, 26 oben Art. 27 Anm. 15 lit. i. Ueber den Begriff
„Distriktsanstalt“ siehe oben Art. 27 Anm. 5 Abf. 2.
*!) Siehe hiezu die Anm. 8 zu Art. 30 Abs. 2.
*') Der Distriktsrat hat unter allen Umständen — vermöge des dem
Distrikte zustehenden Selbstverwaltungsrechtes — die Befugnis (siehe Art. 27 Abs.
2), die Vorfrage zu entscheiden, ob denn eine gesetzliche Distriktslast wirklich vor-
handen sei und — soferne diese Frage bejaht wird — in welcher Art und
Weise dieselbe zu erfüllen bzw. die Mittel hiefür zu beschaffen sind. Doch
unterliegen, wie alle Distriktsratsverhandlungen, auch diese Beschlüsse der Be-
stimmung des Art. 23, jedoch nur nach der Richtung, ob der Distriktsrat bei
Fassung derselben die bestehenden Gesetze und Verordnungen beachtet bzw.
nicht verletzt hat. Bergl. Anm. 14 zu Art. 27.
6!) Die Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 ist eine dem staatlichen Aufsichts-
rechte entstammende, andererseits dasselbe für den vorliegenden Fall besonders be-
gründende und ordnende Vorschrift. Der Staat wird durch diese Vorschrift aus-
drücklich für befugt erklärt, bei Weigerung des Distriktes seinen Willen an Stelle
des Willens der Distriktsgemeinde zu setzen und denselben auch gegen den Wider-
spruch der letzteren zur Durchführung zu bringen. Siehe hiezu bezüglich der Auf-
stellung eines Distriktstechnikers bzw. Gewährung der hiefür nötigen Mittel die
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 213.
5) Auf diese staatsaufsichtlichen Befugnisse dürfen die Staatsaufsichtsstellen
nicht verzichten: dieselben müssen vielmehr im Weigerungsfalle die nötigen,
aber auch nicht mehr als die wirklich nötigen Distriktsumlagen anordnen
und bzw. gegebenen Falles durch ihre Organe einholen lassen. Auch diese zwangs-
weise angeordneten Distriktsumlagen unterliegen den sonstigen Bestimmungen des
Gesetzes. Art. 30 Abs. 2, 31, 32, 33. Vergl. auch Aum. 1 Abs. 2 zu Art. 32.