658 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
rate nicht verweigert werden darf und daß im Falle der Ver-
weigerung die vorgesetzte Kreisregierung die Befugnis hat, durch An-
ordnung der nötigen Distriktsumlagen — vorbehaltlich der Berufung
* zur Decknng dieser gesetzlichen Lasten nötigen Mittel zu be—
chaffen.
Bei der Aufzählung dieser gesetzlichen Distriktslasten nach Art.
27 mit Art. 38—39 Abs. I des Armengesetzes hat Lerm. S. 120 f.
Leistungen des Staates, der Stiftungen, der Gemeinden oder
anderer juristischer oder physischer Personen;
6. aus den freiwilligen Zuschüssen von Staats= oder Kreisfonds?)
oder von den aus der Unternehmung zunächst Vorteil ziehenden
Gemeinden oder Privaten
zu schöpfen und in Ermangelung oder bei Unzureichendheit dieser Quellen
urch Distriktsumlagen 6)7) zu decken.
Zür solche Zwecke, welche nach Art. 29 Abs. 1 von der Zustimmung
des Distriktsrates abhängig sind, ) wird hiemit ein Maximum und zwar
auf fünf vom Hundert der jährlichen Steuersumme festgesetzt, über welche
sich in keinem Jahre der Betrag der hiefür bestimmten Distriktsumlagen
erhöhen darf.
5) Siehe hiezu Min.-E. vom 29. Mai 1878 (Web. 12, 291 über die Be-
handlung der Kreis= und Staatsfondzuschüsse.
") Für Distriktsumlagen gelten analog dieselben Grundsätze wie für
Gemeindeumlagen. Wir verweisen daher im allgemeinen auf die Abhandlung im
Kommentar über Gem.-Ordn. von v. Kahr S. 466 bis 589, siehe oben S. 395
Anm. 1; ferner auf die Darstellung oben § 111 S. 395 bis 405 und S. 420
bis 433; im Besonderen aber Lerm. 8 33 S. 140 bis 166; auch v. Seyd, Bd. II,
696 ff.;endlich auf die übersichtliche Darstellung bei Sternau, Wörterbuch 2c. S. 117 ff.
!) Distriktsumlagen (im engeren und eigentlichen Sinne) sind „Geld-
leistungen, welche nach dem Steuersoll der Pflichtigen festgesetzt und auf die
Mitglieder der Distriktsgemeinde verteilt werden.“ Lerm. S. 150. Bezüglich
dieser „Verteilung“ siehe Art. 31.
8) d. h. für diejenigen Einrichtungen, deren Schaffung bzw. diejenigen
Zwecke, deren Erfüllung nicht vom Gesetze vorgeschrieben, sondern dem freien Er-
messen des Distriktsrates anheimgegeben sind.
Jedoch kann sich die einschränkende Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 nicht auf
Leistungen des nun zur Distriktslast gewordenen Unterhaltes einer ursprünglich
allerdings freiwillig nach Art. 29 Abs. 1 gegründeten Distriktsanstalt oder distrik-
tiven Einrichtung, sondern offenbar nur auf die konkreten Leistungen speziell
des betreffenden Etatsjahres,erstrecken, also auf alle diejenigen Leistungen,
welche bei Fertigung des betreffenden Jahresvoranschlages vom Distriktsrate nach Gesetz
und Recht hätten verweigert werden können, ohne daß die Staatsaufsichtsstelle
befugt wäre, von Aufsichtswegen eine solche Leistung anzuordnen. (Unter diese
freiwilligen oder willkürlichen Leistungen gehören insbesondere auch alle widerruf-
lichen und einmaligen (freiwillig gewährten) Unterstützungsbeiträge; z. B. für den Bau
einer Lokalbahn oder für eine sonstige gemeinnützige Unternehmung.) Wenn speziell
für die Durchführung eines nach Art. 29 Abs. 1 freiwillig genehmigten Unterneh-
mens die Aufnahme eines Anlehens nötig ist, so hat bei der Prüfung der Frage,
ob durch die Uebernahme einer freiwilligen Leistung seitens eines Distriktsrates
die in Art. 30 Abs. 2 gezogene Grenze überschritten ist, nicht der Gesamt-
betrag des zu fraglichem Zweck aufzunehmenden Passivkapitales, sondern nur der
jährliche Aufwand zur Abtragung und Verzinsung desselben in Betracht zu
kommen: Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 441.