Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

658 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
rate nicht verweigert werden darf und daß im Falle der Ver- 
weigerung die vorgesetzte Kreisregierung die Befugnis hat, durch An- 
ordnung der nötigen Distriktsumlagen — vorbehaltlich der Berufung 
* zur Decknng dieser gesetzlichen Lasten nötigen Mittel zu be— 
chaffen. 
Bei der Aufzählung dieser gesetzlichen Distriktslasten nach Art. 
27 mit Art. 38—39 Abs. I des Armengesetzes hat Lerm. S. 120 f. 
  
Leistungen des Staates, der Stiftungen, der Gemeinden oder 
anderer juristischer oder physischer Personen; 
6. aus den freiwilligen Zuschüssen von Staats= oder Kreisfonds?) 
oder von den aus der Unternehmung zunächst Vorteil ziehenden 
Gemeinden oder Privaten 
zu schöpfen und in Ermangelung oder bei Unzureichendheit dieser Quellen 
urch Distriktsumlagen 6)7) zu decken. 
Zür solche Zwecke, welche nach Art. 29 Abs. 1 von der Zustimmung 
des Distriktsrates abhängig sind, ) wird hiemit ein Maximum und zwar 
auf fünf vom Hundert der jährlichen Steuersumme festgesetzt, über welche 
sich in keinem Jahre der Betrag der hiefür bestimmten Distriktsumlagen 
erhöhen darf. 
5) Siehe hiezu Min.-E. vom 29. Mai 1878 (Web. 12, 291 über die Be- 
handlung der Kreis= und Staatsfondzuschüsse. 
") Für Distriktsumlagen gelten analog dieselben Grundsätze wie für 
Gemeindeumlagen. Wir verweisen daher im allgemeinen auf die Abhandlung im 
Kommentar über Gem.-Ordn. von v. Kahr S. 466 bis 589, siehe oben S. 395 
Anm. 1; ferner auf die Darstellung oben § 111 S. 395 bis 405 und S. 420 
bis 433; im Besonderen aber Lerm. 8 33 S. 140 bis 166; auch v. Seyd, Bd. II, 
696 ff.;endlich auf die übersichtliche Darstellung bei Sternau, Wörterbuch 2c. S. 117 ff. 
!) Distriktsumlagen (im engeren und eigentlichen Sinne) sind „Geld- 
leistungen, welche nach dem Steuersoll der Pflichtigen festgesetzt und auf die 
Mitglieder der Distriktsgemeinde verteilt werden.“ Lerm. S. 150. Bezüglich 
dieser „Verteilung“ siehe Art. 31. 
8) d. h. für diejenigen Einrichtungen, deren Schaffung bzw. diejenigen 
Zwecke, deren Erfüllung nicht vom Gesetze vorgeschrieben, sondern dem freien Er- 
messen des Distriktsrates anheimgegeben sind. 
Jedoch kann sich die einschränkende Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 nicht auf 
Leistungen des nun zur Distriktslast gewordenen Unterhaltes einer ursprünglich 
allerdings freiwillig nach Art. 29 Abs. 1 gegründeten Distriktsanstalt oder distrik- 
tiven Einrichtung, sondern offenbar nur auf die konkreten Leistungen speziell 
des betreffenden Etatsjahres,erstrecken, also auf alle diejenigen Leistungen, 
welche bei Fertigung des betreffenden Jahresvoranschlages vom Distriktsrate nach Gesetz 
und Recht hätten verweigert werden können, ohne daß die Staatsaufsichtsstelle 
befugt wäre, von Aufsichtswegen eine solche Leistung anzuordnen. (Unter diese 
freiwilligen oder willkürlichen Leistungen gehören insbesondere auch alle widerruf- 
lichen und einmaligen (freiwillig gewährten) Unterstützungsbeiträge; z. B. für den Bau 
einer Lokalbahn oder für eine sonstige gemeinnützige Unternehmung.) Wenn speziell 
für die Durchführung eines nach Art. 29 Abs. 1 freiwillig genehmigten Unterneh- 
mens die Aufnahme eines Anlehens nötig ist, so hat bei der Prüfung der Frage, 
ob durch die Uebernahme einer freiwilligen Leistung seitens eines Distriktsrates 
die in Art. 30 Abs. 2 gezogene Grenze überschritten ist, nicht der Gesamt- 
betrag des zu fraglichem Zweck aufzunehmenden Passivkapitales, sondern nur der 
jährliche Aufwand zur Abtragung und Verzinsung desselben in Betracht zu 
kommen: Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 441.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.