Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

664 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
3) Distriktslasten infolge besonderer gesetzlicher oder verordnungs- 
mäßiger Bestimmungen. 
Unter diese fallen: 
a. Verpflichtung nach §§ 16 und 17 des Kriegsleistungs- 
gesetzes vom 13. Juni 1873 (Web. 10, 39) bezüglich der 
Landlieferungen. ([Hiezu siehe Beilage B zur Verordn. des 
Bundesrats vom 1. April 1876 (Web. 11, 498): Ver- 
zeichnis der Lieferungsverbände nach § 17 l. c., nach 
welchem in Bayern die Bezirke der Distriktsverwaltungs- 
behörden (Bezirksämter und unmittelbaren Magistrate) als 
Lieferungsverbände erscheinen. 
b. Verpflichtung zur Gewährung der erforderlichen Vorschüsse 
an die Familien der in den Dienst eingetretenen und der 
zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften auf Grund 
der Ziff. 7 Abs. 1 der Min.-E. vom 29. Juni 1892 
(Web. 21, 522) zum Vollzuge des Gesetzes vom. 10. Mai 
1892 über die Unterstützung der zu Friedensübungen ein- 
berufenen Mannschaften und § 4 des Gesetzes vom 28. 
Februar 1888 (Web. 18, 752) über die Unterstützung 
von Familien der in den Dienst eingetretenen Mannschaften. 
Art. 34. 
Wenn eine Distriktslast!) das Interesse mehrerer Distriktsgemein- 
den2) berührt, so haben diese nach dem Verhältnisse ihrer Beteiligung 
beizutragen 3). « . 
Ist eine Uebereinstimmung in den Beschlüssen der einzelnen Distrikts- 
räte nicht erzielt worden #), so sind die betreffenden Distriktsausschüsse 5) 
  
  
Zu Art. 34. 
1) Art. 34 bezieht sich wohl auf sämtliche gesetzliche Distriktslasten, in der 
Praxis aber wird er meistens beim Bau und der Unterhaltung von Distriktsstraßen 
und speziell von Brücken, welche über ein Grenzgewässer führen, seine Anwendung 
finden. Der Art. 34 gibt die Möglichkeit, im Interesse der Gerechtigkeit und 
Billigkeit gegebenen Falles von der Regel, daß die Distriktsstraßen und die zu 
ihr gehörigen Brücken und sonstigen Pertinenzien innerhalb des ganzen Distrikts 
bezw. bis zur Grenze desselben zu unterhalten sind (siehe oben bei Art. 28 Anm. 
6) eine Ausnahme zu begründen, wenn die strikte Durchführung dieses Grundsatzes 
zu einer übergroßen Belastung des einen Distriktes zu Gunsten des andern und 
daher eine Ungerechtigkeit herbeiführen würde. Solchen Falles müßte eventuell 
das Verfahren nach Art. 34 auch von der Staatsaufsichtsbehörde offiziell einge- 
leitet werden, wenn nicht von den Beteiligten selbst Antrag hierauf gestellt wird. 
Siehe Lerm. S. 177 ff., speziell S. 178 und 179 Anm. 1 und 2. 
:) Oder auch von Distriktsgemeinden und einer unmittelbaren Stadt. 
:) Art. 34 bezieht sich nur auf neue distriktive Einrichtungen, auch auf 
die Gründung neuer Distriktsanstalten. Bereits bestehende Einrichtungen 
oder Anstalten eines Distrikts werden vom Art. 34 nicht berührt. 
*) Es ist also solchen Falles zuerst zu versuchen, eine gütliche Vereinbarung 
herbeizuführen und hat es, wenn dies gelingt, hiebei dann sein Bewenden; natür- 
lich vorausgesetzt, daß — wie alle — so auch diese Beschlüsse der betr. Distrikts- 
räte staatsaufsichtlich (Art. 23) genehmigt werden. 
*) Vergl. hiezu auch Art. 25 Abf. 1.
	        
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