Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 665 
c. Verpflichtung zur Entschädigung der bürgerlichen Mitglieder 
der Ersatz= und Ober-Ersatzkommission nach § 2 Ziff. 6 
Anm. der bayr. Wehrordnung vom 19. Januar 1889 
(Ges.= u. Verordn.-Bl. 1889 Nr. 8). 
d. Verpflichtung zur Entschädigung der vom Distriktsrate 
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b der Verordn. vom 16. Juni 
1888 (Web. 19, 97) „die Haltung und Körung der Zucht- 
stiere betr.“ in den Körausschuß zu wählenden Sach- 
verständigen des Distriktes nach Maßgabe der §§ 4 Abf. 
2 und 13 Abs. 4 bis 6 dieser Verordn. und gemäß Art. 
9 und besonders Art. 11 Abs. 2 und 12 des Gesetzes 
5. April 1888 gleichen Betreffs (Web. 19, 23 und 
e. Die Verpflichtung zur Bestreitung der Kosten für die 
Unterhaltung des Gewerbegerichtes, soferne ein solches für 
den Distrikt errichtet ist. §8 1 Abs. 5 und 8 Abs. 1 
des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 (Web. 20, 
306 und 308). 
in einer gemeinschaftlichen Versammlung zu vernehmen, welche unter der 
Leitung eines von der Kreisregierung bestimmten Verwaltungsbeamten 
abgehalten, und wobei die Abstimmung für jeden einzelnen Ausschuß 
besonders vorgenommen wird 0). 
Die Verhandlungen werden von der vorgesetzten Kreisregierung 
vorbehaltlich der Berufung?) beschieden (Art. 23)5) 5). · 
Gehören die beteiligten Distrikte 10) verschiedenen Regierungsbezirken 
an, so hat das zuständige Staatsministerium diejenige Kreisregierung 11) 
6) Es ist also nur die Versammlung und Beratung eine gemein- 
schaftliche; die Abstimmung dagegen findet für jeden Ausschuß besonders statt. 
(Die Vertreter einer etwa beteiligten unmittelbaren Stadt haben nicht abzustimmen, 
sondern das Resultat der Verhandlung ihren städtischen Kollegien zur Beschluß- 
sassung zu überbringen. Siehe nachstehende Anm. 12 und Art. 35 Anm. 1 u. 2.) 
!) Siehe hiezu Art. 23 Abs. 4: Zur Berufung berechtigt sind alle nach 
Art. 23 Abs. 4 Beteiligten bezw. alle in dieser Gesetzesstelle Benannten. 
*.) Siehe hiezu Lerm. S. 177 Abs. 6 und S. 181 f. Anm. 8, ferner Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 101: Im Bereiche des Art. 34 kann eine Leistung 
dem einen oder anderen Distrikte von der Kreisregierung nur dann im Aussichts- 
wege auferlegt werden, wenn in Ansehung dieser Distriktsgemeinde die Leistung 
als eine distriktive Last (Art. 27) sich darstellt; desgleichen siehe die Ausführungen 
dieser Entsch, unten Anm. 13. » 
9)NachArt.34Abf.2tretenhierdieuachAbs.lgcfaßtenAusjchuß-- 
beschlüsse an Stelle der sonst nötigen Distriktsratsbeschlüsse (vergl. Art. 23 Abs. 1 
verb: Verhandlungen des Distriktsrates). Die Distrikte werden also im Falle 
des Art. 34 Abs. 2 durch die Ausschüsse vertreten (vergl. hiezu Art. 16 lit. a). 
10) bezw. Distrikt und unmittelbare Stadtgemeinde. (Siehe auch Art. 35 
Abs. 2 und Anm. hiezu.) 
1#) In dem Falle, daß eine unmittelbare Stadt beteiligt ist, welche einem 
anderen Regierungsbezirke angehört, als der oder die beteiligten Distrikte, so kann 
im Hinblick auf Art. 35 doch wohl nur eine den Distrikten vorgesetzte Regierung 
benannt werden.
	        
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