Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

666 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
k. Bezüglich der Verpflichtung der Distriktsgemeinde zur Ver- 
sicherung der ihr eigentümlich gehörigen Gebäude gegen 
Brandschaden gilt analog dasselbe wie bei politischen Ge- 
meinden. (Siehe hiezu oben S. 324 lit. g und Anm. 190 
daselbst, vergl. auch S. 323 lit. d und Anm. 15 hiezu, 
ferner Art. 164 Ziff. 1 und IV des bayer. Ausf.-Ges. 
zum Bürgerl. Ges.-B. v. 9. Juni 1899 über Abänderung 
der Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 des Brandversicherungsges.) 
Die vorstehend sub Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Lasten müssen 
von der Distriktsgemeinde getragen werden; die Uebernahme derselben 
bezw. die Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen kann daher 
zu bezeichnen, welche die Abordnung des Beamten zu der Versammlung 
subehah Beschlußfassung über die Verhandlungen 12) zu übernehmen 
hat 18) 14). 
  
12) Zu den diesbezüglichen Akten sind vor ihrer Vorlage zur kgl. Regierung 
auch die Beschlüsse zu bringen, welche von den Kollegien der betr. unmittelbaren 
Städte auf die diesbezüglichen Berichte ihrer nach Art. 35 Abs. II abgeordneten 
Mitglieder gefaßt worden sind. Diese Beschlüsse werden daher auch der Ver- 
bescheidung der kgl. Regierung mit unterzogen. Doch sind bezüglich dieser für 
die Frage der Ausübung der Staatsaufsicht die Bestimmungen der Gem.-Ordn. 
maßgebend. Siehe auch Art. 35 Anm. 1 und 2. Vergl. auch Lerm. S. 181.182 
Anm. 8 Abs. 2. 
1“) Zu Art. 34 siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 194: Aus 
Art. 34 kann ein Distrikt das Recht, sich einer von ihm nach Maßgabe des 
genannten Gesetzes übernommenen Distriktslast in der Folge wieder teilweise zu 
entledigen und dieselbe auf andere Distrikte hinüberzuwälzen, nicht ableiten. 
Ebensowenig kann sich eine Gemeinde zur Begründung der Behauptung einer 
Verletzung des Art. 32 des Distriktsr.-Ges. auf den Art. 34 J. c. berufen. Ferner 
Bd. 14, 101 oben Anm. 8, weiter ebenda 101 und 102: Mit der Vorschrift des 
Art. 34 Abs. 3 ist der kgl. Regierung nicht etwa die Aufgabe zugewiesen, endgiltig 
über Ansprüche zu entscheiden, welche unter der Behauptung einer das Interesse 
mehrerer Distriktsgemeinden berührenden Distriktslast von einem Distrikte an einen 
anderen erhoben werden (siehe nachstehende Anm. 14); sie hat vielmehr, wie der 
in Abs. 3 des Art. 34 erfolgte Hinweis auf Art. 23 klar ergibt, die Beschlüsse 
der Distriktsausschüsse nur vom Standpunkte des über die Distriktsgemeinden der 
kgl. Kreisregierung zustehenden Aufsichtsrechtes, also aufsichtlich zu bescheiden. 
Nun unterliegt es keinem Zweifel, daß die kgl. Regierung vermöge ihres Aufsichts- 
rechtes nur zu gesetzlich notwendigen Leistungen d. i. zur Erfüllung solcher 
Obliegenheiten anhalten kann, welche in dem Gesetze über Distriktsräte als Distrikts- 
lasten erklärt sind (Art. 29 Abs. 2). 
Dieser Grundsatz ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn ein Unternehmen 
das Interesse mehrerer Distriktsgemeinden berührt 2c. Weiter siehe oben Anm. 
8; ferner vergl. nachstehende Anm. 14. 
14) Wenn die Sachlage die ist, daß unter Geltendmachung eines Rechts- 
anspruches von der ein en und unter Bekämpfung dieses erhobenen Rechts- 
anspruches von der anderen Seite über die Verbindlichkeit zur Herstellung 
einer Distriktsstraße oder deren Zubehör (Brücke, Flutbogen 2c.) zwischen zwei 
(oder mehreren) Distrikten Streit besteht, so kann dieser (nicht auf Grund Art. 
34 Abs. 3 des Distriktsr., Ges. durch Entscheidung der Staatsaussichtsstelle, son- 
dern) nur im Hinblick auf Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. im ver- 
waltungsrechtlichen Verfahren, also durch den Verwaltungsrichter entschieden 
werden. Vergl. hiezu vorstehende Anm. 13, auch Anm. 8: Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 14, 103.
	        
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