Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

668 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
durch Beschluß des Distriktsrates oder durch Verfügung der Staats- 
aussichtsstelle zu Distriktsstraßen ausdrücklich erklärt sind, und zwar 
so lange, bis ihnen diese Eigenschaft wieder in gleicher Weise d. h. 
entweder durch — von der kgl. Kreisregierung genehmigten — Beschluß 
des Distriktsrates oder durch staatsaufsichtliche Verfügung der Kreis 
stelle genommen wird. 
1 Auf Distriktsstraßen finden, da sie eben öffentliche Wege 
sind, alle Rechtsgrundsätze Anwendung, welche für öffentliche Wege 
gelten. Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 325 ff.; Bd. 
12, 225; Bd. 4, 496; auch Bd. 8, 301. Vergl. auch oben § 99 
S. 328 ff. (Gemeindewege und Ortsstraßen). 
Zu Distriktsstraßen sollen nun aber nach Art. 28 nur jene 
Straßen erklärt werden, welche einen über die nachbarliche Verbindung 
einzelner Gemeinden erheblich hinausgehenden Verkehr zu vermitteln 
bestimmt oder geeignet sind. Es kann daher einerseits kein Weg, der 
diese Eigenschaft nicht besitzt, zur Distriktsstraße erhoben werden, andrer- 
seits muß jede Straße, bei welcher sich der erwähnte Verkehr heraus 
gebildet hat, als Distriktsstraße erklärt werden. Sollte solchen Falles 
dies vom Distriktsrate verweigert werden, so hätte die Staatsaufsichts- 
stelle die Befugnis, selbst diese Erklärung auszusprechen und die Be- 
schaffung der diesbezüglichen Mittel anzuordnen. 
Art. 36. 
Die Distriktsarmenpflege richtet sich nach den dieselbe diesseits 
regelnden gesetzlichen Normen. #) 
Distriktsumlagen zum Behufe derselben fallen dem Wirkungskreise 
des Distriktsrates nach Maßgabe des Art. 27 lit. a gegenwärtigen Ge- 
setzes anheim.) 
Die Anregung derselben kommt dem Distriktsarmenpflegschaftsrate) 
zu, welcher berechtigt ist, seine Anregungen und Vorschläge in dem Distrikts- 
rate durch Abgeordnete zu vertreten. 
Bezüglich der Behandlung der Kriegs= und Eingquartierungslasten, 
dann der Uferschutz= und sonstigen Bauten verfügen die besonderen Gesetze. 
Zu Art. 36. 
1) Diese Normen sind enthalten in den Art. 38 bis 40 des Gesetzes über 
öffentliche Urmen= und Krankenpflege in der Fassung vom 3. Febrnar 1888 bezw. 
jetzt vom 30. Juli 1899 (Ges= u. Verordn.-Bl. S. 502 f.). 
Die Distriktsarmenpflege wird im Zusammenhange mit der gemeindlichen 
Armenpflege, also überhaupt mit dem Armenwesen im Bande III „Polizei“, ihre 
nähere Behandlung sinden. · 
Ueber Distriktsarmenpflege siehe Lerm. S. 187 bis 198. 
:) In Art. 39 Abs. 2 des Armengesetzes sind die primären Mittel zur 
Deckung des Bedarfs der Distriktsarmenpflege aufgeführt und hierauf ist in Abs. 3 
daselbst bestimmt, daß — wenn alle diese Mittel nicht ausreichen — der noch un- 
gedeckte Bedarf durch die Distriktsgemeinde aufzubringen ist. Das geschieht nun 
durch Erhebung von Distriktsumlagen, soweit andere Deckungsmittel nach Art. 30 
Abs. 1 nicht gegeben sind. Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 findet auf 
Distriktsumlagen zu Zwecken der Distriktsarmenpflege keine Anwendung. 
2) Ueber diesen bezw. dessen Zusammensetzung siehe nunmehr Art. 40 Abs. 
1 und 2 des Armengesetzes; ferner Lerm. S. 187 ff.
	        
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