Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 669
· Entsteht nun Streit darüber, ob die gesetzlichen Voraus—
setzungen zur Erklärung einer Straße als Distriktsstraße gegeben sind,
bezw. ob der Distriktsgemeinde auf Grund der Bestimmung des Art.
28 die Herstellung oder die Uebernahme eines Weges, einer Straße als
Distriktsstraße aufgetragen oder zugemutet werden kann bezw. darf,
so ist eine allenfallsige desbezügliche Beschwerde gegen die betreffende
Regierungsentschließung gemäß Art. 10 Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hof
Ges. an den Verwaltungsgerichtshof zu richten, welch letzterer solchen
Falles in letzter Instanz zu entscheiden hat. Desgleichen sind — wie
bezüglich aller öffentlichen Wege so auch — bezüglich der Distrikts-
straßen nach Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. Verwaltungs-
rechtssachen: alle bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlich-
keiten in Bezug auf die öffentliche Eigenschaft und demgemäß die
allgemeine Benützbarkeit einer solchen Straße, in Bezug auf die Her
stellung und Unterhaltung der Distriktsstraßen und der dazu gehörigen
Pertinenzien als Brücken, Abzugskanäle, Gräben 2c. Näheres hierüber
siehe Lerm. S. 139 ff. ½m*!..
Die Frage dagegen, ob eine Straße aus Gründen der Zweck-
mäßigkeit bezw. mit Rücksicht auf den öffentlichen Ver-
kehr zur Distriktsstraße erklärt werden soll, d. h. die Frage, ob es
mit Rücksicht auf den gegebenen Verkehr zweckdienlich und im öffent-
lichen Interesse gelegen wäre, einen Weg zur Distriktsstraße zu er-
heben, ist eine rein administrative und wäre demnach gegebenen Falles
von der aktiven Verwaltung: der kgl. Kreisregierung als Staatsauf-
sichtsstelle und — im Falle der Erhebung einer Beschwerde gegen die
diesbezügliche Aufsichtsentschließung bezw. gegen die in derselben geltend
gemachten Zweckmäßigkeitsgründe — vom kgl. Staatsministerium
des Innern zu entscheiden. (Vergl. Art. 38 Anm. 3 a. E.)
Außer den gesetzlichen Lasten des Distriktes nach Art. 25, 27
und 28 des Distriktsr.-Ges. und Art. 38 und 39 des Armengesetzes
Art. 37.0½
Einzelnen Gemeinden bleibt vorbehalten, für Unternehmungen und
Einrichtungen, die ihren ausschließenden Gemeindenutzen) betreffen, oder
(* Zu Art. 37.
) Art. 37 behandelt die sog. gemeindlichen Zweckverbände (siehe Lerm.
S. 183 ff.) und verfolgt die Absicht, die Möglichkeit zu gewähren, daß die schon
unter der früheren Gesetzgebung vorhandenen sog. Konkurrenzverbände weiter fort-
bestehen können und zwar besonders für solche Unternehmungen, für welche schon
nach dem Art. VII des Gemeindeumlagengesetzes v. 22. Juli 1819 (Web. 1, 12)
die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer „Distriktsgemeinde“ als zulässig.
erklärt war. (Siehe Text Seite 673.) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6,
73 unten Anm. 6. 6
:) Die Zweckverbände des Art. 37 können und dürfen also nur für solche,
andrerseits aber auch für alle Unternehmungen und Einrichtungen neugebildet
oder beibehalten werden, welche den ausschließ lichen Nutzen der den Zweck-
verband bildenden Gemeinden betreffen bezw. bezüglich welcher diesen Ge-
meinden ausschließliche Verpflichtungen und zwar solche des öffentlichen
Rechtes obliegen.