Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

672 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
quellen oder Deckungsmittel zugewiesen. Zu diesen Deckungs- 
mitteln gehören in erster Linie (Art. 30) die Nutzungen des Distrikts- 
gemeindevermögens, dann die auf Gesetz oder besonderen Rechtstiteln 
beruhenden Leistungen, ferner allenfallsige freiwillige Zuschüsse von 
Staats= oder Kreisfonds 2c. 
Soferne und soweit nun aber diese primären Deckungsmittel 
nicht ausreichen oder ganz ermangeln, können subsidiär Distrikts- 
umlagen erhoben werden. Diese Distriktsumlagen können in Geld- 
zahlungen sowie in Naturaldienstleistungen bestehen. 
Bezüglich der Beitreibung der Distriktsumlagen finden die Vor- 
schriften über die Gemeindeumlagen analoge Anwendung (Art. 33). 
Näheres über Distriktsumlagen (Geldumlagen, Naturaldienste, Voraus- 
leistungen) siehe bei den einschlägigen Anm. zu Art. 30 bis 33, ferner 
Lerm. S. 147 ff., 150 ff., 162 ff. und 166 ff. 
Gegen Entschließungen der kgl. Kreisregierung, durch welche 
eine Auflage nach Art. 31 und 32 des Gesetzes gemacht wird, ist 
Beschwerde zum kgl. Verwaltungsgerichtshof zulässig nach Art. 10 
Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Ges., also gegen alle Entschließungen der 
kgl. Kreisregierungen, Kammern des Innern oder der Finanzen, bei 
allen Verfügungen in Distriktsangelegenheiten, wenn wegen Auf- 
erlegung gesetzlich nicht begründeter Lasten oder wegen gesetzwidriger 
Verteilung der Distriktslasten Beschwerde geführt wird. Diese 
Beschwerde steht aber nicht etwa dem Distriktsausschusse zu, (— der 
letztere hat jedoch wie jeder andere Beteiligte die Befugnis, das Ober- 
aufsichtsrecht des kgl. Staatsministeriums anzurufen, wenn dem Distrikts- 
ratsbeschlusse, durch welchen die Umlagenverteilung festgesetzt wurde, 
die Genehmigung seitens der kgl. Kreisregierung versagt worden ist 
—) sondern ausschließlich nur allen denjenigen, welchen eine solche, 
nach ihrer Meinung ungerechtfertigte, Leistung direkt und unmittelbar 
durch den von der kgl. Regierung genehmigten Distriktsratsbeschluß 
auferlegt worden ist, und kann diese Beschwerde von den betr. Be- 
schwerdeführern auch nur damit begründet werden, daß die ihnen 
widerfahrene Auferlegung der betreffenden Distriktslast gesetzlich unzu- 
lässig, die von ihnen angefochtene Verteilung der Distriktslasten also 
ungesetzlich sei. (Siehe hiezu die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
in den Anmerkungen zu Art. 30 und 31.) 
Die Distriktsumlagen sind nun in der Regel gleichmäßig von 
allen Mitgliedern der Distriktsgemeinde d. h. von allen einzelnen 
politischen Gemeinden und ausmärkischen Bezirken nach der in Art. 
31 des Gesetzes vorgesehenen Weise (siehe Anm. 1 zu diesem Art.) 
zu entrichten. Von dieser Regel gibt es aber eine Ausnahme. Dem 
Distriktsrate ist nämlich gestattet (Art. 32), vorbehaltlich der Ge- 
nehmigung der Aufsichtsstelle die Beitragsquote für einzelne Gemein- 
den oder abgesonderte Markungen je nach der Teilnahme an den 
Vorteilen einer Anstalt oder Einrichtung verschieden abzustufen.
	        
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