Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 673 
Andrerseits trifft der Art. 34 für den Fall, daß eine Distrikts- 
last das Interesse mehrerer Distriktsgemeinden berührt, die Be- 
stimmung, daß diese beteiligten Distrikte nach dem Verhältnisse 
ihrer Beteiligung zu den betreffenden Distriktslasten beizutragen 
haben. Solchen Falles haben natürlich die Vertretungen aller berühr- 
ten und daher in Anspruch genommenen Distrikte gleichmäßig über 
die Uebernahme dieser Lasten zu beschließen. Kann nun aber eine 
Uebereinstimmung in den Beschlüssen der einzelnen Distriktsräte nicht 
erzielt werden, so werden die Distriktsausschüsse aller beteiligten 
Distrikte zu einer gemeinschaftlichen Versammlung unter der Leitung 
eines von der kgl. Kreisregierung bestimmten Verwaltungsbeamten zur 
Vernehmung bezw. Verhandlung und Abstimmung berufen, wobei 
jedoch wohl die Verhandlung eine gemeinschaftliche ist, die 
Abstimmung dagegen für jeden Distriktsausschuß besonders 
stattzufinden hat. Die diesbezüglichen Verhandlungen und resp. auf 
Grund derselben gefaßten Beschlüsse werden von der Aussichtsstelle 
verbeschieden. 
Ist hiebei auch eine unmittelbare Stadt mitbeteiligt, so sind von 
derselben je zwei Mitglieder des Magistrates und der Gemeindebevoll- 
mächtigten in diese gemeinschaftliche Versammlung abzuordnen. (Wei- 
teres hierüber siehe Art. 34 und 35 Abs. 2, bezw. die einschlägigen 
Anmerkungen hiezu, ferner Lerm. S. 177 ff.) 
Endlich gestattet das Gesetz noch die Bildung von Zweckver- 
bänden zwischen einzelnen Gemeinden des Distriktes bezw. die Bei- 
behaltung solcher Zweckverbände, welche etwa schon unter der früheren 
Gesetzgebung sich gebildet hatten; Voraussetzung ist jedoch, daß die 
Bestimmungen des Distriktsratsgesetzes dabei nicht verletzt werden. 
Nach Art. 37 soll es nämlich einzelnen politischen Gemeinden 
innerhalb einer Distriktsgemeinde vorbehalten bleiben, für — diesen 
Gemeinden gemeinsame — Unternehmungen und Einrichtungen, 
welche den ausschließenden Gemeindenutzen (dieser Gemeinden) betreffen 
oder bezüglich welcher den sich verbindenden Gemeinden ausschließliche 
Verpflichtungen obliegen, in besondere Verbindungen oder Verbände 
einzutreten bezw. in solchen zu verbleiben. Diese „gemeindlichen Zweck- 
verbände“ (siehe Lerm. S. 183 ff.) sind keine öffentlichen Korporationen, 
wie die politischen Gemeinden, welche diese Verbände bilden, und es 
kommt ihnen auch keine Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes 
zu. Es kann also auch der „Verband“ als solcher weder Rechte noch 
Verbindlichkeiten haben; letztere haben vielmehr nur die einzelnen 
Mitglieder des Verbandes d. h. die zu diesem Zweckverband vereinigten 
politischen Gemeinden im Verhältnisse zu einander und zwar nach dem 
Maße ihrer Teilnahme an dem gemeinsamen Unternehmen, ähnlich 
wie die Mitglieder einer privatrechtlichen Gesellschaft (vergl. Lerm. 
S. 186 Anm. 7). 
Die Ansprüche des Zweckverbandes werden aber durch die Ver- 
Pohl, Handbuch. II. 43
	        
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