Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 675 
Genehmigung — mag dieselbe ausdrücklich oder durch Nichtbean— 
standung des betr. Beschlusses stillschweigend erfolgen — oder sie 
versagt ihm die letztere und damit die Vollziehbarkeit.“ 
Nach Art. 23 Absatz 1 des Gesetzes müssen nun alle Ver— 
handlungen und bezw. Beschlußfassungen des Distriktsrates durch die 
Distriktsverwaltungsbehörde der vorgesetzten Kreisregierung (als Staats- 
aufsichtsstelle) vorgelegt und von dieser in kollegialer Weise alsbald 
beschieden werden. Hiezu ist in den Motiven ausgesprochen (siehe 
Lermann S. 28 und 100 f.), daß „die Staatsausfsichtsstellen stets von 
dem Grundsatze auszugehen haben, daß der Distriktsgemeinde inner- 
halb der gesetzlichen Schranken freie Bewegung zu lassen und die 
Staatsaufsicht darauf zu beschränken ist, daß Verletzung der Gesetze 
und Verordnungen und Beschädigung der Distriktsgemeinden zu ver- 
hüten ist.“ Wird nun von der Kreisregierung ein Beschluß des 
Distriktsrates bestätigt, so findet hiegegen keinerlei Berufung statt. 
Im übrigen siehe über Beschwerden oder Berufungen unten sub B. 
Hier sei nur noch erwähnt, daß die Prüfung der Distriktsrats- 
beschlüsse seitens der Staatsaufsichtsstelle sich nicht auf die materielle 
Seite bezw. auf Fragen des materiellen Rechtes beschränkt, sondern 
daß sich dieses Prüfungsrecht auch auf die formelle Seite erstreckt 
und daß demgemäß die kgl. Kreisregierung auch zu prüfen hat, ob 
die betreffenden Beschlüsse in formeller Beziehung nach den Vorschrif- 
ten des Gesetzes richtig gefaßt sind und daher als rechtsgiltig er- 
scheinen können z. B. ob die Ladung der Distriktsratsmitglieder rite 
erfolgt, ob die Leitung der Versammlung, die Abstimmung eine dem 
Gesetze entsprechende war 2c. 
Wo das distriktsgemeindliche Selbstverwaltungsrecht gesetzlich 
anerkannt ist, ist auch in der Regel keine Genehmigung der Staats- 
aufsichtsstelle gefordert. Es ist dies vorzugsweise auf dem Gebiete 
der Vermögensverwaltung der Fall, welche dem Distriktsausschusse 
obliegt. Die Beschlüsse desselben unterliegen nicht der Genehmigung 
der Staatsaufsichtsstelle sondern lediglich dem Schutze des Ärt. 17 
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2. Ist jedoch auf dem Gebiete der Ver- 
mögensverwaltung ausnahmsweise der Distrikts rat zur Beschlußfassung 
zuständig, so unterliegen auch solche Beschlüsse der kuratelbehördlichen 
Genehmigung der kgl. Kreisregierung. Speziell bei der Aufbürdung 
von Distriktslasten ist die Staatsaufsichtsstelle strikte an das Gesetz 
gebunden und zugleich verpflichtet, sich auf das absolut Notwendige 
zu beschränken. (Weiteres siehe Lermann S. 104 f.). 
B. Verfahren. Zustellungen, Beschwerden, Zwangsvoll- 
streckungen. 
(Lermann S. 108 bis 120). 
Nach Art. 23 Abs. 2 sind die Entschließungen der kgl. Kreis- 
regierungen allen Mitgliedern des Distriktsrates und jeder betei- 
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