676 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
ligten Gemeinde durch die Distriktsverwaltungsbehörde (kgl. Be-
zirksamt) zu eröffnen. Nach Min.-E. vom 5. Oktober 1882 Ziff. 3
(Web. 16, 31) ist als „beteiligte Gemeinde“ im Sinne des Art. 23
Abs. 2 und 4 jede zum Distrikte gehörige Gemeinde zu erachten.
Diese Eröffnung hat nach obenerwähnter Ziff. 3 durch Zustellung
eines Abdruckes oder einer Abschrift der kgl. Regierungsentschließung
gegen Zustellschein zu erfolgen und kann diese Zustellung weder
durch die Bekanntmachung im Bezirksamtsblatte noch durch die Zu-
stellung desselben an die Vertreter der Gemeinden im Distriktsrate,
(Art. 2 lit. a des Ges.), welchen ein Berufungsrecht nicht zusteht, er-
setzt werden.
Es ist nun gegen alle Entschließungen der kgl. Kreisregier-
ungen (siehe hiezu Anm. 4 zu Art. 23 Abs. 3 des Ges. auf S. 643),
welche in Angelegenheiten der Distriktsgemeinden als Körperschaften
— mögen sie den öffentlichen Wirkungskreis derselben oder ihr Ver-
mögen betreffen — ergehen, Beschwerde zulässig und zwar hat dieses
Beschwerderecht in allen Fällen jedes Mitglied der Distriktsgemeinde,
also jede zu ihr gehörige politische Gemeinde bezw. Besitzer ausmär-
kischer Bezirke, aber auch jeder höchstbesteuerte Grundbesitzer des
Distriktes nach Art. 2 lit. b des Ges. (Art. 24 Abs. 4); der Distrikts-
ausschuß als solcher dagegen hat dieses Beschwerderecht nur dann,
wenn Beschlüsse des Distriktsrates von der Kreisregierung nicht be-
stätigt werden.
Nach Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes gehen alle Berufungen in
Distriktsgemeinde-Angelegenheiten an das kgl. Staatsministerium,
welches in letzter Instanz entscheidet — vorbehaltlich der Bestimmung des
Art. 10 Ziff. 1 des Verwaltungsgerichtshofes. (Ueber die Zuständigkeit
des Verw.-Ger.-Hofes siehe oben S. 654 f., 669, 671 — Anm. 1 uU.
3 zu Art. 38 bezw. Anm. 14, 15, 16 zu Art. 28 —, ferner Lerm.
S. 173 ff. und S. 116 Anm. 8.) Durch Art. 10 Ziff. 1 des Verw.=
Ger.-Hof-Ges. ist also aus der sonst uneingeschränkten Zuständigkeit
des kgl. Staatsministeriums die Frage herausgenommen und zur
Rechtsfrage erklärt und demgemäß unter den Schutz des Verwal-
tungsrichters gestellt worden, ob die Auferlegung einer Distriktslast
begründet sei oder nicht bezw. ob die Verteilung einer Distriktslast dem
Gesetze entspreche oder nicht. Wird nun vom Verwaltungsgerichtshofe
diese Frage bejaht oder verneint, so kann nach Art. 15 des Verw.=
Ger.-Hof-Ges. ein derartiges verwaltungsrichterliches Urteil auch von
der höchsten Staatsaufsichtsstelle nicht aufgehoben oder geändert werden:
doch ist der letzteren unter genauer Beachtung der ergangenen verwal-
tungsgerichtlichen Entscheidung anheimgegeben, ihrerseits wieder nach
freiem administrativen Ermessen zu entscheiden ob z. B. die erfolgte
Auferlegung einer vom Verwaltungsgerichtshof als gesetzlich anerkannten
Last nunmehr auch wirklich zur Durchführung zu gelangen habe oder
ob der diesbezügliche Vollzug zu sistieren oder zu verschieben sei.