Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 681 
nicht versammelt ist, der Landratsausschuß die Begutachtung bezüglich 
der beabsichtigten Veränderung vorzunehmen hat. 
Derartige Veränderungen können — beim Vorhandensein aktiven 
(oder auch passiven) Kreisvermögens — Verhandlungen über Ver- 
mögensauseinandersetzungen im Gefolge haben. 
Solchen Falles gilt analog, was oben S. 620 f. bei der Distrikts- 
gemeinde gesagt ist. 
Kann in derartigen Fällen die bezüglich der Vermögensregelung 
zunächst anzustrebende gütliche Einigung nicht erreicht werden, so trifft 
auch für die hier in Frage stehenden Differenzen der Art. 11 des 
Verw.-Ger.-Hof-Ges. die oben S. 621 angeführte Bestimmung, daß 
schiedsrichterliche Entscheidung zu erfolgen habe. Hierüber siehe 
Näheres bei Lerm. „Die Distriktsgemeinde-Ordnung“ § 3 S. 31 ff. 
  
Kann ein Distriktsrat mit einem zweiten deshalb nicht vereinigt 
werden, weil die Gesamtzahl der Distriktsräte eine ungerade ist, so hat 
derselbe dennoch einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zu wählen. 
Art. 4. 10) Die Vertreter der einer Kreisregierung unmittelbar 
untergeordneten Städte (Art. 2 lit. b) werden in der Art bestellt, daß 
für jede dieser Gemeinden Ein, in Städten von mehr als 30,000 bis zu 
60,000 Seelen zwei, in den Städten von mehr als 60,000 Seelen für je 
20,000 Seelen mehr Ein weiterer Vertreter und ebenso viele Ersatzmänner 
durch die in einen Wahlkörper vereinigten Magistrate und Gemeinde- 
bevollmächtigten unter Leitung des Bürgermeisters mittelst Wahlzettel 
nach absoluter Stimmenmehrheit in zwei getrennten Wahlhandlungen 
gewählt werden. 
In Städten von mehr als 60,000 Seelen wird ein Restbetrag von 
mehr als 10,000 Seelen der vollen Anzahl von 20,000 Seelen gleich- 
geachtet. 
Art. 5. 11) Die Vertreter des großen Grundbesitzes (Art. 2 lit. c) 
sind mit Ein Biertel der Zahl der Vertreter der Distriktsgemeinden 
(Art. 3) zu wählen. 
Zu diesem Behufe werden die im Art. 2 lit. c bezeichneten Grund- 
besitzer des Regierungsbezirkes höchstens in vier Wahlbezirke verteilt, und 
haben unter Leitung eines von der Kreisregierung hiezu bestimmten Ver- 
waltungsbeamten die zugewiesene Zahl von Abgeordneten zum Landrate 
und die Ersatzmänner in getrennten Wahlhandlungen mittelst Wahlzettel 
und nach absoluter Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte zu wählen. 
10) Zu Art. 4 siehe oben Anm. 5. Z 
!!) Siehe oben Anm. 6; besonders auch Min.-E. vom 21. Juli 1852 über 
die Zulässigkeit der Aufstellung eines gemeinschaftlichen Vertreters, wenn sich der 
betr. Grundbesitz im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Familien oder mehrerer 
Mitglieder einer Familie befindet; diese Aufstellung ist nicht zu beanstanden, wenn 
der betr. Vertreter die Eigenschaften nach Art. 8 Abs. 2 besitzt. !4½ 
Nach Maßgabe der oben Anm. 6 angeführten Min.-E. vom 29. Juli 1852 
kann unter Art. 5 bezw. Art. 2 lit. c nur jener Grunddbesitz fallen, welcher sich 
im Eigentume physischer Personen befindet. 
Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 32, 377.
	        
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