682 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr.
Das an der citierten Stelle Erörterte trifft mut. mut. auch hier zu.
Insbesondere wurzeln auch bei der Abtrennung von Gebietsteilen von
dem einen Regierungsbezirke und der Zuteilung derselben an einen
anderen Regierungsbezirk die aus solchen Umbildungen sich etwa er-
gebenden vermögensrechtlichen Ansprüche (auf Abteilung des bisher
gemeinschaftlichen Vermögens) im öffentlichen Rechte, da sich die-
selben auf das Verhältnis der bisherigen Mitgliedschaft der ausschei-
denden Bezirksteile zum Regierungsbezirke, also auf ein öffentlich-
rechtliches Verhältnis gründen.
Die Kreisgemeinden sind aber als Gemeindeverbände in ähn-
licher Weise wie die Distriftsgemeinden Körperschaften des öffentlichen
Rechtes (vergl. Art. 1 d. Ges. verb.: „Korporation"), denen auch
ähnlich wie den Distriktsgemeinden bestimmte Aufgaben auf dem Ge-
biete des öffentlichen Rechtes zur eigenen Besorgung und bezw. Er-
füllung vom Gesetze besonders übertragen sind und die sie durch ihre
eigenen Vertretungsorgane: den Landrat und den Landratsausschuß
erfüllen und bezw. besorgen lassen. (Siehe Art. 15 ff. und Art. 33
des Landratsgesetzes.)
Ergeben sich bei Berechnung des Vierteiles Bruchteile, so werden
dieselben, wenn sie die Hälfte oder darüber betragen, der vollen Zahl.
gleichgeachtet.
Art. 6. 12) Die Anteilets) der katholischen und protestantischen
Kirche an der Vertretung im Landrate (Art. 2 lit. d) werden nach dem
Zahlenverhältnisse der treffenden Pfarreien 11) durch die Kreisregierung
festgesetzt ). «
Zum Behufe der Wahl wird der Regierungsbezirk in so viele
Wahlbezirke eingeteilt, als Landratsmitglieder von einer Konfession zu
wählen sind.
An einem geeigneten Orte des Dekanates versammeln sich die Pfarrer
desselben, um unter Vorsitz eines durch das Los Gewählten durch absolute
Stimmenmehrheit mittelst Wahlzettel aus ihrer Mitte einen Wahlmann
zu wählen 152).
1) Zu Art. 6 siebe oben Anm. 7, ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 32, 387.
18) Siehe unten Anm. 15.
1“) „Pfarreien“, demgemäß ist bei zusammengelegten Pfarreien,
welche nur einen Pfarrer besitzen, jede Pfarrei für sich zu rechnen. Siehe
v. Seyd. Bd. 2, 172 Anm. 11. 6 6
15) Nachdem Art. 6 ausspricht, daß sowohl die katholische als die pro-
testantische Kirche einen „Anteil“ zu erhalten hat, so kann diese Festsetzung wohl
nicht anders erfolgen, als daß die Minorität einen, die Majorität zwei Ver-
treter erhält; von einer Minorität kann nur dann keine Rede sein, wenn im
Regierungsbezirke etwa nur ein einziger Pfarrer einer Konfession oder resp.
eine so geringe Zahl derselben vorhanden ist, daß eine Wahl nach Art. 8 Abf. 4
überhaupt gar nicht vorgenommen werden kann. Siehe v. Seyd. Bd. 2, 172
Anm. 12; ferner oben Anm. 7 Abs. 1 a. E. **
5a) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit besitzen nur diesenigen
Pfarrer, welche ihren Pfarrsitz im Regierungsbezirke haben.
Die Pfarrer unterliegen nicht den Ausschließungsgründen der Gem.-Ordn.
— Bd. 2, 173 f. Anm. 29 und 30. Siehe ferner Bl. für admin. Pr. Bd.
32, 388.