Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

686 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 
Die Ausübung aller und jeder öffentlichen Gewalt im Kreise 
steht allein dem Königc und in dessen Namen den Staatsbehörden zu; 
die eigentliche Verwaltung der Kreisgemeinde ist also eine staat- 
liche. Daraus folgt auch, daß die Anstalten des Kreises d. h. 
diejenigen Anstalten, welche vom Kreise mit königlicher Genehmigung 
eingerichtet wurden und nun von ihm unterhalten werden — sich als 
Staatsanstalten charakterisieren und die Bezeichnung „königlich“ führen 
(z. B. die kgl. Kreisirrenanstalt, die kgl. Kreisrealschule), ferner daß 
die Beamten dieser Anstalten königliche Beamte sind und vom Könige 
ernannt werden. (Siehe hiezu Bl. für admin. Praxis 36, 65 ff.: die 
Rechtsverhältnisse der Realschulen.) 
Ausgeschlossen ist aber durch diese Führung der wirklichen Ver- 
waltung seitens des Staates durchaus nicht, daß der Kreisgemeinde 
  
  
b. Die Prüfung der von den zuständigen Behörden nach den be- 
stehenden Bestimmungen über das Rechnungsverfahren beschie- 
denen Rechnungen über die Erhebung und Verwendung der Um- 
lagen und über die Verwaltung anderer besonderer Fonds und 
Anstalten der Gesamtheit des Regierungsbezirkes, dann die Be- 
schwerdeführung bei den einschlägigen Staatsministerien gegen 
die hiefür, sowie für Einhaltung der Etats verantwortlichen 
Verwaltungsstellen. 20) 
C. Die Befugnis, von den Rechnungen aller der Verwaltung einer 
Religionsgesellschaft nicht unterliegenden, für den ganzen Re- 
gierungsbezirk oder für mehr als eine Distriktsgemeinde in dem- 
selben bestimmten Stiftungen?.) Einsicht zu nehmen, und die 
das Interesse der Kreisgemeinde wahrenden Anträge zu stellen. 
#. Die Befugnis, die aus Kreismitteln zu bestreitenden Leistungen 
oder Ausgaben für Kreiseinrichtungen und Anstalten,) soweit 
sie nicht schon gesetzlich von der Kreisgemeinde getragen werden 
müssen — lit. à — zu beantragen, und mit Zustimmung der Landes- 
behörden oder auf den Antrag der letzteren zu bewilligen. 5) 
) Vergl. hiezu die C.-Min.-E. vom 16. Februar 1864, die Koutrolle 
über die Verwendung der Beiträge aus Kreisfonds zu Schulhausbauzwecken betr., 
ferner Min.-E. vom 31. Oktober 1864, die Kontrolle über Verwendung von Kreis- 
fondszuschüssen zu Distriktsstraßenbauten betr. (Web. 4, 417 Anm. 7.) 
27) Vergl. hiezu bezüglich der Distriktsstiftungen oben S. 626 Anm. 21; 
ferner Seyd. Bd. 2, 144 und Anm. 42—44 daselbst. 
„Kreisstiftungen“ sind solche Stiftungen, deren (gemeinnützige) Bestimm- 
ungen und Zwecke sich wohl über mehrere Distriktsgemeinden, aber nicht über 
einen Regierungsbezirk (Kreis) hinaus erstrecken. 
: -a) Die Beamten der Kreisanstalten sind königliche Beamte, siehe Anm. 32. 
2) Die lit. d spricht — im Gegensatz zu lit. a — von den vom Landrate 
(freiwillig) gewährten Zuschüssen oder Unterstützungsbeiträgen, desgl. von den vom 
Landrate (freiwillig) beantragten und bezw. genehmigten Einrichtungen und An- 
stalten. Sind solche Anstalten oder Einrichtungen aber einmal auf Antrag des 
Landrates mit Genehmigung des Königs geschaffen und bezw. als Kreisanstalten 
eingerichtet, so treten die Ausgaben hierauf nach Art. I Ziff. 8 des Kreislasten- 
gesetzes vom 23. Mai 1846 in die Reihe der gesetzlichen Kreislasten (vergl. bezüg- 
lich der Distriktsanstalten Art. 28 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Distriktsr.-Ges. und 
Anm. 8 hiezu oben S. 647).
	        
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