Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 687 
doch eine gewisse (indirekte) Teilnahme an dieser Verwaltung zuge- 
teilt ist, sei es durch die Einräumung der Befugnis einer gewissen 
Kontrolle oder der bestimmten Antragstellung, besonders aber durch 
das Recht der Gewährung und bezw. Versagung der zu dieser Ver- 
waltung nötigen Mittel. Vergl. hiezu Art. 15 und 33 des Gesetzes. 
Da nnn die Kreisgemeinden keine (direkte, aktive) Verwaltung 
kreisgemeindlicher Angelegenheiten führen, diese Verwaltung vielmehr, 
wie vorstehend erörtert, eine staatliche — allerdings in gewissen 
Grenzen von der Kreisregierung kontrollierte und beschränkte — ist, 
so fällt infolgedessen auch jede Staatsaufsicht oder Staatskuratel in 
dem Sinne, in welchem sie bezüglich der Distrikts= und politischen 
Gemeinden besteht, von selbst hinweg. 
  
  
Wo nicht die Gesetze 2) oder besonderen Rechtstitel 30) die Kreis- 
gemeinden zu bestimmten Leistungen verpflichten, kann überhaupt 
die Verwendung der Kreisfonds nur mit Zustimmung des Land- 
rates geschehen.!) 
C. Der Entwurf oder die Prüfung der für die Kreisanstalten à2) 
zu erteilenden Instruktionen und Ordnungen. 
f. Die Beschlußfassung über Aufnahme von Passivkapitalien zur 
Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse der Kreisgemeinde. 
Die Genehmigung zu solchen Schuldaufnahmen kann jedoch 
nur durch ein Gesetz erfolgen. 
g. Die Beschlußfassung über Erwerbung und Veräußerung oder 
BVerpfändung von Realitäten oder Rechten auf Rechnung der 
Kreisgemeinde. « « » 
I).DieBeschlußfassungüberRechtsstreitederKreIsgememdeund 
Vergleiche. 
i. Die Einsicht und Prüfung der Pläne über die auf Kosten der 
Kreisgemeinde auszuführenden Gebäude, Straßen und sonstigen 
Bauwerke. 
k. Die Begutachtung in allen Fällen, wo nach erfolgter Durch— 
führung der bevorstehenden Aemterorganisation eine Veränderung 
in dem Umfange eines Verwaltungsdistriktes oder eines Re— 
gierungsbezirkes vorgenommen werden soll.) 
*)) Siehe besonders das in Anm. 24 genannte Kreislastengesetz S. 698 ff. 
*) Vergl. hiezu oben S. 657 Art. 30 lit. b des Distriktsr.-Ges. und 
Anm. 4 hiezu. 
".!) Siehe hiczu Text S. 688—.690. 
*:) Die Beamten der Kreisanstalten stehen im Staatsdienste, wenn auch 
ihr Gehalt von der Kreisgemeinde bestritten wird. Siehe oben Anm. 27aà und 
Text S. 686, besonders v. Seyd. Bd. 2, 169 und Bl. für admin. Pr. 36, 65 ff. 
Zu den Kreisanstalten gehören auch die Lehrer-Unterstützungsvereine nach 
Art. 8 Abs. 1 des Schuldotationsgesetzes vom 10. November 1861 (Web. 5, 395). 
Die Satzungen derselben werden nach Vernehmung des Landrates durch kgl. Ver- 
ordnung festgesetzt. Vergl. hiezu Verordnung vom 2. Oktober 1862 (Web. 6, 89 
und Anm. 2 daselbst). 
52) Hiezu siehe auch Art. 11 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. über die Beilegung 
allenfallsiger Differenzen bei Vermögensauseinandersetzungen in solchen Fällen 
durch schiedsrichterliche Entscheidung.
	        
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