Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 687
doch eine gewisse (indirekte) Teilnahme an dieser Verwaltung zuge-
teilt ist, sei es durch die Einräumung der Befugnis einer gewissen
Kontrolle oder der bestimmten Antragstellung, besonders aber durch
das Recht der Gewährung und bezw. Versagung der zu dieser Ver-
waltung nötigen Mittel. Vergl. hiezu Art. 15 und 33 des Gesetzes.
Da nnn die Kreisgemeinden keine (direkte, aktive) Verwaltung
kreisgemeindlicher Angelegenheiten führen, diese Verwaltung vielmehr,
wie vorstehend erörtert, eine staatliche — allerdings in gewissen
Grenzen von der Kreisregierung kontrollierte und beschränkte — ist,
so fällt infolgedessen auch jede Staatsaufsicht oder Staatskuratel in
dem Sinne, in welchem sie bezüglich der Distrikts= und politischen
Gemeinden besteht, von selbst hinweg.
Wo nicht die Gesetze 2) oder besonderen Rechtstitel 30) die Kreis-
gemeinden zu bestimmten Leistungen verpflichten, kann überhaupt
die Verwendung der Kreisfonds nur mit Zustimmung des Land-
rates geschehen.!)
C. Der Entwurf oder die Prüfung der für die Kreisanstalten à2)
zu erteilenden Instruktionen und Ordnungen.
f. Die Beschlußfassung über Aufnahme von Passivkapitalien zur
Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse der Kreisgemeinde.
Die Genehmigung zu solchen Schuldaufnahmen kann jedoch
nur durch ein Gesetz erfolgen.
g. Die Beschlußfassung über Erwerbung und Veräußerung oder
BVerpfändung von Realitäten oder Rechten auf Rechnung der
Kreisgemeinde. « « »
I).DieBeschlußfassungüberRechtsstreitederKreIsgememdeund
Vergleiche.
i. Die Einsicht und Prüfung der Pläne über die auf Kosten der
Kreisgemeinde auszuführenden Gebäude, Straßen und sonstigen
Bauwerke.
k. Die Begutachtung in allen Fällen, wo nach erfolgter Durch—
führung der bevorstehenden Aemterorganisation eine Veränderung
in dem Umfange eines Verwaltungsdistriktes oder eines Re—
gierungsbezirkes vorgenommen werden soll.)
*)) Siehe besonders das in Anm. 24 genannte Kreislastengesetz S. 698 ff.
*) Vergl. hiezu oben S. 657 Art. 30 lit. b des Distriktsr.-Ges. und
Anm. 4 hiezu.
".!) Siehe hiczu Text S. 688—.690.
*:) Die Beamten der Kreisanstalten stehen im Staatsdienste, wenn auch
ihr Gehalt von der Kreisgemeinde bestritten wird. Siehe oben Anm. 27aà und
Text S. 686, besonders v. Seyd. Bd. 2, 169 und Bl. für admin. Pr. 36, 65 ff.
Zu den Kreisanstalten gehören auch die Lehrer-Unterstützungsvereine nach
Art. 8 Abs. 1 des Schuldotationsgesetzes vom 10. November 1861 (Web. 5, 395).
Die Satzungen derselben werden nach Vernehmung des Landrates durch kgl. Ver-
ordnung festgesetzt. Vergl. hiezu Verordnung vom 2. Oktober 1862 (Web. 6, 89
und Anm. 2 daselbst).
52) Hiezu siehe auch Art. 11 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. über die Beilegung
allenfallsiger Differenzen bei Vermögensauseinandersetzungen in solchen Fällen
durch schiedsrichterliche Entscheidung.