Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Anhang II. 
Nachträge. 
speziell zum Distrikts- und Landratsgesetz. 
1) 8 44 des Landtagsabsch. vom 9. Juni 1899 (Ges.- u. Verordn.- 
Bl. 320): Einziger Artikel. 
Bei Verteilung der Distriktsumlagen — Art. 31 des Gesetzes vom 
28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. — ist auch die Einkommensteuer 
in den Gesamtbetrag der im Distrikt zur Erhebung kommenden direkten 
Steuern einzubeziehen. 
Vorstehende Bestimmung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. (S. 
oben S. 660 Anm. 3 .) 
2) Art. 101 und 102 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. 
vom 9. Juni 1899 treffen Bestimmung über die Rechte der öffentlichen 
Wohlthätigkeitsanstalten — zu denen auch die hier einschlägigen Distrikts- 
und Kreisanstalten gehören — in Ansehung des Nachlasses unterstützter 
oder verpflegter Personeu. 
3) Die Art. 60 und 61 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. 
vom 9. Juni 1899 regeln die Haftung des Staates und der Kommunal= 
verbände, zu welch’ letzteren auch die Distrikts= und Kreisgemeinden ge- 
hören, für ihre Beamte. 
Weiter gibt Art. 165 des vorgenannten Ausf.-Ges. dem Art. 7 
Abs. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. — bezüglich der Entscheidung der 
Vorfrage über die Schuld eines Beamten bezw. der Frage, ob der betr. 
Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unter- 
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat — 
eine neue Fassung. 
4) Art. 89 des vorgenannten Ausf.-Ges. gibt den Gemeinden und 
anderen Kommunalverbänden, also auch den Distrikts= und Kreisgemein- 
den für die Forderungen, die aus der Verwaltung ihres Vermögens 
gegen den Verwalter entstehen, das Recht auf eine Sicherungshypothek an 
Grundstücken des Verwalters. 
Hiezu bestimmt Art. 50 des bayr. Uebergangsvorschriften-Ges. vom 
9. Juni 1899, daß dieses Recht auf eine Sicherungshypothek in der 
Uebergangszeit d. h. bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als 
angelegt anzusehen ist, als gesetzlicher Hypothekentitel gilt. 
Vergl. hieher auch die Bestimmungen der Art. 12 und 106 des 
vorgenannten Ausf.-Ges. 
5) Wegen der Distriktssparkassen ist auch hier auf die Bestimmungen 
der Art. 109 bis 121 des obengenannten bayr. Ausf.-Ges. über „Oeffent- 
liche Sparkassen“ zu verweisen. 
6)5 Wegen der Verjährung von Ansprüchen der Gemeinden resp. 
Distrikts= und Kreisgemeinden aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen
	        
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