Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

702 Anhang II. Nachträge, speziell zum Distrikts- und Landratsgesetz. 
Rechtes auf eine Geldzahlung z. B. Distriktsumlagen siehe Art. 124 des 
obengenannten bayr. Ausf.-Ges. und wegen Verjährung solcher Ansprüche 
gegen Distrikts= und Kreisgemeinden z. B. wegen Rückersatzes zu viel 
ezahlter Distrikts= oder Kreisumlagen Art. 125 eod., weiter Art. 126 
wegen Verjährung der Ansprüche auf Brücken= und Pflasterzölle und 
ähnliche Abgaben, welche infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses an 
eine Privatperson zu entrichten sind. 
Zu vorstehenden Ziff. 2 bis 6 siehe auch die vlesbezüglteden Aus- 
führungen in den Nachträgen zur Gemeindeordnung. (Siehe „Nachträge“ 
zur Gemeindeordnung im nachstehenden Anhang III.)
	        
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