Anhang lIII.
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Nachträge zu Band I und II
auf Grund von Aenderungen in der Gesetzgebung 2c. seit Erscheinen der betr.
Lieferung (im Register bezeichnet mit N. unter Beifügung der entsprechenden
Seitenzahl).
Nachtrag zu Bd. 1 S. 5 8 2 Anm. 26.
Dieser Anm. 26 ist beizufügen: Siehe hiezu auch das Reichs-Ges. vom
2. Juli 1899 betr. Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechts-
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Ges.-Bl. Nr. 29 S. 365).
Nachtrag zu Bd. I S. 56 § 18: Reichsjustizbehörden Nr. II.
An Stelle des Abs. II und § 18 Nr. II ist zu setzen:
Bezüglich der Militärgerichtsbarkeit siehe das Reichs-Ges. vom 1.
Dezember 1898:
Die Militärstrafgerichtsordnung (Reichs-Ges.-Bl. 1898 Nr. 53 S. 1189 ff.),
besonders §§ 71 ff.: Das Reich Smilitärgericht; desgleichen das Einführungs-
gesetz zur Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Ges.-Bl. S.
1289 ff.), ferner das Reichs-Ges. vom 9. März 1899 betr. die Einrichtung eines
besonderen Senats (vergl. § 77 der Militärstrafgerichtsordnung und 8§ 33 des
Einf.-Ges. zur Militärstrafgerichtsordnung) für das bayr. Heer bei dem Reichs-
militärgericht in Berlin (Reichs-Ges.-Bl. 1899 Nr. 8 S. 135 f.).
Nachtrag zu § 22 Bd. 1 S. 64 Anm. 13: Zum Zweck der Berechnung
der Wechselstempelsteuer und Reichsstempelabgabe sind durch Bundes-
ratsbeschluß vom 9. März 1899, mitgeteilt durch Min.-Bek. vom 5. April 1899:
Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 137—139, behufs Umrechnung der in einer anderen
Reichswährung ausgedrückten Werte die allgemein zu Grunde zu legenden Mittel-
werte wie folgt festgesetzt:
1 Pfund Sterling — 20,40 AMA
1 Frank, Lira, Peseta (Gold), Läu, finnische Mark = 0,80 „
1 österr. Gulden (Gold) — 2,— „
1 österr. Gulden (Währung) — 10,70 „
1 österr.-ung. Krone = 0,85 „
1 Gulden holländ. Währ. 1,70 „
1 skandinav. Krone 1,4125 „
1 alter Goldrubel — 3,20 „
1 Rubel — 20)16
1 alter Kreditrubel — 753 “
1 türk. Piaster 0,18 „
1 Peso (Gold) —
1 Dollar -— 4,,20 „
1 japan. Yen 4)20 „
1 deutsch-ostafrikan, oder indische Rupie 135 „
Weiter ist durch obigen Bundesratsbeschluß noch zu Ziff. 2 des Bundes-
ratsbeschlusses vom 7. Juli 1881 (Reichs-Ges.-Bl. S. 245) angefügt worden, daß
der Verwendungsvermerk ganz oder teilweise mittelst der Schreibmaschine oder
durch Stempelaufdruck hergestellt werden kann und daß in diesem Falle das Datum
nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen braucht.
Zum Vollzuge des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Ges.-Bl.
157 ff.) siehe ferner die Min.-Bek. vom 21. November 1896 (Ges.= u. Verordn.=