Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

706 Anhang III. Nachträge zu Band I1 und II. 
dritter Auflage neu bearbeitet von Karl Krazeisen, Oberregierungsrat im 
Staatsmin. d. J., München 1899 (C. H. Beck'scher Verlag); ferner Comm. von 
Julius Heule, kgl. Reg.-Ass. Ansbach 1899 (Verlag von C. Brügel & Sohn). 
Indem wir auf diese trefflichen Commentare verweisen, heben wir nur hervor, 
daß durch Min.-E. vom 14. April 1899 die Min.-E. vom 2. April 1881 in den 
Bestimmungen ihrer 8§8 13, 24, 26, 27, 33, 43 und 45 geändert, desgleichen auch 
eine Abänderung des Protokoll-Formulars angeordnet wurde. Durch diese Aen- 
derungen wird die Absicht verfolgt, die vielfachen Schwierigkeiten thunlichst zu 
vermeiden, welche sich auf Grund der Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 des Landtags- 
wahlgesetzes in denjenigen Städten ergeben müssen, in welchen seit der Volks- 
zählung vom 1. Dezember 1875 die Bevölkerung stark in Zunahme begriffen war 
bezw. die Bevölkerungszahl erheblich gestiegen ist (z. B. München, Nürnberg 2c.) 
Ueber die durch diese Min.-E. vom 14. April 1899 getroffenen Aende- 
rungen siehe Müller-Krazeisen Comm. Einleitung § 8 S. 16 f. Ziff. 1 bis 5. 
Dies vorausgeschickt sind nachstehende Abänderungen der Min.-E. vom 2. 
April 1881 zu vermerken: 
a) § 13 (S. 263 Anm. 29) hat einen neuen Abs. 2 erhalten mit folgen- 
dem Wortlaut: In Wahlkreisen oder Bestandteilen von Wahlkreisen, 
welche seit dem Jahre 1875 eine starke Bevölkerungsmehrung erfahren 
haben, ist, behufs Erleichterung der Abwicklung des Wahlgeschäftes, 
thunlichst auf die Bildung solcher Urwahlbezirke Bedacht zu nehmen, 
in welchen nur drei Wahlmänner zu wählen sind; hiebei ist jedoch 
selbstverständlich immer sorgfältig zu beachten, daß für die Berechnung 
nach Art. 14 des Gesetzes das Ergebnis der Volkszählung vom 1. De- 
zember 1875 maßgebend ist. 
b) § 24 (S. 267 Anm. 43 aà#— nicht Anm. 34 a) erhielt einen Abs. 2 
mit dem Wortlaute: In allen Fällen sind die Wahlkommissäre zur 
rechtzeitigen Erklärung darüber zu veranlassen, auf welche Stunde sie 
bei der von ihnen gemäß 8§ 33 der gegenwärtigen Anweisung vorzu- 
nehmenden Verkündigung den Schluß der Stimmabgabe, und auf welche 
Stunde sie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses festzusetzen beabsichtigen, 
damit die bezügliche Mitteilung in die gemäß 8 27 zu erlassende Be- 
kanntmachung aufgenommen werden kann. 
J0) § 26 (S. 267 Anm. 43 a) lautet nunmehr: Die Dauer der ersten 
Wahlhandlung bei der Urwahl muß mindestens vier Stunden umfassen 
und kann selbstverständlich für räumlich sehr ausgedehnte Urwahlbezirke, 
namentlich in Gebirgsgegenden, sowie für solche Urwahlbezirke, 
deren Bevölkerung seit dem Jahre 1875 eine erhebliche 
Vermehrung erfahren hat, den Verhältnissen entsprechend länger 
bemessen werden. 
d) § 27 (S. 267/268 Anm. 43 a) hat zwischen Abs. 1 und 2 einen neuen 
Abs. eingeschoben erhalten. § 27 lautet daher: 
Abs. 1 wie bisher (Bd. I S. 267 unten), 
Abs. 2: Ferner ist hiebei bekannt zu geben, 
1. auf welche Stunde der Wahlkommissär das Ende der Stimmabgabe 
festsetzen wird, 
2. zu welcher Stunde der Wahlkommissär das Ergebnis der ersten 
Wahlhandlung verkünden wird. 
Abs. 3: wie bisher Abs. 2 (Bd. 1 S. 268 oben). 
e) § 33 (S. 268 Anm. 43 a) lautet nunmehr: 
1u Vor dem Beginne der Abstimmung hat der Wahlkommissär zu ver- 
ünden: 
1. um welche Stunde die S timmabgabe endet, 
2. zu welcher Stunde der Wahlkommissär das Ergebnis der ersten 
Wahlhandlung verkünden wird, 
3. daß, wenn diese Wahlhandlung zu keinem oder zu keinem vollstän-
	        
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