Anhang III. Nachträge zu Band 1 und II. 713
nach dem Vorstehenden unter das Einkommensteuergesetz fallenden Ein-
kommens, welches dieselben aus Bayern oder nach Bayern be-
ziehen,
b) auf Angehörige anderer deutscher Staaten (nichtbayerische
Reichsangehörige)
a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimatsstaate einen Wohnsitz
zu haben, in Bayern wohnen oder — ohne anderswo im Reiche
einen Wohnsitz zu haben — sich in Bayern aufhalten, bezüg-
lich ihres gesamten unter das Einkommensteuergesetz fallenden
Einkommens, ·
b) soferne die sub a) genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind,
mit jenem Einkommen, welches sie an Gehalt, Pension oder Warte—
geld aus der bayr. Staatskasse beziehen.
Bezüglich der, Einkommensteuerpflicht der Ausländer (Nichtdeutsche) siehe
Art. 11 Ziff. 3 I. c.-z.
Für nichtbayerische Reichsangehörige ), welche in Bayern ihren Wohnsitz
haben oder sich daselbst länger als ein Jahr aufhalten, ist die Einkommensteuer,
wenn solche nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen wegen Beseitigung der Doppel-
besteuerung auch zur Staatskasse nicht erhoben wird, doch zu veranlagen und vor-
merkungsweise in Berechnung zu bringen: die in solcher Weise berechnete Steuer
bildet dann den Maßstab für die zur Erhebung gelangenden Umlagen (Art. 12
I. c.). Durch diese Bestimmung ist insbesondere den Gemeinden in unzweifel-
hafter Weise das Recht zugesprochen, Umlagen auch von solchen Personen zu
erheben, welche von der Staatssteuer auf Grund des Gesetzes über die Doppel-
besteuerung befreit sind. " · .
Befreit von der Einkommensteuer sind vor allen Dingen die Gemein-
den, die Anstalten und Stiftungen für Kultus, Wohlthätigkeit und Unterricht,
dann die einer behördlichen Aufsicht unterstellten Hilfs= und Sparkassen, also auch
die hier einschlägigen gemeindlichen Anstalten und gemeindlichen Spar-
kassen. (Art. 13 Ziff. 1 I. c.).
Ueber weitere gänzliche Steuerbefreiungen siehe Art. 13 Ziff. 2 bis 11,
über teilweise bezw. sonst zulässige Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen
die Art. 14 und 15 Il. c. und die Anm. hiezu bei Wolfram.
Als der Ort, an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist, erscheint in
der Regel der Ort des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen oder in Ermangelung
eines solchen der Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder Verdienstes (Art. 17
Abs. 1 lit. a).)
Bezüglich des Ortes der Steuerpflichtigkeit bezw. die in dieser Beziehung
in Betracht kommenden speziellen Fälle, besonders diejenigen, in welchen mehrere
Orte in Bayern gleichzeitig zuständig wären, siehe weiter den Art. 17.
In den Fällen, in welchen mehrere Wohnsitze d. h. Haupt= und Neben-
wohnsitze in Betracht kommen, soll lediglich der Haupt wohnsitz gelten und, wenn
mehrere Hauptwohnsitze für ein und denselben Steuerpflichtigen vorhanden sind,
der letztere die Wahl haben.) ..
Was nun die Klassensätze der Einkommensteuer betrifft oder die Höhe,
in welcher diese Steuer von dem betr. Gesamtiahreseinkommen der einzelnen
Steuerpflichtigen zu entrichten ist, so hat hiefür der Art. 5 lI. c. folgende Skala
aufgestellt:)
2) Siehe auch Wolfram: Anm. 1 bis 6 zu Art. 11.
3) Für Auslän der gilt Art. 11 Abf. 3. Siehe Wolfram Art. 12 Anm. 1.
4) Siehe Wolfram Art. 17 Anm.C 1.
k) [Ueber den Begriff „Hauptwohnsitz“ und „Nebenwohnsitz“ siehe Wolfram Art. 17
Anm. 1 Abs. 12 ff.
6) Mit slucksicht auf das Wahlrecht ist nach Art. 5 jeder, auch der geringste Ein-
kommensbetrag an sich steuerpflichtig und daher zu veranlagen. Aus gleicher Rücksicht sind
weibliche Personen mit geringerem Einkommen nach Art. 13 Ziff. 6 an sich steuerfrei, dagegen
Personen männlichen Geschlechts nach Art. 15 nur auf Antrag.