Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

714 Anhang III. Nachträge zu Band 1 und II. 
Klasse: Einkommen: Steuer: 
1 bis zu 500 Mark 0,50 Mark. 
2 über 500 bis 750 „ 1.— „ 
3 » 750 77 900 77. 2.— » 
4 „ 900 „ 1050 „ 3.— „ 
5 v 1050 „ 1200 „ 4.— „„ 
6 „ 1200 „ 1100 „ 5— „ 
7 „ 1400 „ 1600 „ 6-— „ 
8. „ 1600 „ 1800 „ 8.— „ 
9 „ 1800 „ 2000 „ 10.— 
10 „ 2000 „ 2200 „ 12,—„ 
11 „ 2200 „ 2400 „ 15.— 
12 „ 24000 „ 2700 „ 18,— „ 
13 „ 2700 „ 3000 „ 22-„ 
14 7. 3000 77 3400 5?“. 26.— 57 
15 „ 23400 „ 3800 „ 30.— „ 
16 „ 3800 „ 1200 „ 35,— „ 
17 „ 4200 „ 4600 „ 40.— „ 
18 „ 1600 „ 5000 „ 45,.— „ 
19 „ 5000 „ 5500 „ 50,— „ 
20 „ 5500 „ 6000 „ 57,. „ 
21 „ 6000 „ 6500 „ 641.— „, 
22 „ 6500 „ 7000 „ 72— , 
23 „ 70V00 „ 7500 „ 80.., 
— 7500 „ 8000 „ 90.— „ 
25 „ 8000 „ 8500 „ 100,— „ 
26 „ 8500 „ 9000 „ 112, „ 
27 „ d000 „ 9500 „ 124.. „ 
28 „ 9500 „ 10000 „ 136, „ 
29 „ 10000 „ 11000 „ 150„ 
30 „ 11000 „ 12000 „ 165;„ 
31 „ 12000 „ 13000 „ 180, „ 
32 „ 13000 „ 14000 „ 200, „ 
Die Steuer steigt bei einem höheren Einkommen von 
mehr als: bis einschließlich: in Klasse von: um je 
14000 Mk. 22000 Mk. 1000 Mk. 20 Mk. 
22000 „ 34000 „ 1000 „ 30 „ 
34000 „ 41000 „ 1000 „ 10 „ 
41000 „ 50000 „ 1000 „ 50 „ 
Bei einem Einkommen von mehr als 50000 Mk. bis einschließlich 51000 Mk. beträgt 
die Steuer 1500 Mk., bei höherem Einkommen steigen die Klassen um je 1000 Mk. und es be- 
trägt die Steuer jeweils drei vom Hundert desjenigen Einkommens, mit welchem die voraus- 
gehende Klasse endet. · 
Das Verfahren bei der Anlage der Einkommensteuer wird 
in den Art. 18 bis 45 des Gesetzes geregelt und zwar: 
A. Aufstellung der Steuerlisten Art. 18 bis 30, 
B. Einsteuerung durch das Rentamt Art. 31; diese rentamtliche Einsteue- 
rung erfolgt bezüglich derjenigen Personen, welche ein Einkommen von 
nicht mehr als 3000 Mk. beziehen, 
C. Einsteuerung durch den Steuerausschuß; Zusammensetzung und Thätig- 
keit des Steuerausschusses Art. 32 bis 45. 
Die Einsteuerung durch den Steuerausschuß erfolgt bezüglich derjenigen 
Steuerpflichtigen, welche nicht vom Rentamte (nach Art. 31) eingesteuert werden; 
ferner hat der Steuerausschuß gegebenen Falles den Ort der Steuerpflichtigkeit 
nach Art. 17 festzusetzen bezw. über die Anwendung des Art. 17 in Bezug auf 
die Umlagenerhebung Bestimmung zu treffen. Bezüglich dieses Verfahrens über 
die Steueranlage und die Zusammensetzung, Wahl, Zuständigkeit und Thätigkeit 
des Steuerausschusses verweisen wir auf die vorstehend angegebenen Gesetzesartikel, 
ferner auf die hier einschlägigen Vollzugsbestimmungen der Vollzugsvorschriften 
zum Einkommensteuergesetz vom 10. August 1899 (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 536 ff.). 
Weiter behandelt das Gesetz in Art. 46 bis 59 die Rechtsmittel. 
Gegen die rentamtliche Einsteuerung nach Art. 31 sowohl als gegen die Beschlüsse 
des Steuerausschusses steht sowohl dem Vertreter des Aerars als dem Steuer- 
pflichtigen nach Maßgabe des Art. 46 l. c. innerhalb einer unerstrecklichen Frist!) 
7) Bezüglich der Berechnung der Frist vergl. 88 187, 1 und 188, 2 des Bürgerl. Gese- 
Buches; ferner Wolfram Anm. 2 zu Art. 47. 
 
	        
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