Anhang III. Nachträge zu Band l und II. 715
von 5 Wochen (vom Tage der Eröffnung der Frist für die Einsichtnahme der
Steuerlisten nach Art. 45 Abs. 3) das Rechtsmittel der Berufung zu.
Dieselbe ist vom Steuerpflichtigen beim Rentamte schriftlich einzureichen
oder zu Protokoll zu geben (Art. 47).7)
Die eingelegten Berufungen werden dem Steuerausschusse zur nochmaligen
Prüfung') des Steuerfalles mitgeteilt (Art. 49).
Diejenigen Berufungen, welche hiedurch ihre Erledigung nach Art. 49 nicht
finden, werden der kgl. Regierungsfinanzkammer vorgelegt, welch letztere sie zur
Entscheidung an die Berufungskommission abgibt. Eine solche besteht für jeden
Regierungsbezirk (Art. 50, 51).
Bezüglich des Verfahrens bei derselben bezw. deren Befugnisse, Zuständig-
keit und Entscheidung siehe Art. 52—55.
Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission steht sowohl dem betr.
Steuerpflichtigen als der Regierungsfinanzkammer die Berufung zur Oberbern=
fungskommission zu, welche beim kgl. Finanzministerium gebildet wird und als
oberste Instanz erscheint. Hierüber siehe Art. 55 bis 58 l. c.
Von besonderem Interesse für die Gemeinden ist die Bestimmung des
Art. 59, nach welchem die vorstehend bezeichneten Rechtsmittel (Art. 46 und 55
I. c.) der Berufung und der Beschwerde an die Oberberufungskommission sich
auch gegen die in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des Art. 17 l. c.
— d. h. auf die Einsteuerung und die Ausscheidung der Steuer auf die einzelnen
Gemeinden (dagegen nicht auf die Zuständigkeit für die Steuer anlage siehe
Art. 17 Abs. VI) — ergangenen Beschlüsse des Steuerausschusses bezw. Entschei-
dungen der Berufungskommission richten können 19). Zur Ergreifung dieser Rechts-
mittel ist in solchen Fällen außer den Steuerpflichtigen, dem ärarialischen Ver-
treter und der Regierungsfinanzkammer auch jede der beteiligten Gemeinden bezw.
deren gesetzliche Vertreter befugt. (Art. 59 I. c.)
Durch Art. 60 1. c. wird die Dauer einer Einkommensteuerperiode
auf vier Jahre festgesetzt. Es findet daher von 4 zu 4 Jahren und zwar in
dem der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahre eine neue Steueranlage statt.
(Art. 60 Abf. 2.)
Wer im Laufe der Stenerperiode steuerpflichtig wird, hat hievon (nach
Maßgabe der Vollzugsvorschriften) bei der Gemeindebehörde, in Gemeinden mit
dem Sitze eines Rentamtes beim Rentamte Anzeige zu erstatten. (Art. 61.) 1)
Die Gemeindebehörden haben von den ihnen zur Kenntnis kommenden Zu-
gängen von Steuerpflichtigen den Rentämtern nach Maßgabe der Vollzugsvorschriften
Anzeige zu erstatten. (Art. 62.)
Erlischt die Steuerpflicht infolge des Todes oder Wegzugs des Pflichtigen
oder infolge gänzlichen Verlustes des steuerbaren Einkommens oder infolge des
Eintritts in ein die Steuerbefreiung begründendes Verhältnis, so kann die Ab-
schreibung der Steuer durch Vermittelung der Gemeindebehörde oder beim Rent-
amte beantragt werden (Art. 63); auf Grund dieser Anzeige hat das Rentamt
mit Wirksamkeit vom nächsten Stenerziele (Duartal) nach Eintritt der
Voraussetzung (z. B. des Zuzuges bezw. Wegzuges, Todes 2c.) die Steuer der
zugehenden Pflichtigen festzustellen und jene der abgehenden außer Erhebung zu
setzen (Art. 64). .
Art „Ueber die Mehrungen und Minderungen während der Stenerperiode siehe
rt. 65.
" Gegen die rentamtlichen Festsetzungen nach Art. 64 und 65 ist gemäß Art.
66 das Rechtsmittel der Einsprache gegeben. Die Einsprachen sind dem Stener-
ç 8) Jede Berufung muß mit Gründen versehen werden: wird dies unterlassen, so wird
sie sofort als formell unzulässig abgewiesen. Siehe Art. 47 Abs. 2 und Wolfram Anm. 3 zu
rt. 47.
?)" und natürlich auch Entscheidung nach Maßgabe des Art. 49 Abs. III. Vergl. Wolf-
ram Anm. 8 zu Art. 49.
10) Siehe hiczu Wolfram Anm. zu Art. 59.
11) Zu Art. 61 bis 67 siehe § 43 der Vollz.-Vorschr. vom 10. August 1899 (Ges.= u.
Verordn.-Bl. S. 553).