720 Anhang III. Nachträge zu Band I und II.
Diese Merkmale reichen jedoch in sehr vielen Fällen nicht aus, um ein den
thatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Resultat bezüglich des zu besteuernden
reinen Ertrages eines Gewerbes auch nur annähernd zu geben. Mit Rücksicht
hierauf bestimmt das Gesetz, daß unter gewissen Voraussetzungen die Betriebs-
anlage nach dem jährlichen Ertrage des Gewerbes bemessen
werden soll. Diese Voraussetzungen sind in Art. 7 l. c. niedergelegt.
Die Statuierung der Zulassung der Besteuerung nach dem Ertrage inklusive
der Regelung des Verfahrens bezw. der Feststellung der nötigen Anhaltspunkte
für die Ermittelung dieses Ertrags gehört wohl mit zu den wichtigsten Bestim-
mungen des Gesetzes.
Siehe hierüber besonders Art. 7 und 10, ferner 9 und 8 .l. c. auch!18
Abs
Die Berechnung der Betriebsanlage nach dem (gemäß Art. 7, 9 und 10
1. c. festgestellten) Ertrage der steuerpflichtigen Gewerbe erfolgt nach bestimmten
Klassensätzen, welche in der Anlage II zum Gewerbesteuergesetz (Ges.= u. Verordn.=
Bl. 1899 Nr. 28 S. 363 f.) niedergelegt sind.“)
Nach dieser Festsetzung beträgt die Betriebsanlage (nach Art. 7 und 8 l.c.)
jährlich bei einem Ertrage:
von mehr als: bis einschließlich: Steuer:
Klasse: 1 — Muk. 500 Mk. 0,50 Mk.
77 2 500 » 750 1 1.— 7
« 3 750 ’“ 900 » 2.— 7“
„ 4 900 „ 1050 „ 3.— „
„ 5 1050 „ 1200 „ 4.— „
» 6 1200 5 1400 v5?“., 5.— 7°
„ 7 1400 „ 1600 „ 6,. „
„ 8 1600 „ 1800 „ 8. „
„ 9 1800 „ 2000 „ 10, „
„ 10 2000 „ 2200 „ 12.— „
„ 11 2200 „ 2400 „ 15. „
„ 12 2400 „ 2600 „ 18— „
„ 13 2600 „„ 2800 „ 21, „
„ 14 2800 „ 3000 „ 25, „
7 15 3000 7 3400 77 30, 5
„ 16 3400 „ 3800 „ 35.— „
„ 17 3800 „ 4200 „ —
„ 18 4200 „ 1600 „ 50.— „
„ 19 4600 „ 5000 „ 58— „
„ 20 5000 „ 5400 „ 67. „
„ 21 5400 „ 5800 „ 76. „
„ 22 5800 „ 6200 „ 86. „
„ 23 6200 „ 6600 „ 96, „
„ 214 6600 „ 7000 „ 108. „
„ 25 7000 „ 7500 „ 120,— „
„ 26 7500 „ 8000 „ 135,.— „
„ 27 8000 „ 8500 „ —.
„ 28 8500 „ 9000 „ 170,— „
„ 29 9000 „ 9500 „„ 190, „
„ 30 9500 „ 10000 „„ 210,.— „
» 31 10000 „ 10500 5% 230.— 7?7!.
„ 32 10500 „ 11000 , 250,- „
„ 33 11000 „ 11500 „ 270,— „
„ 34 11500 „ 12000 „ 290 „
„ 35 12000 „ 12500 „ —
36 12500 „ 13000 330.— „
Sie steigt bei einem höheren Betrage von mehr als 13000 Mk. bis ein-
schließlich 25000 Mk. in Klassensätzen von 1000 Mk. um je 35 Mk.; bei einem
Ertrage von mehr als 25000 Mk. bis einschließlich 42000 Mk. um je 40 Mk.
4) Die Beilage I zu den Vollzugsvorschriften (Ges.= u. Verordn.-Bl. 1899 Nr. 44 S.
645 ff.) enthält den Gewerbesteuertarif in alphabetischer Ordnung unter gleichzeitiger
Angabe der wichtigsten Bestimmungen bezüglich der Berechnung der Betriebs= und der Nor-
malanlage.
iehe ferner die Hilfstabellen zur Berechnung der Betriebsanlage ebenda Beil. II—VI
und zwar für Bierwirtschaften S. 785, für Mühlen S. 786 ff., für Brauereien S. 791, endlich
Beil. VII S. 793 ff.: Klassensätze für die Berechnung der Betriebsanlage nach Art. 7 und 8
des Gewerbesteuergesetzes. Wolfram S. 213 ff. (Beil. 1); 385 (Beil. II); 388 ff. (Beil. III—V);
399 ff. (Beil. VI) und 403 ff. (Beil. VII).