Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Anhang III. Nachträge zu Band I1 und II. 723 
Unterlassen die Parteien die ihnen nach § 72 Abs. 2 obliegende Anmel- 
dung, so hat die Umschreibbehörde sie unter Festsetzung einer Frist von mindestens 
zwei Wochen und Androhung der im 8 74 bestimmten Ordnungsstrafe zu der 
Anmeldung aufzufordern. 
Der 8 81 erhält folgenden Abs. 3: 
Ueberläßt der Eigentümer das Grundstück einem anderen ohne Ueber- 
tragung des Eigentums zum Eigenbesitze, so bleibt er neben dem Besitzer für die 
Grundsteuer haftbar. » 
Der § 116 Abs. 2 und 3 (Bestimmung über Verjährung rückständiger 
Grundsteuern und Erlöschung von Ansprüchen auf Rückersatz bezahlter Grund- 
steuern) wird aufgehoben. Vergl. hiezu Art. 122 bis 125 des bayr. Ausf.-Ges. 
zum Bürgerl. Ges.-B. Von dem Eigentum des Staates wird keine Grundsteuer 
erhoben, jedoch sollen hiefür wie von den übrigen Grundsteuerobjekten die Ver- 
hältniszahlen ausgemittelt und im Kataster vorgetragen werden. (§ 117 des 
Grundsteuergesetzes.) Vergl. hiezu auch Art. 44 Abs. I Ziff. 2 der Gem.-Ordn., 
oben Bd. II § 112 S. 424. 
8 77. 
Das Hausstenergesetz. 
Auf S. 368 ist am Ende des § 77 noch beizufügen: Durch Art. 137 des 
bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. ist der 8 37 Abs. 2 und 3 des Haus- 
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1881 (Bestim- 
mung über Verjährung rückständiger Haussteuern und Erlöschung von Ansprüchen 
auf Rückersatz bezahlter Haussteuern) aufgehoben. Siehe hiezu Art. 122—125 des 
bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. 
§ 78. 
Die Erbschaftsstener.) 
Das Gesetz vom 18. August 1879 über die Erbschaftssteuer hat durch Art. 
169 des Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. vielfache Aenderungen erfahren, und 
ist dasselbe in 14 Fällen, also sehr wesentlich abgeändert und demgemäß durch 
Art. 179 Ziff. 4 dieses Ges. die kgl. Staatsregierung ermächtigt worden, den Text 
des genannten Erbschaftssteuergesetzes, wie sich derselbe aus diesen Aenderungen 
ergibt, neuerdings durch das Ges.= u. Verordn.-Bl. bekannt zu geben. 
Wir verweisen lediglich auf den Wortlaut des Art. 169 des bayr. Ausf.= 
Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. bezw. auf die Min.-Bek. im Ges.= u. Verordn.-Bl. 
1899, durch welche das Erbschaftssteuergesetz vom 18. August 1879 in dieser neuen 
Textierung vom 9. Juni 1899 publiziert ist.) 
Nachtrag zu § 83 Bd. I S. 376 und 377 Anm. ", die Branntwein- 
steuer betr. 
Zu Anm ist auf S. 376 als Abs. 5 einzufügen: 
Das Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 ist geändert bezw. revi- 
diert worden durch Reichs-Ges. vom 16. Juni 1895 (Reichs-Ges.-Bl. 1895 S. 270), 
in neuer Redaktion publiziert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 1895 (Web. 
23, 279 ff.). An Stelle des § 1 Abs. 2 und 3 dieses letztgenannten Gesetzes sind 
nunmehr die Bestimmungen des Art. I des Reichs-Ges. vom 4. April 1898 
Reichs-Ges.-Bl. S. 159 f.) „die anderweite Festsetzung des Gesamtkontingentes der 
rennereien betr.“ getreten, ferner wurden durch dieses letztere Gesetz noch einige 
andere Aenderungen des erstgenannten Gesetzes vom 16. Juni 1895 getroffen. 
Endlich wurde auf Grund Art. III des Reichs-Ges. vom 4. April 1898 durch 
bayerisches Gesetz vom 4. Juni 1898 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 263 f.) die kxgl. 
*) Siehe Gesetz über die Erbschaftssteuer in der neuesten Fassung vom 11. November 
1899 im Ges.= u. Verordn.-Bl. 1899 Nr. 55 S. 890 ff. 
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