724 Anhang III. Nachtrag zu Band I und II.
Staatsregierung ermächtigt, die in diesem Art. III vorbehaltene Zustimmung (zu
der in Art. II des mehrerwähnten Reichs-Ges. vom 4. April 1898 enthaltenen
Aenderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 in der Fassung des
Gesetzes vom 17. Juni 1895) zu erklären.
Nachtrag zu Bd. I S. 390 Anm. 32 bei Art. 3 Abs. 14 des Hunde-
gebührengesetzes. **¼
Zu Anm. 32 ist als Abs. 2 beizufügen:
In einem Urteile des Oberlandesgerichts München vom 27. November
1897 (im Auszuge mitgeteilt im Min.-Bl. 1897 S. 4 ff.) ist ausgesprochen, daß
die in Art. 3 Abs. 4 des Hundegebührengesetzes gebrauchten Worte „Wohnsitz“
und „Wohnort"“ gleichbedeutend sind, daß darunter nicht blos das Domizil im
civilrechtlichen und civilprozessualen Sinne, sondern der Ort zu verstehen ist, in
welchem der Hundebesitzer sich aufhält, in welchem er thatsächlich, wenn auch
nur vorübergehend wohnt, so daß also ein Hundebesitzer, welcher sich — entfernt
von seinem eigentlichen Wohnsitze — länger als 14 Tage an einem anderen Orte
aufhält, nach Ablauf von 14 Tagen seinen an seinem Wohnsitze schon angemel-
deten und versteuerten Hund bei der Ortspolizeibehörde seines (gegenwärtigen)
Aufenthaltsplatzes anmelden muß und daß er zu dieser Anmeldung auch dann
verpflichtet ist, wenn er ursprünglich einen kürzeren Aufenthalt beabsichtigt hat,
da der wirkliche (länger als 14 Tage dauernde) Aufenthalt allein in Betracht
kommt. (Vergl. hieher, vielmehr zu Art. 3 Abs. 1 I. c. oben Anm. 26 und die
zu derselben in Note “ angeführten Urteile des kgl. Oberlandesgerichts München
vom 7. Juni 1881 und 28. Oktober 1887.)
Nachtrag zu § 88 Bd. I1 S. 409 ff.: das bayr. Gesetz über das Ge-
bührenwesen.
Durch das Gesetz vom 9. Juni 1899 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 1899 Beilage
zu Nr. 28 S. 167 bis 216) „Aenderungen des Gesetzes über das Gebührenwesen
betr.“ hat das Gebührengesetz vom 18. August 1879 bezw. von 1892 vielfache
Aenderungen — auch schon im Hinblick auf die Einführung des Bürgerl. Ges.-B.
— erfahren.)
Die hier (d. h. für Verwaltung, Verwaltungsrecht und Polizei bezw. für
die Gemeindebehörden) in Betracht kommenden Artikel dieses Gesetzes sind
folgende:
a) * In Art. 2 ist statt „Art. 238 Abs. 4“ zu setzen „Art. 238
bs. 3“.
aa) S. 411: Als Zeile 24 von unten ist in Anm. 5 (zwischen den
Worten: „Forstämter“ und „Gemeindewahlen“ einzuschalten: Ge-
meindegrundverteilungen. Art. 27 Abs. IV der Gem.-Ordn.)“.
b) S. 414. Der Art. 4 lautet nunmehr: Personen, deren Zahlungs-
unfähigkeit amtsbekannt oder durch obrigkeitliche Zeugnisse bescheinigt
ist, haben in Gegenständen der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege
auf einstweilige Befreiung von Gebühren Anspruch.
In den Angelegenheiten, in welchen der Notar seine Amtsgeschäfte
vorläufig unentgeltlich vorzunehmen hat, werden auch Staatsgebühren.
vorläufig nicht erhoben. Die über die Verpflichtung des Notars, sein
Amt vorläufig unentgeltlich auszuüben, ergehende Entscheidung wirkt
auch in Ansehung der Staatsgebühren. Das Recht auf die Entschei-
dung des Landgerichts anzutragen, sowie die Beschwerde gegen die Ent-
scheidung des Landgerichts steht auch der Regierungsfinanzkammer zu.
Tc) S. 415. Art. 6 hat jetzt folgende Fassung: Für die Berechnung der
*) Siehe Gesetz über das Gebührenwesen in der neuesten Fassung vom 11. November
1899, publiciert im Ges.= u. Verordn.-Bl. 1899 Nr. 55 S. 904 ff.
**) Diese Einschaltung ist lediglich eine Ergänzung dieses Verzeichnisses und hat mit
der Aenderung des Gebührengesetzes natürlich nichts zu schaffen.