Anhang III. Nachtrag zu Band I und II. 725
Fristen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.) Fällt
das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so
endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags.
d4) S. 418. Art. 165 Ziff. 2 hat zu lauten: 2. für Beschlüsse und Ver-
fügungen, Bescheide, Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen) 2 bis 50 Mk.
e) S. 420. Art. 171 erhält folgenden Abs. 2: Die gleichen Gebühren
werden erhoben für Dienstbotenbücher und für Arbeitsbücher mit Aus-
nahme solcher für Arbeiter unter 21 Jahren. »
In Art. 172 werden demgemäß die Ziff. 2 (Dienstbotenbücher) und
Ziff. 6 (Arbeitsbücher) gestrichen. · ·
Art.17LZiff.7erhältfolgendeFassung:FürDuplikatcderDrenst-
botenbücher und der Arbeitsbücher.
f) S. 421. Art. 173 Ziff. 2 wird in nachstehender Weise ergänzt:
2. einfache Leumundszeugnisse oder Führungsatteste, vorbehaltlich der
Bestimmung im Art. 194 Ziff. 16.
8) S. 423. Art. 183 erhält folgende Fassung: Einer Gebühr von 50 Mk.
unterliegt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Auswanderungs-
agenten.
b) S. 423. Nach Art. 183 bezw. vor Art. 184 ist folgender Art. 183 a
eingeschaltet worden:
Eine Gebühr von 10 bis 200 Mk. wird erhoben für die Verleihung
der Konzession zum Betriebe des Apothekergewerbes.
i) S. 423. Art. 184 erhält folgende Fassung:
Eine Gebühr von 50 bis 200 Mk. wird erhoben:
1. für die Verleihung der Konzession zum Betriebe eines Privat-,
Eisenbahn-, Dampfschifffahrts-, Straßenbahn= oder ähnlichen Ver-
kehrs-Unternehmens,
2. für die Beschlüsse, durch welche die Genehmigung zur Ausgabe der
auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Schuldverschreibungen auf
den Inhaber erteilt wird,
3. für die Genehmigung zur Errichtung von Versicherungsgesellschaften
sowie zur Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auswärtiger derartiger
Anstalten auf das Königreich.
k) S. 423 f. Art. 185 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung:
Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens
werden erhoben:
1. 20 bis 200 Mk.
für die Volljährigkeitserklärung;
für die Genehmigung der Aenderung eines Familiennamens, vor-
behaltlich der Bestimmung des Art. 206;
für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, deren Zweck auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist:
für die Bewilligung einer nach den §§ 1303, 1313 des Bürgerl.
Ges.-B. zulässigen Befreiung;
für die Ehelichkeitserklärung;
für die Bewilligung der Befreiung von den Erfordernissen des § 1744
des Bürgerl. Ges.-B.
2. 50 bis 500 Mk. für die Bewilligung einer nach 8 1312 des Bür-
gerl. Ges.-B. zulässigen Befreiung.
1) S. 424. Nach Art. 185 ist folgender Art. 185 a eingeschaltet worden:
Für die Erklärung, daß die geschiedene Frau den Familiennamen
wieder annimmt oder daß der Ehemann der geschiedenen Frau die
Führung des Namens untersagt (8 1577 des Bürgerl. Ges.-B.), wird
eine Gebühr von 3 bis 50 Mk. erhoben.
*) Vergl. 88 186 fi. des Bürgerl. Ges.B.