Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 729 
Durch Art. 135 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. ist überhaupt 
definitiv ausgesprochen: Tit. V § 4 Abs. 2 Nr. 4 und §#b werden ausfgehoben 
Anm. ) zu Tit. V § 4 Abs. 2 Ziff. 2: 
In der Pfalz können auch für die Zukunft Fideikommisse nicht errichtet 
werden (Art. 135 Abs. 2 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B.). 
Nachtrag zu § 90 a Bd. I S. 542: 8 44 der 2. Verf.-Beil. Anm. 82: 
Amortisationsgesetze. 
An Stelle dieser Anm. 82 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 tritt Folgendes: 
Die Beschränkungen des Erwerbes der geistlichen Gesellschaften haben auf 
Grund des durch Art. 86 des Einf,-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. gemachten Vor- 
behaltes durch die Art. 7 bis 10 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. 
eine vollständig neue Regelung erhalten, so daß alle hierüber bisher erlassenen 
diesen neuen Vorschriften entgegenstehenden Bestimmungen mit dem 1. Januar 
1900 außer Kraft treten. (Vergl. auch Art. 1 dieses Ausf.-Ges.) Die nunmehr 
d. h. vom 1. Januar 1900 an giltigen Normen lauten: Schenkungen oder Zu- 
wendungen von Todeswegen an geistliche Gesellschaften bedürfen zu ihrer Wirk- 
samkeit dem vollen Betrage nach der landesherrlichen Genehmigung, wenn sie 
Gegenstände im Werte von mehr als zehntausend Mark betreffen. Der Berech- 
nung des Wertes wiederkehrender Leistungen wird ein Zinssatz von vier vom 
Hundert zu Grunde gelegt. (Art. 7.) 
Zum Erwerb von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens, deren Wert 
den Betrag von zehntausend Mark übersteigt, bedürfen geistliche Gesellschaften 
auch außer dem Falle des Art. 7 der landesherrlichen Genehmigung. Zum un- 
beweglichen Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Rechte an einem 
Grundstück mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. 
Art. 8. 
die vorstehenden Vorschriften erstrecken sich nicht auf die Englischen Fräulein 
in Bayern (Art. 9); sie finden dagegen auf ausländische juristische Personen, welche 
religiöse oder wohlthätige Zwecke oder Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung 
verfolgen, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Genehmigung bei einem den 
Betrag von fünftausend Mark übersteigenden Werte, im Falle des Erwerbes des 
Eigentums an einem Grundstücke ohne Rücksicht auf den Wert erforderlich ist. 
Nachtrag zu § 90 a Bd. 1I S. 565 und 566: IV. Beilage der Verf.-Ur- 
kunde §§ 53, 55 und 56: 
Diese Verfassungsbestimmungen sind geändert durch das Gesetz vom 9. Juni 
1899, die Ablösung der Stener-, Umlagen und Zollfreiheit betr. Ges.= u. Verordn.= 
Bl. 1899 Nr. 28 Beil. S. 225 f. 
Dieses Gesetz bestimmt: Die den Standesherren auf Grund der Bestim- 
mungen in den §§ 53, 55 und 56 der IV. Verf.-Beil. für sich und ihre Fa- 
milien zustehende Freiheit von Stenern, Gemeindeumlagen, Zoll und Weggeld 
wird mit Wirkung vom 1. Jannar 1900 an ausgehoben. 
Bezüglich der für die Aufhebung der genannten Vorrechte an die Standes- 
herren auf deren Anmeldung aus der Staatskasse zu bezahlenden einmaligen 
Kapitalsabfindung siehe Art. 2 bis 5 dieses Gesetzes. 
Nachtrag zu Bd. I S. 577 zu §8 14 der VII. Beil. der Verf.-Urkunde: 
Durch Art. 135 Nr. II des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. erhält 
der § 14 Abs. 3 der 7. Verf.-Beil. — mit Giltigkeit vom 1. Jannar 1900 — 
folgende Fassung: 
Die Anfechtung der Entscheidungen richtet sich nach den für die Beschwerde 
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften. 
ferner ist der Ueberschrift zu Tit. 11 der 7. Verf.-Beil. „Von Errichtung der 
Familienfideikommisse“ als Anm. ) beizufügen: 
» *) In der Pfalz können Familienfideikommisse auch in Zukunft nicht er- 
richtet werden (Art. 135 Abs. II des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B.
	        
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