732 Anhang III. Nachträge zu Band l und II.
Vorschriften (siehe oben) zuständigen Behörde. (Speziell sür die Gemeinden der
Rheinpfalz siehe die Art. 119 ff. des Uebergangsvorschriftengesetzes.
Weiter kann hier auch noch die Bestimmung des Art. 12 des bayr. Ausf.=
Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. Erwähnung finden, nach welcher gegen die Ansprüche
der Staats= und der Gemeindebeamten auf Gehalt oder Pension die Ansprüche
des Staates und der Gemeinde aus dem Amts= oder Dienstverhältnisse sowie die von
dem Gehalt oder der Pension zu entrichtenden Steuern oder Umlagen unbeschränkt
aufgerechnet werden können. Das Gleiche gilt für die Ansprüche der Hinterbliebenen
dieser Beamten auf Witwen= und Waisenbezüge in Ansehung der von diesen Be-
zügen zu entrichtenden Steuern oder Umlagen.
Nachtrag zu Bd. II S. 66.
Bei Note " zu Anm. 3 zum Art. 1 der Gem.-Ordn. ist an Stelle des
Abs. 1 und 4 dieser Note "“ Folgendes zu setzen:
Durch Art. 165 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. wird Art. 7
Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 betr. die Errichtung eines Verwaltungs-
gerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen folgendermaßen ab-
geändert bezw. erhält Art. 7 Abs. 2 1. c. vom 1. Januar 1900 an folgenden
Wortlaut:
Der Verwaltungsgerichtshof ist berufen, in den Fällen, in welchen der
Staat, eine Gemeinde oder ein anderer Kommunalverband wegen des Schadens
in Anspruch genommen werden soll, den ein Beamter in Ausübung der ihm an-
vertrauten öffentlichen Gewalt?) vorsätzlich oder fahrlässig einem Dritten zugefügt
hat, die Vorentscheidung darüber zu treffen, ob der Beamte sich einer Ueberschrei-
tung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amts-
handlung schuldig gemacht hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Beamter wegen des
Schadens in Anspruch genommen werden soll, den er durch eine in Ausübung
oder in Veranlassung der Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt
vorgenommene Handlung einem Dritten zugefügt hat.
Soweit der Staat oder der Verband, in dessen Dienste der Beamte steht,
einen Schaden zu ersetzen hat, für den der Beamte selbst nicht verantwortlich ist,
hat der Verwaltungsgerichtshof die Vorentscheidung darüber zu treffen, ob der
Beamte seine Amtsbefugnisse überschritten oder eine ihm obliegende Amtshandlung
unterlassen hat. Bei Handlungen eines Beamten der streitigen oder der frei-
willigen Gerichtsbarkeit ist die Vorentscheidung nicht erforderlich.
Die Vorentscheidung ist für das Gericht bindend.
Soll der Anspruch gegen den Staat oder den Verband wegen schuldhafter
Verletzung der Amtspflicht erhoben werden, so wirkt die Vorentscheidung auch für
das Verhältnis zwischen dem Staate oder dem Verbande und dem Beamten.
Auf das Verfahren finden die für Verwaltungsrechtssachen geltenden Vor-
schriften Anwendung. Vor Erlassung der Voreutscheidung ist auch im Falle des
Abs. 2 Satz 1 der Beamte zu hören.
(Hierher vergl. auch das oben auf S. 730 f. im Nachtrag zu Bd. II S. 30
am Ende der Abhandlung J Gesagte, ferner Art. 77 des deutschen Einf.-Ges. zum
Bürgerl. Ges.-B. und Note 1 hiezu des Comm. von Fischer und Henle, ferner Art.
91 dieses Einf.-Ges., endlich Art. 60, 61 auch 89 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl.
Ges.-B. und Art. 50, auch 55 Abs. 3 des bayr. Uebergangsvorschriftengesetzes hiezu.)
Nachtrag zu Bd. II S. 122 ff. speziell S. 124 f. § 95 a zu Art. 11 der
Gem.-Ordn.
Durch Art. 158 Nr. I des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. vom
9. Juni 1899 wurden die Abs. 2 und 3 des Art. 11 abgeändert.
*) Wo es sich nicht um Ausübung eines Aktes der öffentlichen Gewalt handelt,
sondern um Handlungen von Staats= oder Gemeindebeamten, welche diese in Ausübung der
ihnen in privatrechtlichen oder rein wirtschaftlichen Verhältnissen zustehenden Vertretungs-
macht vornehmen, ist die Haftpflicht des Staates und bezw. der Gemeinden in den §8 31 mit
§ 89 des Bürgerl. Ges.-B. geregelt und findet in solchen Fällen keine Entscheidung der Vor-
frage über Schuld oder Nichtschuld des betr. Beamten im Sinne des Art. 165 des bayr. Ausf.=
Ges. durch den Verw.-Ger.-Hof statt.